Unterhalt,Kinderesunterhalt

ich habe einige fragen zum thema kindesunterhalt und hoffe das ich jemanden finde,der mir helfen kann. ich habe mit einer frau 2.kinder. mein sohn ist 19.und befindet sich in einer ausbildung in welcher er 450.-euro verdient. meine tohter ist 15.und geht noch zur schule. beide kinder haben die vollumfänglichen 6 jahre unterhaltsvorschuss erhalten den ich in raten an das jugendamt zurück bezahle. mit der frau war ich nicht verheiratet. sie hatte einen andern mann geheiratet,ist aber mittlerweile von ihm wieder geschieden,ich glaube nach 3 jahren ehezeit. ich habe immer nur sproatisch gearbeitet und mich dennoch immer mal wieder finanziell beteiligt wenn es von nöten war bzw. ich konnte. nun versucht meine ex meinen sohn dazu zu ermutigen das er mich auf unterhalt verklagt weil sie denlt ich habe sonst wieviel geld parat. ich lebe mittlerweile in der schweiz und meine jetzige freundin ist schwanger,das kind kommt im oktober zur welt. ich verdiene dort ungefähr 2800 euro (umgerechnet) netto. meine frage ist,muss ich denn überhaupt noch unterhalt bezahlen obwohl meun sohn arbeitet? eine ex arbeitet ebenso? wie verhält sich diese gesamte situation in der ich überhaupt kein durchblick habe. gerne darf auch hinterfragt werden…ich schnall nämlich gar nix von der prozedur. vielen dank an alle

Hallo,
nach deutschem Recht ist es so, dass auch während der Ausbildung Unterhalt durch die Eltern gezahlt werden muss, allerdings muss der Verdienst der Ausbildung vom Unterhalt abgezogen werden.
Wohnt das Kind bei der Mutter, ist nur der Vater unterhaltspflichtig, da die Mutter dem Kind Unterkunft gewährt. 
Dennoch ist es so, dass auch dein neues Kind und deine Tochter Unterhalt benötigen.
Alle Kinder benötigen Unterhalt, hierfür gibt es die Düsseldorfer Tabelle. 
Hier kannst du nachschauen, wieviel Unterhalt du an deine Kinder zahlen musst.
Wenn du zu wenig verdienst um den Unterhalt komplett zu zahlen, so kommt eine Mangelfallberechnung in Betracht.
Bei weiteren Fragen, einfach nochmal melden.
LG Ingo

Wohnt das Kind bei der Mutter, ist nur der Vater
unterhaltspflichtig, da die Mutter dem Kind Unterkunft
gewährt. 

das gilt nur für Kinder unter 18, ab der Volljährigkeit sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, im Verhältnis der Einkommen beider Eltern berechnet. Allerdings kann natürlich auf Seiten des Elternteils bei dem das Kind wohnt ein Teil des Unterhalts als Naturalunterhalt gewährt werden.

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Also bei Ihrem Sohn werden SIe kaum bezahlen müssen. Bei 450 Euro netto werde ihm 90 Euro als ausbildungsbedingte Aufwendung abgezogen und dann das komplette Kindergeld dazu gerechnet.  Bei dem müssen SIe höchstens 50 Euro zahlen.
Ihre Tochter wird den komplatten Unterhalt erhalten (siehe Düsseldorfer Tabelle). Das neue Kind wird auch dann noch komplett Unterhalt angerechnet, was bei Ihrem Verdienst auch hin kommt.
Der Mutter steht zwar auch Unterhalt zu, aber solange die 15  jährige noch zur Regelschule geht und nicht volljährig ist, gilt sie als priviligiertes Kind und die gehen den Erwachsenen vor.

Anders ist das bei dem Sohn. Der hat die Regelschule verlassen, da wird die Mutter des ungeborenen  Kindes rangmäßig vor gehen.

der mutter stünde unterhalt zu obwohl ich nicht mit ihr verheiratet war?

wie verhält es sich wenn die mutter von geburt bis zum 6.lebensjahr den zustehenden unterhaltsvorschuss kassiert hat? das heisst sie hat jetzt für meinen sohn 12 jahre und für meine tochter 7 jahre keinen unterhalt benötigt.jetzt könnte sie mich einfach verklagen oder eben aufgrund volljährigkeit mein sohn?
auch wenn sie zwischenzeitlich verheiratet war bin ich vollumfänglich unterhaltsverpflichtet?

Gemeint war die Mutter des demnächst du gebärenden Kinds - dieser gegenüber ist der Vater unterhaltspflichtig.

Diese Unterhaltspflicht besteht unabhängig von einer Eheschließung.

Gruß

=^…^=

Falsches Denken: Nicht die Mutter der Kinder benötigt oder benötigt nicht Unterhalt, es sind vielmehr die Kinder, die Unterhalt benötigen und einen Rechtsanspruch darauf haben. Irgendwelche persönlichen Animositäten zwischen den Eltern spielen dabei keinerlei Rolle.

Ebenfalls hat die Mutter nicht etwa UVG „kassiert“, nein, sie hat für ihre Kinder einen Rechtsanspruch wahrgenommen. Wenn sie UVG in voller (bescheidener) Höhe erhielt, bedeutet das übrigens auch, dass die Familie nicht auf Rosen gebettet war.

Fakt ist, dass der Vater beträchtliche Unterhaltsschulden bei seinen Kindern hat.

Eventuell sollte er in einer ruhigen Minute einmal darüber nachdenken, was von einem Vater zu halten ist, der seinen Kindern - die sich weder Eltern noch Lebenssituation aussuchen konnten - seine Hälfte am notwendigen Lebensunterhalt vorenthält.

Gruß

=^…^=

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Hallo,

ist richtig, ab dem 18. Geburtstag sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Wenn ein Elternteil Naturalunterhalt leistet (anstelle vom Barunterhalt) wird diese Unterhaltsleistung beim anderen Elternteil berücksichtigt (dieser zahlt dann weniger).

Gruß
Ingrid

Hallo,

ich konnte jetzt auf die Schnelle nicht finden, wie hoch der „Selbstbehalt“ in der Schweiz ist, die einem unterhaltspflichtigen Elternteil verbleiben muss. In Deutschland ist er bei volljährigen Kindern, die sich nicht in einer allgemeinbildenden Schule befinden, höher als bei Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern.

Der in der Schweiz übliche Selbstbehalt muss einem dort lebenden Unterhaltspflichtigen auch bei einer Klage in Deutschland verbleiben.

Die Mutter des jetzt volljährigen Kindes muss im übrigen auch Barunterhalt bezahlen.

Das eigene Einkommen,plus das ganze Kindergeld, des volljährigen Kindes muss natürlich, vom Unterhalt der beiden Eltern abgezogen werden. Lediglich 90,-- Euro darf Junior ohne Unterhaltsanrechnung für seine Aufwendungen (Berufsschule, Fahrtkosten usw.) ohne Unterhaltsanrechnung für sich behalten.

Die minderjährigen Kinder und die Mutter des betreuenden (bald kommenden) Babys kommen vor dem volljährigen Kind.

Gruß
Ingrid