Unterhalt nach Volljährigkeit

Hallo, folgende Situation:
Eltern sind geschieden und bei der Scheidung ging das Sorgerecht für das Kind an den Vater. Da es galt eine gemeinsame Eigentumswohnung aufzuteilen, wurde im Gegenzug für die Wohnung die Unterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit des Kindes für meine Mutter ausgesetzt.
Nun ist das Kind mittlerweile 21 und wird in 3 Monaten seine Ausbildung beenden. (FOS + 2,5 Jahre Ausbildung bis jetzt).
Die eigentliche Frage nun, ist die Mutter  für die „Ausbildungszeit“ nach der Volljährigkeit unterhaltspflichtig?
Welche Forderungen kann man da stellen (auch nachträglich??)?
Gibt es ein Mindesteinkommen, das Sie haben muss oder einen Höchstbetrag den man fordern darf? Die Ausbildungsvergütung während der Ausbildung war netto immer unter 600 €.

Danke für zukünftige Auskünfte

wenn die Ausbildungsvergütung um 500 Euro liegt und dazu wird dann noch das Kindergeld gerechnet, dürften keine Unterhaltsansprüche mehr bestehen. Die Ausbildungsvergütung wird bis auf 90 Euro komplett vom Unterhalt abgezogen. Das Kindergeld steht voll dem zahlendem Elternteil zu. Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile hälftig, oder dem Einkommen entsprechend geteilt verpflichtet, egal wo das Kind lebt.
Einem volljährigem Kind stehen ca. 600 Euro  zu, allerdings wie gesagt, die Ausbildungsvergütung und das Kindergeld werden erst davon abgezogen.
Nachträglich ist das immer so eine Sache. Kinder können den Unterhalt auch nachträglich einfordern,allerdings gibt es auch eindeutige Urteile, dass der Unterhalt innerhalt eines Jahres verfällt, da der Unterhalt wie der Name schon sagt zum Leben des Kindes verwendet werden soll, wenn ein Jahr der Unterhalt in der Zeit nicht eigepfändet wurde, so geht man davon aus, dass der Unterhalt nicht benötigt wurde.
Ob Sie das Geld zurück fordern können wird letztlich dann wohl ein Gericht entscheiden müssen.
Viel Glück!

Hallo,

BEIDE Eltern sind ab Volljährigkeit barunterhaltspflichtig. Nachträglich kann man keine Forderung stellen, wenn der Unterhalt nicht tituliert wurde.

Eltern von volljährigen Kindern haben einen monatlichen Selbstbehalt von 1.100 Euro plus Arbeitswegekosten.

Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem Einkommen der Eltern. Blick in die DüTa zeigt dann, wie hoch der Unterhalt wäre. Von dieser DüTa Summe wird das GANZE Kindergeld abgezogen.

Vom Einkommen des Kindes bleiben 90 Euro ohne Anrechnung auf den Unterhalt, der Rest wird dann von der DüTü Summe abgezogen. Was jetzt übrig bleibt, wird auf die Eltern - gequotet nach deren Einkommen - aufgeteilt.

Gruß
Ingrid

Erste Frage :  die Aufteilung der Eigentumswohnung ist diese nun Eigentum des Kindes ?
oder ist die Aussetzung des Kindesunterhaltes nur wegen der Belastung der Abzahlung für die Eigentumswohnung zu Gunsten der / eines Elternteils ?  Wenn nicht zu Gunsten des Kindes, so daß jetzt das Kind zumindest einen Teil-Eigentum an der Wohnung hat, war der Verzicht unrechtlich.
Zum Zweiten :  Unterhaltspflicht besteht auch nach dem 18.Geburstag bei bestimmten Voraussetzungen z.B. ERSTE  Ausbildung oder weiterführende Schule oder Studium.
Ob weitreichend rückwirkend Anspruch geltend gemacht werden kann, ist sicherlich Einzelfall abhängig. Das muß sowieso über einen Anwalt gerechnet werden  (wenn du kein oder geringes Einkommen hast, bekommst du Beratungshilfe und evtl Prozesskostenhilfe vom Staat für die Anwaltskosten).  Der Unterhalt für Volljährige wird immer im Einzelfall berechnet nach „Bedarf“ und bei BEIDEN Elternteilen (auch bei dem, wo du gelebt hast, da es dann nicht mehr den sog. Naturalleistungselternteil gibt)  Das Mindesteinkommen deiner Mutter gibt es natürlich auch, aber es werden die Einkünfte beider Eltern zusammnegerechnet und dann prozentual die zu zahlende Leistung ausgerechnet. Das muss aber wie geschrieben ein Anwalt machen, da das sehr kompliziert ist und kein Fehler unterlaufen darf.
Gruß  Tscho70

Hallo Chris,

sorry, daß ich so spät antworte, aber meine blaue Antwortschaltfläche war
kaputt, hat einfach nicht reagiert … - jetzt geht sie wieder …

Um da eine fundierte Antwort zu schreiben, braucht es mehr Informationen.
In den anderen Antworten klang das ja schon an.

Deine Fragestellung hört sich so an, als ob es keinen Unterhaltstitel (eine
vollstreckbare Urkunde vom Gericht oder Jugendamt) gibt, sondern daß
alles auf privaten schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen der Eltern
beruht …

Nach meinem Wissen und meiner eigenen Erfahrung ist Unterhalt rückwir-
kend nicht einforderbar. Unterhalt soll dazu dienen, das Leben zu unterhalten,
also (einigermaßen) durchzukommen. Und das hast Du ja wohl auch ohne
eine Unterhaltszahlung durch Deine Mutter geschafft.

Zur Frage: Ja, die Mutter ist unterhaltspflichtig. Genauso wie der Vater.
Du kannst Unterhalt einfordern. Die Ausbildungsvergütung wird dabei
angerechnet. Der Bedarfssatz für einen unterhaltsberechtigten Jugend-
lichen liegt (abhängig vom Bundesland) bei zwischen 640 - 670 EUR.
Und wenn ich höre und lese, daß Du netto „unter 600 EUR“ Einkommen
hattest, kämst Du mit Kindergeld, was die Eltern i.d.R. an die Kinder weiter-
geben, locker auf/über diesen Betrag, hast also keine Chance auf Unterhalts-
zahlung.

Wenn doch, dann ist, wer wie und wieviel Unterhalt zahlen muß, abhängig von
den Lebensbedingungen des Jugendlichen. (Z.B. eigener Haushalt oder nicht.)
Dazu mal bitte einfach googlen nach „Unterhalt volljährig“ oder so. Da gibt
es genug Hinweise (die aber nach meiner Enschätzung bei Dir nicht zutreffen.)

Außerdem: Für 3 Monate, die die Ausbildung noch dauert (wenn Du keine
weiterführende Ausbildung anfängst), lohnt es sich nicht, sich mit der Mutter
zu vertreiten …

Liebe Grüße, viel Erfolg (und Einsicht)
Andreas

Hallo! Die Eltern sind bei Volljärigkeit des Kindes nur dann unterhaltsverpflichtet, wenn diese was lernen. Die höhe richtet sich nicht nach dem Bedarf, sondern nach der Düsseldorfer Tabelle. Wenn der Unterhalt plus Kindergeld und Ausbildungsvergütung unter den 670 Euro ausfallen würde könnte man Bafög oder Darlehen bekommen, und dieser würde sich nach dem Bedarf richten. Einen Selbstbedarf von 1100 Euro haben die Eltern. Einen höchstbetrag gibt es nicht. Wenn der Papa Boris Becker wäre könnte man auch 10 milionen fordern. Na ja es sind noch 3 Monate.  Viel  Glück