Ich habe vor kurzem eine interessante Sache gelesen, die dem Familienrecht zu zuordnen ist:
Ein geschiedenes Elternteil der volljährigen und sich im Studium befindlichen Tochter, die noch bei dem anderen Elternteil lebt, zahlt regelmäßig einen bestimmten Unterhaltsbetrag. Diese Zahlung erfolgte jedoch ohne jede gerichtliche Anordnung oder einem Titel.
Die Tochter entschied sich kurzer Hand noch einen kleinen Job neben dem Studium anzunehmen. Als das Elternteil, welches den Unterhalt leistete davon erfuhr, stoppte dies die Unterhaltszahlungen und forderte die Tochter auf, das Geld, dass diese bisher verdient hatte, an ihn zurück zu zahlen. Zudem meinte das unterhaltszahlende Elternteil, dass es wegen diesem „Betrug“ keine Unterhaltspflicht mehr gebe.
Es gibt jetzt folgende Fragen:
Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich zwischen dem unterhaltszahlenden Elternteil und der Tochter, wenn es keine gerichtliche oder sonstig titulierte Anordnung über den Unterhalt gibt?
Ist die Tochter verpflichtet, den verdienten Betrag zurück zu zahlen?
Angenommen es gibt eine schriftliche Vereinbarung zwischen den geschiedenen Elternteilen, die besagt, dass das unterhaltszahlende Elternteil für die Ausbidlung der Tochter komplett aufkommt, kann die Tochter dann überhaupt die Unterhaltsleistungen verwirken?
Man sieht einmal mehr, dass es im Dschungel des Rechts immer schwerer wird, Recht von Unrecht zu trennen.
Ist die Tochter verpflichtet, den verdienten Betrag zurück
zu zahlen?
Ja! § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB
Angenommen es gibt eine schriftliche Vereinbarung zwischen
den geschiedenen Elternteilen, die besagt, dass das
unterhaltszahlende Elternteil für die Ausbidlung der Tochter
komplett aufkommt, kann die Tochter dann überhaupt die
Unterhaltsleistungen verwirken?
Die Tochter kann die Unterhaltsleistung verwirken. Die Unterhaltsleistungen der Tochter sind ihre eigenen Ansprüche. Der Vertrag der Eltern hat nur zwischen diesen eine rechtliche Auswirkung, nicht im Verhältnis zu der Tochter.
In diesem Fall hat die Tochter aber nicht die Unterhaltsleistungen dauerhaft verwirkt. So schlimm war der beschriebene Fall dann doch nicht! Ein ähnlicher Fall wurde vom AG Tempelhof entschieden (140 F 14873/98).
Achja, dass es keine gerichtliche Entscheidung gibt, spielt hier keine Rolle. Es besteht ein Anspruch der Tochter auf Unterhalt. Dabei ist es egal, ob dies durch ein Gericht festgestellt wurde oder nicht. Die gerichtliche Entscheidung ist ja nur dann notwendig, wenn man sich nicht einigen kann.
Man sieht einmal mehr, dass es im Dschungel des Rechts immer
schwerer wird, Recht von Unrecht zu trennen.
Ich würde eher sagen, dass man einmal mehr sieht, wie traurig es um das Institut der Familie steht, dass es zu derartigen Auseinandersetzung kommen könnte…
Ich habe vor kurzem eine interessante Sache gelesen, die dem
Familienrecht zu zuordnen ist:
Ist die Tochter verpflichtet, den verdienten Betrag zurück
zu zahlen?
Nein.
Angenommen es gibt eine schriftliche Vereinbarung zwischen
den geschiedenen Elternteilen, die besagt, dass das
unterhaltszahlende Elternteil für die Ausbidlung der Tochter
komplett aufkommt, kann die Tochter dann überhaupt die
Unterhaltsleistungen verwirken?
Die Unterhaltsleistungen können verwirkt werden, wenn das Ziel der Unterhaltsleistungen (erreichen eines Berufsabschlusses durch das Kind) unmöglich gemacht wurde. Also, wenn z.B. die Tochter statt ihrer Ausbildung nachzugehen gearbeitet hätte. Das bloße Hinzuverdienen dürfte da nicht drunter fallen.