Unterhalt gemäß § 33a EStG

Hallo zusammen,

bisher dachte Steuerzahler X, dass Unterhalt für Kinder ohne Kindergeld gemäß § 33a EStG als ‚Außergewöhnliche Belastung‘ auch unter die Grenze der ‚zumutbaren Belastung‘ fällt.

Nun habe X aber in einem Steuerbescheid gesehen, dass dieser Unterhalt voll angerechnet wurde.

Was ist nun richtig?

Gruß JoKu

Kindesunterhalt ist keine außergewöhnliche Belastung.
Lediglich Ehegattenunterhalt kann man als solche angeben.
Des weiteren bekommt man bereits eine Steuererleichterung durch den Kinderfreibetrag, welches dem Unterhaltspflichtigen als Kindergeld zur Hälfte zugerechnet wird.

Bröselchen

Kindesunterhalt ist keine außergewöhnliche Belastung.
Lediglich Ehegattenunterhalt kann man als solche angeben.

Na, na:
Im § 33a EStG steht doch schon in der Überschrift, dass es hier um außergewöhnliche Belastung geht.

Des weiteren bekommt man bereits eine Steuererleichterung
durch den Kinderfreibetrag, welches dem Unterhaltspflichtigen
als Kindergeld zur Hälfte zugerechnet wird.

Das mag ja sein,
aber in dieser Frage und im 33a geht es ja gerade um den Fall, dass es kein Kindergeld gibt (z. B. weil das Kind länger ehrenamtlich arbeitet und nicht in Ausbildung oder etwas zugehörigem ist).

Gruß JK

Hi,

weil im § 33a EStG kein Verweis auf die Anwendung des § 33(3) EStG vorliegt. Dieser greift nur bei Aufwendungen gem. § 33 EStG.

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Danke (und Stern) für die präzise Aufklärung!

Gruß
JK

Hi,

Kindesunterhalt ist keine außergewöhnliche Belastung.

hübsch griffig…und woher hast du diese Erkenntnis?

Lediglich Ehegattenunterhalt kann man als solche angeben.
Des weiteren bekommt man bereits eine Steuererleichterung
durch den Kinderfreibetrag, welches dem Unterhaltspflichtigen
als Kindergeld zur Hälfte zugerechnet wird.

Für Kinder, die das 25 Lebensjahr vollendet haben, und sich immer noch in Ausbildung befinden, bekommt man kein Kindergeld und keinen Kinderfreibetrag.

Dann kann man § 33a Abs. 1 EStG zu Rate ziehen und Unterhalt an bedürftige Personen absetzen.

Zur Ausgangsfrage: zumutbare Belastung wird nur bei § 33 EStG angerechnet. § 33a ff fällt nicht darunter.

Schöne Grüße
C.

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Hi,

Für Kinder, die das 25 Lebensjahr vollendet haben, und sich
immer noch in Ausbildung befinden, bekommt man kein Kindergeld
und keinen Kinderfreibetrag.

Leider gibt es noch eine ganze Reihe mehr Gründe, warum Kinder evtl. kein Kindergeld bekommen. *seufz*

Zur Ausgangsfrage: zumutbare Belastung wird nur bei § 33 EStG
angerechnet. § 33a ff fällt nicht darunter.

Prima! Danke für die Auskunft!

Schöne Grüße
JoKu

…außergewöhnliche Belastung.
Lediglich Ehegattenunterhalt kann man als solche angeben.

Angeben ja, bekommen voraussichtlich nicht. Weil: Es handelt sich beim Ehegattenunterhalt um Sonderausgaben gemäß § 10 EStG.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hi Ronald,

bin ich mit meiner eMail in deinem Spamordner gelandet oder besteht erstmal kein Interesse ?

Beste Grüße

Hi

…außergewöhnliche Belastung.
Lediglich Ehegattenunterhalt kann man als solche angeben.

Angeben ja, bekommen voraussichtlich nicht. Weil: Es handelt
sich beim Ehegattenunterhalt um Sonderausgaben gemäß § 10
EStG.

schau dir mal § 33a Abs. 1 AO an. Ehegatten während der Zusammenveranlagung geht nichts mit Ehegattenunterhalt. Wenn aber keine Ehegattenveranlagung mehr möglich ist, ist auch Unterstüzung bedürftiger Personen möglich. Und da ist es egal, ob es sich um die getrennt lebende Ehefrau oder ein Kind ohne Kindergeldanspruch handelt.

Knackpunkt sind die nicht anzurechnenden eigenen Einkünfte von 624,-€ pro Jahr.

Schöne Grüße
C.