Unterhalt geltend gemacht ohne Anlage U

Hallo zusammen,

angenommen ein Empfänger von Trennungsunterhalt erfährt, dass der Unterhaltspflichtigte den Unterhalt steuerlich nach § 10 Abs. 2 EStG geltend gemacht hat und eine entsprechend höhere Steuererstattung erhalten hat.
Problem: Der Unterhaltsempfänger hat nie die Anlage U unterschrieben.
Er macht deshalb das Finanzamt auf die nicht gegebene Unterschrift aufmerksam. Dieser wird vom Finanzamt aufgefordert zu erklären, wieviel Unterhalt er erhalten hat.

Was hat das nun für beide Beteiligten für Kosequenzen?

Gruß
Bori

Servus,

kann man dabei ausschließen, dass § 894 ZPO eine Rolle spielt? Das ist die Ausnahme, bei der die Zustimmung zum Abzug beim Unterhaltsleistenden bei Versteuerung beim Unterhaltsempfänger durch den Unterhaltsempfänger nicht explizit erteilt werden muss.

Falls diese Ausnahme nicht gegeben ist, und der Unterhaltsempfänger auch sonst keine Zustimmung erteilt hat (unabhängig vom Formular „Anlage U“), braucht er nichts vom empfangenen Unterhalt zu versteuern, und beim getrennten Partner, der die Unterhaltszahlungen geleistet hat, ergeht ein geänderter ESt-Bescheid, falls der ergangene Bescheid noch änderbar ist.

Das ist der Normalfall bei Leuten, die nicht gern mit Geld umgehen: Man ist so erpicht darauf, nur ja dem anderen nichts zu gönnen, dass unterm Strich der Dr. Schäuble gut daran verdient.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Die Zustimmung zur Anlage U kann der Unterhaltspflichtige einklagen.
Der Unterhaltsempfänger muss unterschreiben allerdings nur wenn der Unterhaltspflichtige sich ebenso verpflichtet alle finanziellen Nachteile die dem Unterhaltsempfänger dadurch entstehen auszugleichen.

Beispiel: UP bekommt 1000 € zurück, UB muß 1000 € nachzahlen. UP zahlt an UB die 1000 € und hat 0-Summen-Spiel.

Deshalb sollte man sich auch erst ausrechnen ob sich der Aufwand überhaupt lohnt.

Krümelchen

Servus,

Die Zustimmung zur Anlage U kann der Unterhaltspflichtige
einklagen.

genau deswegen hab ich gefragt, ob im vorgelegten Sachverhalt § 894 ZPO eine Rolle spielt.

Dieses

Beispiel: UP bekommt 1000 € zurück, UB muß 1000 € nachzahlen.
UP zahlt an UB die 1000 € und hat 0-Summen-Spiel.

ist einigermaßen unrealistisch: Sicherlich gibt es Fälle, in denen bei gleich hohen zu versteuernden Einkommen Unterhalt zu bezahlen ist. Die Regel ist das aber nicht: Wenn vor der Trennung beide Ehegatten in etwa gleiche Einkünfte erzielt haben, wer sollte dann wem zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden?

Wie auch immer - dem UP ist es offenbar inzwischen egal, sonst wären die notwendigen Informationen in der Zwischenzeit eingelaufen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo Blumenpeder,

ich hatte deine Antwort als Antwort verstanden, da du ja erklärst wie es aussieht wenn § 894 ZPO nicht zutrifft.
Er trifft nicht zu.

Danke für die Antwort,

Bori

Hallo Bori,

ja, da hab ich Dir Unrecht getan - von Deiner Seite war ja das wichtigste vorgetragen, es brauchte eigentlich keine weiteren Einzelheiten mehr. Ich hab mich halt ein bissel über Krümelchens Plauderei zu dem Thema geärgert, das hast Du dann mit abgekriegt.

Interessant wäre im gegebenen Fall allerdings noch, wie eigentlich der ESt-Bescheid genau aussieht, den der Unterhaltsverpflichtete bekommen hat: Wenn dieser Bescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, ist es gar nicht so leicht, ihn nachträglich zu ändern: § 129 AO und der gerne genommene § 173 Abs 1 AO funktionieren da beide nicht - wenn kein Vorbehalt der Nachprüfung besteht, kann es meines Erachtens sein, dass der Unterhaltsverpflichtete den Abzug des bezahlten Unterhalts zwar zu Unrecht, aber immerhin bekommt, während die Unterhaltsempfängerin den empfangenen Unterhalt nicht versteuern muss, denn sie hat dem ja nicht zugestimmt.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder