Unterhalt / Pfändung / Immobilien

Hallo zusammen.
weiß jemand Rat bei folgendem Fallbeispiel?
Der Kindsvater eines unehelichen Kindes befindet sich in Ausbildung (der 2., die Erste wurde abgebrochen) und verfügt über ein Einkommen, daß unter dem Mindestbehalt von 840,- liegt. Er besitzt eine Immobilie im Ausland, EU. (Wert unter 50T EUR)
Der Unterhalt ist nicht tituliert, es wird von der Düsseldorfer Tabelle ausgegangen.

Fall A:
Der KV stellt die Zahlung des Unterhalts mit Verweis auf sein unter dem Mindestbehalt liegenden Einkommens ein und teilt dies der Kindsmutter sowie dem Jugendamt mit. => Unterhaltsvorschußkasse

Fall B:
Der KV stellt die Zahlung des Unterhalts ohne Mitteilung an KM und JA ein.

Fragen:
1.
Hat die „Nicht-Mitteilung“ eine rechtlich verwertbare Relevanz?

falls ja:
2.
Welche rechtlichen Konsequenzen / Möglichkeiten ergeben sich aus der „Nicht-Mitteilung“ für den KV und welche für die KM?

Welche Möglichkeiten kann die Kindsmutter zivilrechtlich gegen den KV ergreifen?

dabei:
3.1
Welche Relevanz hat der Besitz der Immobilie?

Bei allen 3 Fragen noch zusätzlich diese:
Welche Maßnahmen kann bzw. darf das JA ergreifen?

So, das war es soweit. Für mich besonders wichtig ist die Betrachtung der Frage nach der Immobilie. Ich habe leider nichts wirklich Verwertbares gefunden, wäre also für entsprechende Hinweise (Literatur?) dankbar!

Danke im voraus,
Rainer

Hallo zusammen.

Hallo,

weiß jemand Rat bei folgendem Fallbeispiel?
Der Kindsvater eines unehelichen Kindes befindet sich in
Ausbildung (der 2., die Erste wurde abgebrochen) und verfügt
über ein Einkommen, daß unter dem Mindestbehalt von 840,-
liegt. Er besitzt eine Immobilie im Ausland, EU. (Wert unter
50T EUR)
Der Unterhalt ist nicht tituliert, es wird von der
Düsseldorfer Tabelle ausgegangen.

Fall A:
Der KV stellt die Zahlung des Unterhalts mit Verweis auf sein
unter dem Mindestbehalt liegenden Einkommens ein und teilt
dies der Kindsmutter sowie dem Jugendamt mit. =>
Unterhaltsvorschußkasse

Lösung:
UVG wird gezahlt, gegen den KV wird eine Klage auf Kindesunterhalt und Titulierung des Mindestunterhalts eingereicht und sobald er voll verdient wird gepfändet

Fall B:
Der KV stellt die Zahlung des Unterhalts ohne Mitteilung an KM
und JA ein.

Lösung
Siehe Lösung A UND Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung gem § 170 Strafgesetzbuch

Fragen:
1.
Hat die „Nicht-Mitteilung“ eine rechtlich verwertbare
Relevanz?

Ja, man kann Auskunftsklage gegen den Kindsvater einreichen, Kosten hat der Vater zu tragen, da das Kind mittellos ist

falls ja:
2.
Welche rechtlichen Konsequenzen / Möglichkeiten ergeben sich
aus der „Nicht-Mitteilung“ für den KV und welche für die KM?

Für die KM keine, die beschwert sich eh beim JA sobald kein Geld kommt
Für den KV siehe oben

Welche Möglichkeiten kann die Kindsmutter zivilrechtlich gegen
den KV ergreifen?

In Zusammenarbeit mit dem JA Klage auf Kindesunterhalt einreichen, KM bekommt i. d. R. einen Titel über den Mindesunterhalt ausser der KV hat eine sehr sehr sehr gute Beründung warum die 1. Ausbildung abgebrochen wurde.
Desweiteren wie oben Beschrieben kann die KM bei der Polizei eine Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung § 170 StGB stellen

dabei:
3.1
Welche Relevanz hat der Besitz der Immobilie?

Es kann eine Zwangssicherungshypothek auf die Immobilie eingetragen werden

Bei allen 3 Fragen noch zusätzlich diese:
Welche Maßnahmen kann bzw. darf das JA ergreifen?

Alles was oben schon geschrieben wurde

So, das war es soweit. Für mich besonders wichtig ist die
Betrachtung der Frage nach der Immobilie. Ich habe leider
nichts wirklich Verwertbares gefunden, wäre also für
entsprechende Hinweise (Literatur?) dankbar!

Allerbeste Lösung: einen kleinen Nebenjob suchen und die 200€ /250 € zahlen, macht Frieden…

Danke im voraus,
Rainer

grüsse
dragonkidd

Hallo dragonkidd,

gilt die sache mit der Zwangssicherungshypothek auch für immobilien im ausland?
und: kommt eine solche maßnahme häufiger vor?

danke schonmal für die fixe antwort!

gruß, rainer