Guten Tag,
ein vater zahlt für seine 14jährige tochter,die als pflegekind bei den großeltern der mutter lebt,monatlich 349€ unterhalt.jetzt hat der vater ein zweites kind mit neuer partnerin bekommen. alle 3 leben in einem haushalt.veringert sich der unterhalt für die tochter, wenn ja um wieviel?
mfg. alex
Guten Tag,
ein vater zahlt für seine 14jährige tochter,die als pflegekind
bei den großeltern der mutter lebt,monatlich 349€
unterhalt.jetzt hat der vater ein zweites kind mit neuer
partnerin bekommen. alle 3 leben in einem haushalt.veringert
sich der unterhalt für die tochter, wenn ja um wieviel?
Hallo,
eine etwas genauere Antwort kann man nur geben, wenn das durchschnittliche Nettoeinkommen des Vaters bekannt ist.
Bei einem Unterhaltszahlbetrag von 349 Euro gehe ich davon aus, dass er ungefähr zwischen 2.300 und 2.700 Euro netto verdient.
Sein Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern ist 900 Euro. Dieser bleibt ihm, auch wenn er Unterhalt für das neue Kind bezahlt. Es wird als „zahlen“ angerechnet, auch wenn er mit ihm in einem Haushalt lebt.
Ein Hinweis: die Mutter muss normalerweise auch
Barunterhalt bezahlen, wenn sie das Kind nicht selbst betreut - es also in einer Pflegefamilie oder im Heim lebt.
Da das Kind bei den Großeltern minderjährig ist, unterliegt die Mutter auch der erhöhten Erwerbsobliegenheit. Also hier evtl. mit einem guten Anwalt auch die Mutter in Anspruch nehmen.
Gruß
Ingrid
mfg. alex
Hallo,
das kommt ganz auf den Verdienst des Vaters an und ob für die 14-jährige Tochter ein Titel besteht oder nicht.
Sollten die 349 € komplett Kinderunterhalt sein, dürfte sich an der Höhe nichts ändern, weil eben sein Einkommen sehr hoch ist.
Man richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bei 349 € Unterhalt müsste er in Stufe 4 liegen (2.301 - 2.700 Nettolohn) - denn man zieht immer das halbe Kindergeld i.H.v. 82 € ab. Da der Selbstbehalt 900 € beträgt, ist also genug Geld da, um auch das zweite Kind und evt. die neue Partenrin unterhaltsmäßig unterstützen.
Es sei aber anzumerken, dass beide Kinder gleichberechtig sind was den Unterhalt angeht (je nach Altersstufe). Wenn aber eben nach Abzug des Selbstbehalts genug vom Einkommen des Vaters übrig bleibt, ändert sich nichts an der Höhe.
Stimmt des das Nettoeinkommen des Vaters mit der Angabe hier überein? Sollte er nämlich weniger als 2301 € Netto vedienen, ändert sich durchaus was, allerdings nur minimal (eine Einkommensstufe darunter betruge der Unterhalt 333 €).
Einen bestehenden Titel kann man allerdings nicht so einfach abändern.
LG kathatr
Hallo Alex,
Deine Frage kann nicht so einfach beantwortet werden. Die Höhe des Kindesunterhalts ist von verschiedenen Faktoren abhängig: neben dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen sind dessen Lebensumstände wichtig. So ist es richtig, dass der Unterhaltsbetrag auch dadurch beeinflusst werden kann, dass der Pflichtige zwei minderjährigen Kindern Unterhalt zahlen muss. Nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2009 entspricht der KU- Betrag von 394 Euro etwa der 4. Einkommensgruppe in der 3. Altersstufe. Genau lässt sich der Betrag nicht zuordnen.
Weiter ist zu beachten, dass die hier nicht betreuende Mutter grundsätzlich in gleicher Weise wie der Vater auch barunterhaltspflichtig ist, .
Wenn beide Eltern verpflichtet sind, folgt der KU aus den addierten Einkommen der Eltern, wobei die Verpflichtung dann entsprechend dem Einkommen der Eltern aufgeteilt wird.
Wenn der Vater nur EINEM Kind verpflichtet ist, wird der KU nicht der zugeordneten Einkommensgruppe, sondern der übernächsten Gruppe entnommen: d.h. hier:
NICHT: 2301 - 2700 Euro = 4. Einkommensgruppe,
SONDERN: 1501 - 1900 Euro = 4. Einkommensgruppe.
Bei einem unterstellten Einkommen von 1501 - 1900 Euro des Vaters und einer Unterhaltsverpflichtung für ZWEI Kindern und einer MUTTER (des 2. Kindes), wird der KU für die 17-jährige Tochter nur noch der ersten Einkommensgruppe, 3. Altersstufe, mit 295 Euro zu entnehmen sein.
Meine Hinweise sind nur allgemeiner Natur und nicht geeignet, Deinen Fall abschließend zu lösen.
Für Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Hinweise übernehme ich keine Haftung, da mir die erforderlichen Informationen nicht vollständig vorliegen und sie im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses erteilt werden.
Das Unterhaltsrecht ist sehr kompliziert. Ich empfehle deshalb dringend, einen Fachanwalt/ eine Fachanwältin für das Familienrecht aufzusuchen und sich konkret beraten zu lassen.
Grüße
PK
Hallo,
durch eine weitere unterhaltsberechtigte Person verringert sich der Betrag um eine Stufe der Düsseldorfer Tabelle.Es ist nun nicht klar, welche Tabelle- welches Jahr für den obigen Betrag berücksichtigt wurde.
Bitte klären und im Netz die entsprechende Tabelle auswählen, davon dann eine Stufe weniger- minuus 1/2 Kindergeld.
Mit Gruß
Hallo Alex,
leider sind die benötigten Angaben für die Unterhaltsberechnung nicht ganz vollständig. Wer bekommt das Kindergeld für die 14 jährige Tochter (Vater oder Mutter)?
Eine größe Hilfe bei der Berechnung ist die Düsseldorfer Tabelle. Das ist keine Gesetz sondern eine Richtlinie hier in NRW.
Nehmen wir mal an der Kindesvater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von € 1.300,- . (€ 1.300,- € 900,- Selbstbehalt, bleiben € 400,- für den Unterhalt. Gehen wir mal davon aus, dass der Vater das Kindergeld für beide Kinder erhält. Bei einem Kind wären monatlich € 377,- an die Großeltern zu zahlen. Dem 2. Kind stehen monatlich € 281,- zu zusammen € 658,- zu Verfügung.
So errechnen sich jetzt die Unterhaltszahlung an die 14 jährige Tochter wie folgt:
€ 377,- x € 400,- : € 658,- = € 229,-
Schönen Restsonntag
MfG
blackdaniel