Hallo,
ist so, dass der Unterhalt zwar der Anspruch des minderjährigen Kindes ist, dass er aber an die betreuende Person ausbezahlt werden muss. Lebt das minderjährige Kind nicht bei einem Elternteil, weil es z. B. eine Ausbildung in einem anderen Ort macht, dann kann die Situtation anders aussehen.
Unterhalt bei getrenntlebenden Eltern setzt sich aus Barunterhalt und Betreuungsunterhalt zusammen. Es wird ausgerechnet was der Barunterhaltspflichtige nach seinem Einkommen zu zahlen hat und dann wird angenommen dass der Betreuende durch seine Leistung die gleiche Summe für das Kind erbringt.
Der betreuende Elternteil kann mit dem, auf seinen Konto eingehenden Kindesunterhalt, machen was er will. Nirgendwo im Gesetz und in der Rechtsprechung gibt es eine Vorschrift, dass er sozusagen belegen muss, für was er das Geld ausgibt.
Wird das Geld z. B. nachweislich für einen regelmässigen Besuch des Schönheitssalons der Mutter ausgegeben, gibt es trotzdem keine Handhabe dagegen.
Ein Jugendlicher, der mit der Handlungsweise des betreuenden Elternteiles nicht einverstanden ist, hat allerdings durchaus eine Möglichkeit: er wechselt zum bisher barunterhaltspflichtigen Elternteil. Ab etwa 14 Jahren haben Richter selten etwas gegen den Wechsel, wenn er vernünftig begründet ist. Nicht vernünftig wäre eine Begründung in der Richtung, dort darf ich länger ausgehen, fersehschauen was ich will, muss keine Hausaufgaben machen und darf rauchen…
Nach dem Wechsel ist alles dann anders rum. Der bisher barunterhaltspflichtige Elternteil betreut und muss kein Geld mehr bezahlen. Dafür zahlt der andere Elternteil jetzt Unterhalt. Sollte dieser andere Elternteil bisher nicht berufstätig gewesen sein, wird er zur Arbeitsaufnahme und Unterhaltszahlung verpflichtet, da (barunterhaltspflichtige) Eltern einer erhöhten Erwerbsobliegenheit unterliegen. Wird diese Barunterhaltspflicht absichtlich verletzt ist das sogar eine Straftat (§ 170 StGB)
So krass muss es aber nicht kommen. Jugendliche haben z . B. einen Anspruch auf Taschengeld. Das können sie, unter Umständen mit Hilfe des Jugendamtes, durchsetzen. Auch auf ordentliche Kleidung (nicht unbedingt Markenware), Schulausflüge usw. haben sie einen Anspruch, wenn die Unterhaltshöhe das hergibt. Manchmal wirkt da ein Besuch beim Jugendamt mit der Bitte um Hilfe direkt Wunder.
Auch andere Vereine wie Kinderschutzbund, Vätervereine (z. B. Väteraufbruch für Kinder) würden vielleicht dem Jugendlichen helfen und vermitteln, dass das Geld tatsächlich bei ihm ankommt. Übrigens sollte der Jugendliche berücksichtigen, dass auch sein Mietanteil, Essen, Waschen, Strom usw. was er verbraucht Geld kostet. Nicht die ganze Unterhaltssumme muss für Klamotten, Taschengeld u. ä. draufgehen.
Gruß
Ingrid
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