Unterhalt in der Ausbildung

Hallo, habe folgende Fragen:
Bin Student,meine Eltern sind geschieden(lebe bei der mutter) und ich bekomme zur Zeit von meinem Vater 51€ unterhalt. Nun habe ich das Studium abgebrochen und fange zum 15.09.03 eine Ausbildung als IT-System-Kaufmann an(Bruttoverdienst:657€).Fragen:

  1. Ist mein Vater mir weiterhin Unterhaltspflichtig?
  2. Bekomme ich weiterhin Kindergeld?
    Im voraus vielen Dank. MFG Marco

Hallo,

zum Kindergeld:
3.6 Wegfall des Kindergeldes bei Einkünften und Bezügen
eines über 18 Jahre alten Kindes
Selbst wenn ein Kind über 18 Jahre die Voraussetzungen unter
den Nummern 3.1 bis 3.4 erfüllt, wird kein Kindergeld gezahlt,
wenn es Einkünfte und Bezüge, mit denen es seinen Unterhalt
oder seine Berufsausbildung bestreiten kann, von mehr als
7.188E im Kalenderjahr hat. Bei Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung gelten als Einkünfte
die Beträge, die sich nach Abzug der Werbungskosten von den
Bruttoeinnahmen ergeben. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ist der nach
Abzug der Betriebsausgaben verbleibende Gewinn maßgeblich.
Bei Kindern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird der genannte
Grenzbetrag gekürzt, soweit dies nach den Verhältnissen
im Wohnsitzland des Kindes notwendig und angemessen ist.

Auszug aus dem Merkblatt. s. arbeitsamt.de/Merkblätter

Gruß
Otto

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Hallo,

zum Kindergeld:
3.6 Wegfall des Kindergeldes bei Einkünften und Bezügen
eines über 18 Jahre alten Kindes
Selbst wenn ein Kind über 18 Jahre die Voraussetzungen unter
den Nummern 3.1 bis 3.4 erfüllt, wird kein Kindergeld gezahlt,
wenn es Einkünfte und Bezüge, mit denen es seinen Unterhalt
oder seine Berufsausbildung bestreiten kann, von mehr als
7.188E im Kalenderjahr hat. Bei Einnahmen aus
nichtselbständiger
Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung gelten als Einkünfte
die Beträge, die sich nach Abzug der Werbungskosten von den
Bruttoeinnahmen ergeben. Bei Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ist der nach
Abzug der Betriebsausgaben verbleibende Gewinn maßgeblich.
Bei Kindern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird der
genannte
Grenzbetrag gekürzt, soweit dies nach den Verhältnissen
im Wohnsitzland des Kindes notwendig und angemessen ist.

Auszug aus dem Merkblatt. s. arbeitsamt.de/Merkblätter

Gruß
Otto

Hi Otto
vielen Dank für die Info über das Kindergeld.
Bleibt nur noch die Frage ob mein Vater mir weiterhin unterhaltspflichtig ist?
Mfg Marco