Hi,
Kindesunterhalt ist keine außergewöhnliche Belastung.
hübsch griffig…und woher hast du diese Erkenntnis?
Lediglich Ehegattenunterhalt kann man als solche angeben.
Des weiteren bekommt man bereits eine Steuererleichterung
durch den Kinderfreibetrag, welches dem Unterhaltspflichtigen
als Kindergeld zur Hälfte zugerechnet wird.
Für Kinder, die das 25 Lebensjahr vollendet haben, und sich immer noch in Ausbildung befinden, bekommt man kein Kindergeld und keinen Kinderfreibetrag.
Dann kann man § 33a Abs. 1 EStG zu Rate ziehen und Unterhalt an bedürftige Personen absetzen.
Zur Ausgangsfrage: zumutbare Belastung wird nur bei § 33 EStG angerechnet. § 33a ff fällt nicht darunter.
Schöne Grüße
C.