Steht es einem volljaehrigen Kind (23), dass ein Studium abgebrochen hat und ein Jahr lang kein Bock hat zu arbeiten (danach wieder ein Studium anfangen will) zu verlangen, von seinen Eltern Unterhalt zu kriegen (Kindergeldauszahlung, Wohnen, Essen, etc, gratis in der Wohnung der Eltern) auch wenn das Einkommen der Eltern insgesamt nur 1700 Euro monatlich betraegt? Es gibt doch Freibetraege, soweit ich verstehe von etwa 1000 Euro pro Person, die doch das Einkommen der Eltern uebersteigen?
Unterhalt würde nur bei einer auswärtigen Unterkunft gezahlt werden müssen. Der Selbstbehalt pro Elternteil beträgt bei einem volljährigem Kind zw. 1000 und 1200€. Wobei ich anrate, die Düsseldorfer Tabelle zur Rate zu nehmen.
Unterhalt steht für Unterkunft und Verpflegung! Selbst das Kindergeld steht nicht dem Kind, sondern den Eltern zu!
Die Antwort ob das Kind Unterhalt zu bekommen hat, lautet ganz klar NEIN!
Begründung ist bereits oben genannt.
auch wenn das Einkommen der Eltern insgesamt nur 1700 Euro monatlich betraegt? Es gibt doch Freibetraege, soweit ich verstehe von etwa 1000 Euro pro Person, die doch das Einkommen der Eltern uebersteigen?
Der Freibetrag ist bei erwachsenen Kindern sogar noch etwas höher. Bei zwei verheirateten Eltern weiß ich es allerdings nicht genau, ich denke aber, dass das Kind den vollen oder wenigstens fast den vollen Satz Bafög bekommen könnte, sofern es für das vorige Studium nicht schon Bafög bezogen hat. Da kann es auch ausziehen, dann bekommt es mehr Bafög, und dann hätte es auch Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes, solange es das noch gibt. - Ich würde dringend empfehlen, dass das Kind ausziehen sollte, da das Eltern-Kind-Verhältnis ja anscheinend etwas problematisch ist. -
Allerdings sollte sich ein Bafög-Student von Anfang an erkundigen, wie viele Punkte es pro Semester bekommen muss, damit es nach dem 4. Semester noch weiter Bafög kriegt, da wird nämlich plötzlich ein Leistungsnachweis verlangt, den man nicht erbringen kann, wenn man das Studium vorher hat schleifen lassen.
Und bevor das Kind auszieht, sollte es sich natürlich genau erkundigen, ob es dem Grunde nach Anspruch auf Bafög hat. Ich weiß es nicht genau, nach einem bereits abgebrochenen Studium.
Hallo,
solange das volljährige Kind im elterlichen Haushalt lebt und unterhalten wird, kommen die 'Eltern der (vermeintlichen) Unterhaltsverpflichtung voll durch Naturalunterhalt nach und dürfen hierfür auch das Kindergeld verbrauchen. Allerdings vorsicht beim Kindergeld! Das Kindergeld steht den Eltern nur zu, solange das volljährige Kind sich in Berufs- oder Schulausbildung befindet oder als Ausbildungsplatzsuchend bei der Arbeitsagentur gemeldet ist.
Anspruch auf Barunterhalt bestünde nur bei ausbildungsbedingter außerhäusiger Unterbringung. Bei einem Familieneinkommen von lediglich 1700 EUR wird der Selbstbehalt der Eltern von jeweils 1100 EUR je Elternteil unterschritten.
L.G.
das Thema wird in der Praxis sehr individuell gehandhabt, da es sehr ungenaue Gesetze gibt. Es gibt dazu nur einen Vielzahl von Gerichtsurteilen. Eltern sind verpflichtet ihren Kindern eine Erstausbildung zu ermöglichen.
Diese muss aber zielstrebig und zusammenhängend sein. In deinem Fall ist aber eine weitere Unterstützung eher zu verneinen, da sich das Kind nicht mehr in einer Ausbildung befindet.
Eine Zahlung könnte aber wieder aufkommen, wenn das Kind ein Studium aufnimmt. Wohnt das Kind zuhause wird die Spalte ab 18 Jahren der Düsseldorfer Tabelle als Basis herangezogen. Allerdings ist das Kind bei Aufnahme eines Studiums verpflichtet, Bafög in Anspruch zu nehmen. Dabei wird dann geprüft, inwieweit die Eltern zahlungspflichtig sind. Erst danach können noch weitere Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, soweit eine Lücke zwischen Anspruch und Bafoegzahlung besteht. Kindergeld würde dann auch dem Kind gehören, mindert aber den Unterhaltsanspruch.
Gezahlt wird nach anteiligen Einkommen der Eltern, es kommt also drauf an wie sich die 1700 Euro zusammensetzen. Wenn zum Beispiel der eine 1400 und er andere 300 Euro verdient, wäre der Anspruch des Kindes 488 Euro. Davon wird das Kindergeld von 184 Euro angezogen, das ergibt 304 Euro. Der Eigenbedarf beträgt 1200 Euro. Somit könnten also 200 Euro herangezogen werden, aber an dieser Stelle kommt das Bafoeg zum tragen. Da dieses anders berechnet wird, kann es sein das keine Differenz mehr besteht.
Ihr werdet mit Eurem Kind reden müssen, wie ihr weitermacht und auch klar machen, dass es beim Auszug auf eigenen Beinen stehen muss.
Weitere Informationen findet ihr auch hier: http://www.kindesunterhalt.homepage.eu/ausbildungsun…
Gruss