Hallo!
Vielleicht kann mir jm helfen. wenn ein Titel von 2004 Noch nicht volljährig) vorhanden ist, und der Unterhalt des nun 18 jährigen neu berechnet werden muss…bleibt dieser Titel bestehen oder kann nun nicht vollstreckt werden?
Danke!
Hallo!
Vielleicht kann mir jm helfen. wenn ein Titel von 2004 Noch nicht volljährig) vorhanden ist, und der Unterhalt des nun 18 jährigen neu berechnet werden muss…bleibt dieser Titel bestehen oder kann nun nicht vollstreckt werden?
Danke!
Hallo!
Sobald ein unterhaltspflichtiges Kind volljährig wird, müssen ihm beide Elternteile Barunterhalt leisten. Dadurch verringert sich der von dem früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil zu zahlende Unterhalt, wenn auch der andere Elterteil in der Lage ist, dem Kind Unterhalt zu zahlen.
Trotzdem kann aus einem vorliegenden vollstreckbaren Unterhaltstitel auch weiterhin vollstreckt werden. Es ist Sache des Unterhaltsschuldners, durch Erhebung einer Abänderungsklage (§ 323 ZPO) eine Änderung des Titels zu veranlassen, wenn er meint, weniger Unterhalt zahlen zu müssen.
Gruß, Franz