Unterhalt Kindsmutter

Hallo,

für das Kind gibt es ja Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt wenn der Vater unter einer gewissen Einkommensgrenze ist. Gibt es sowas auch für den Unterhaltsanspruch der Kindsmutter?

Grüße
Jessica

Hallo,

den U-Vorschuß gibt es ja nur, wenn die Kindesmutter mit dem Vater nicht verheiratet ist; die Mutter kann hier ALG2 beantragen, es sei denn, diese ist unter 25 Jahre und wohnt noch bei den Eltern.

si

Hallo,

danke, in dem Fall ist die Mutter nicht mit dem Vater verheiratet und wohnt nicht daheim. Allerdings ist sie unter 25. Wie sieht es da dann aus mit ALG2? Muss sie wieder zurück zu den Eltern obwohl diese ca. 300km weit weg wohnen (sie ist seinerzeit wegen der Ausbildung weg von zu Hause).

Grüße
Jessica

Hallo,

nein, sie hat schon einen eigenen Haushalt.

Grüße
miamei

Hallo,

die Altersgrenze 25 gilt nur, wenn der Antragsteller noch bei den Eltern wohnt und unter 25 Jahre alt ist; da muss das JobCenter nicht bezahlen, wenn allerdings bereits einen eigenen Hausstand mit Mietvertrag gibt, muss das JobCenter die „ortsübliche Miete“ bezahlen.
Wohnungsgröße: 45 qm + 15 qm für jede weitere Person/kind, wobei bei Kleinkindern das im Ermessen des JobCenters liegt.
Alles was über die QM-Größe und über die ortsübliche Miete liegt, muss das JobCenter nur für die Dauer der nächsten 6 Monate bezahlen und der Antragsteller muss innerhalb dieser 6 Monate sich um eine Wohnung entsprechend den Vorgaben es JobCenters kümmern.

Si

Hallo

die Mutter kann hier ALG2 beantragen, es sei denn , diese ist unter 25 Jahre und wohnt noch bei den Eltern.

Auch unter 25 bei ihren Eltern wohnhaft könnte sie (selber) einen ALG2-Antrag einreichen.- Solange sie ihr eigenes Kind betreut (max. bis Alter 6) wäre der ALG2-Anspruch der Tochter unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern zu berechnen (> § 9 Abs. 3 SGB II)

LG

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Hallo

Allerdings ist sie unter 25. Wie sieht es da dann aus mit ALG2? Muss sie wieder zurück zu den Eltern

Nein. Mit Kind bildet sie eh eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Und ab Volljährigkeit/ 18 J. (Ende der elterlichen Betreuungs-und Aufsichtspflicht) müssten ihre Eltern sie so oder so nicht mehr bei sich wohnen lassen oder wieder aufnehmen.

Allgemeines, mal reinschauen: http://hartz.info/index.php?topic=4908.0

LG

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Wohnungsgröße: 45 qm + 15 qm für jede weitere Person/kind,
wobei bei Kleinkindern das im Ermessen des JobCenters liegt.

Kinder haben ab der Geburt einen eigenen Anspruch auf Wohnfläche (was allerdings nicht zwangsläufig ein eigenes Zimmer bedeutet).
Die Angemessenheit der Wohnung richtet sich (bzgl. der angemessenen Wohnfläche) nach den Vorschriften des sozialen Wohnungsbaues ihres Bundeslandes -welches hier nicht genannt wurde- und (bzgl. der angemessenen Wohnkosten) nach den Richtlinien am Wohnort.

LG

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