Unterhalt nachzahlen?

Hallo zusammen!!
Stellen wir uns mal folgenden Fall vor.
Ein Mann man zahlt seit vier Jahren nur 77 € Unterhalt, da er drei Kinder hat und sein geringes Einkommen auf alle Kinder aufgeteilt wurde. Dieser mann hat nun einen Unfall und bekommt dadurch eine große Summe von seiner Versicherung ausbezahlt und erhällt zusätzlich Schmerzensgeld. Kann man von diesem Mann eine Unterhaltsnachzahlung verlangen? Hat das Kind recht auf ihr Erbanteil der Summe, bevor er es verprasst ist?

Ich bedanke mich jetzt schon für die folgende Diskussion.

Moin,

Kann man von diesem Mann eine Unterhaltsnachzahlung verlangen?

Nein, das ist nicht der Sinn einer Unfallversicherung oder einer Schmerzensgeldzahlung.

Hat das Kind recht auf ihr Erbanteil der Summe, bevor er es verprasst ist?

Nein, niemand hat Anspruch auf vorzeitiges Erben. Aber jeder hat das Recht, sein Vermögen auf den Kopp zu hauen.

Zu erwägen wäre eine Klage auf Änderung des Unterhaltsbetrages, vorher aber unbedingt fachlichen Rat einholen.

Gruß Ralf

Hallo!

Hat das Kind recht auf ihr :Erbanteil der Summe…

Der Erbfall tritt erst mit dem Tod des Erblassers ein. Von lebendigen Leuten gibts kein Erbe, keinen Erbanteil und deshalb auch kein Recht daran.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

Hat das Kind recht auf ihr :Erbanteil der Summe…

Der Erbfall tritt erst mit dem Tod des Erblassers ein. Von
lebendigen Leuten gibts kein Erbe, keinen Erbanteil und
deshalb auch kein Recht daran.

Aber man kann sich doch den Erbpflichtteil vorzeitig auszahlen lassen?

Jana

Hallo.

Der Erbfall tritt erst mit dem Tod des Erblassers ein. Von
lebendigen Leuten gibts kein Erbe, keinen Erbanteil und
deshalb auch kein Recht daran.

Aber man kann sich doch den Erbpflichtteil vorzeitig auszahlen
lassen?

Ja, aber da hat der potentielle Erblasser ein Wörtchen mitzureden.

Gruß,
Christian

Hallo Jana!

Aber man kann sich doch den :Erbpflichtteil vorzeitig :auszahlen lassen?

Solange ein Mensch lebt, kann niemand wissen, ob es überhaupt etwas zum Vererben gibt. Schließlich fallen gewiß nicht nur mir auf Anhieb viele Dinge und Beschäftigungen ein, mit denen sich auf angenehme Weise ein Vermögen beliebiger Höhe binnen kurzer Zeit verjubeln läßt. Natürlich darf man sein Vermögen zu Lebzeiten verjuxen oder übereignen - auch an Leute, die andernfalls etwas erben würden. Aber so lange der Erblasser noch atmet und röchelt, kann niemand etwas vom Erbe verlangen, auch nicht die Auszahlung irgendwelcher Pflichtteile.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

Aber man kann sich doch den :Erbpflichtteil vorzeitig :auszahlen lassen?

Ich habe das bewusst als Frage geschrieben; denn jetzt bin ich doch etwas stutzig:

Aber so lange der Erblasser
noch atmet und röchelt, kann niemand etwas vom Erbe verlangen,
auch nicht die Auszahlung irgendwelcher Pflichtteile.

Ein Kumpel von mir hat sich aber genau diesen Pflichterbteil vor einigen Jahren auszahlen lassen von seinem Vater. Dafür musste er auf alle Ansprüche verzichten, die nach dessen Tod eventuell vorhanden wären.

Wie geht das?

Interessierte Grüße
Jana

Hallo jana!

Ein Kumpel von mir hat sich aber genau diesen Pflichterbteil
vor einigen Jahren auszahlen lassen von seinem Vater.

Auch im geschilderten Fall kann eine Zahlung nicht gegen den Willen des Vaters durchgesetzt worden sein. Man kann eben grundsätzlich nichts erben, bevor der Erbfall eingetreten ist und der Erbfall setzt den Tod des Erblassers voraus. Abgesehen davon steht vorher gar nicht fest, ob und was es zu erben gibt.

Dafür musste er auf alle :Ansprüche verzichten, die :nach dessen Tod
eventuell vorhanden wären.

Vermögenswerte, die ein zukünftiger Erbe innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers erhält, werden bei Eintreten des Erbfalls auf den Erbanspruch angerechnet.

Es gibt aber zahllose Fälle, in denen es sich mit der Erberei keineswegs so einfach darstellt. Stirbt z. B. ein Ehepartner, erben der hinterbliebene Ehepartner und die Kinder des/der Verstorbenen. Handelt es sich beim Erbe z. B. um ein Einfamilienhaus oder einen Betrieb, läßt sich das Erbe nicht ohne weiteres teilen. Dabei können gegen den überlebenden Ehepartner von den lieben Kindern zuweilen ruinöse Forderungen auf das Erbe geltend gemacht werden. Die Gefahr besteht, wenn kein wasserdichtes Testament vorliegt.

Das nur aus dem Gedächtnis. Bin im Moment zu faul, die Gesetzesstellen zu suchen. Erbrecht ist in § 1922ff BGB geregelt.

Gruß
Wolfgang

[ot] Schterrm und Errm
Hi Jana,

(…) auszahlen lassen von seinem Vater. Wie geht das?

völlig problemlos, aber ehmt ohne jeden Zwang , sprich, der Kumpel und sein Vater haben sich vertragen. Oder andersrum: Wenn Papa nicht will, dann hustet er Sohnemann eins. Der Erbe kann höflich fragen, ob der zukünftige Verblichene das Erbteil vorzeitig rausrückt, mehr geht nicht. Nochmal zur Verdeutlichung: Es gibt keinen vorzeitigen Anspruch auf das Erbteil.

Gruß Ralf

Hallo,

zu Unterhaltszahlung:
Solange er die Zeit zuvor den festgelegten Unterhalt bezahlt hat, gibt es auch kein Anrecht auf Nachzahlung. Nur ausstehende Forderungen können eingeklagt bzw. sogar gepfändet werden.
Aber: Für die Zukunft kann der Unterhaltsanspruch neu berechnet werden. Die Zahlungen aus der Versicherung und das Schmerzensgeld selbst werden nicht eingerechnet, sehr wohl jedoch die Zinsen, die dadurch erwirtschaftet werden.
Beispiel: 100.00,-€ aus Versicherung und Schmerzensgeld macht bei 3% Zinssatz 3.000,-€ Zinsgewinn pro Jahr. Nach Anzug der Steuern wird der Rest zum Jahreseinkommen hinzugefügt und daraus der Unterhalt neu berechnet.
Zum Erben:
Wie die Vorredner schon sagten, geerbt wird nach dem Todesfall.

Viele Grüße
Jekyll

PS: Die moralische Seite des ganzen könnte man in einem anderen Brett diskutieren.

DANKE Ralf und Wolfgang. Das war sehr interessant. Gut zu wissen :wink:

Liebe Grüße
Jana