Hallo
völliger Schwachsinn. Erst wenn der Mutterschutz anfängt (6 Wochen vor der Geburt) beginnt der Zeitpunkt eines Unterhaltsanspruch der Mutter. Ab Geburt für das Kind und die Mutter.
Das ganze jedoch nur wenn du als Vater eindeutig bestimmt bist.
Das Ganze ist in § 1592 des BGB geregelt.
Vater eines Kindes ist der Mann,
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der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
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der die Vaterschaft anerkannt hat oder
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dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Daher mein dringender Rat: Bis zur Geburt des Kindes, nichts unterschreiben und wenn das Kind geboren ist, einen DNA Test machen lassen. Sollte deine Freundin das nicht wollen, wird sie die Vaterschaft gerichtlich anordnen lassen müssen.
Auch wenn es hart und kalt klingt, eine Vaterschaft ist eine lebenslange Verbindung und nicht selten sind die Kinder von anderen Vätern.
Bist du der Vater des Kindes, hängt es von deinem Einkommen ab, ob du deiner Freundin Unterhalt schuldest. Denn zuerst kommt der Kindesunterhalt. Bleiben dann. Bist du dann über dem Selbstbehalt von 1100€, ist die Differenz für den Unterhalt der Mutter zu verwenden. Suche mal unter dem Stichwort
Betreuungsunterhalt
Ich habe hier mal einiges zusammengeschrieben.
http://www.kindesunterhalt.homepage.eu/
Gruss