Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Ich bin alleinstehend.Der Kindesvater zahlt aus wirtschaftlichen
gründen keinen Unterhalt.
Meine Tochter(21Jahre)mit eigener Wohnung soll vom Sozialamt Sozialhilfe bzw.Eingliedrungshilfe erhalten.
Nun meine Frage, in wieweit bin ich verpflichtet, dem Sozialamt meine Einkünfte anzugeben bzw von mir Geld zu verlangen.Wie hoch dürfen die Einkünfte bzw. mein Erspartes sein, um nichts ans Sozialamt zahlen zu müssen. Ich bin nicht mehr bereit für den Unterhalt meiner volljährigen Tochter aufzukommen da sie sich selbst in diese Situation gebracht hat.Sie hat Drogen genommen und auf Grund der daraus resultierenden Beeinträchtigung scjon drei Ausbildungen abbrechen müssen.
Für Ihre Hilfe bin ich Euch sehr dankbar.
Hallo,
Hallo zurück,
Mal sehen, was von meiner Ausbildung noch übrig geblieben ist 
Nun meine Frage, in wieweit bin ich verpflichtet, dem
Sozialamt meine Einkünfte anzugeben
Wenn das Sozialamt nachfragt, musst du alles wahrheitsgemäß angeben (Vordruck).
Auch wenn es schwer fällt: die Unterhaltspflicht gilt vom Grundsatz her seeeeehhr lang.
Ich bin nicht
mehr bereit für den Unterhalt meiner volljährigen Tochter
aufzukommen da sie sich selbst in diese Situation gebracht
hat.Sie hat Drogen genommen und auf Grund der daraus
resultierenden Beeinträchtigung scjon drei Ausbildungen
abbrechen müssen.
Das Sozialrecht und auch das Unterhaltsrecht fragt nicht nach Schuld oder Unschuld, die zur Bedürftigkeit geführt haben.
Insofern: wenn du sehr gut verdienst, musst du zahlen.
Den Rest können dir sicher die Experten, die sich noch melden, sagen.
Gruß
HaWeThie
Hallo Peter,
es ist verwunderlich, daß wenn sich die Ämter melden, um Unterhaltspflichten zu klären, gleich alles losjault und sich ungerecht behandelt fühlt.
Frage vorab: Warum sollen wir, die Allgemeinheit für deine Tochter sorgen? Bloß weil du es nicht willst?
Aber zu den Fakten:
-
Die Einkommensprüfung ist nur dazu da, um festzustellen, ob du überhaupt zur ausgleichzahlung hernagezogen werden kannst. als Millionär sollte man von dir verlangen können, daß nicht der Staat für deine Tochter zahlt.
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angenommen du bist kein Millionär, sondern Normalverdiener, dann wird geprüft, ob dein Einkommen eine bestimmte Höhe überschreitet. Wenn ja, dann wird von dieser Überschreitung (angenommen 200 Euro) ein angemessener Teil zur Gegenrechnung herangezogen (Beispiel 20 Euro).
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falls du noch Kindergeld für deine Tochter beziehst ( wird mit diesem fragebogen übrigens auch erhoben) dann wird dieses eingezogen. Wer für sein Kind nicht sorgt, soll auch kein Kindergeld haben. Das wirste dioch wohl verstehen.
gruss
winkel
Hallo,
ich sehe das etwas anders als meine beiden Vorredner.
Grundsätzlich bist du zwar (gem. BGB) lebenslang unterhaltspflichtig gegenüber deiner Tochter, genauso wie sie dir, aber im Sozialrecht sieht das etwas anders aus. Wenn jemand erwerbsfähig ist, werden von ihm zunächst SEHR große Bemühungen erwartet, Arbeit zu finden, um seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit sicherzustellen. Bemüht er sich nicht ausreichend, kann von dir auch kein Unterhalt verlangt werden. Das müsste auch jeder Steuerzahler einsehen, dass ein volljähriges Kind nicht unbegrenzt Unterhalt von seinen Eltern erwarten kann, nur weil es keine Lust hat, zu arbeiten.
Anders sieht die Sache allerdings aus, wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann. Dann sind die Eltern allerdings zahlungspflichtig (sofern sie von ihrem Einkommen her auch zahlungsfähig sind). Wie das bei Drogensüchtigen aussieht, weiß ich leider nicht. Ich persönlich bin der Meinung, dass dies ein „schuldhaftes Verhalten“ des Kindes ist und nicht den Eltern auf alle Ewigkeit angelastet werden kann. Mein Tip: Gib erstmal dein Einkommen an und lass ausrechnen, ob du überhaupt was zahlen musst. Vielleicht ja nicht, dann ist ja alles okay. Wenn doch ein Unterhaltsbeitrag berechnet werden sollte, kannst du immer noch abwägen, ob du dagegen angehen willst. Soviel ich weiß, muss dann das Sozialamt dich verklagen, wenn du nicht zahlst. Und dann kannst du ja immer noch Glück haben, dass der Richter zu deinen Gunsten entscheidet.
Gruß
Nelly
Hallo ,
vielen Dank für die Hinweise,
ich sehe es ähnlich wie Nelly, nun bin ich wirklich nur Normalverdienerin und ich sehe es eigentlich nicht ein, dass ich jetzt ewig für das Verhalten meiner Tochter aufkommen muss.
Als Alleinstehende habe ich sämtliche anfallenden Kosten selbst zu tragen. Durch die zusätzliche Belastung des Unterhalts für meine volljährige Tochter würde ich weiterhin kurz vorm Existenzminimum leben. Habe ich nicht auch einmal das Recht
ein einigermassen finanziell normales leben zu führen?Dafür gehe ich eigentlich täglich arbeiten und habe mir noch nie etwas zu Schulden kommen lassen.
Weiter ist es für mich unverständlich, dass ich bisher voll für den Unterhalt meiner Tochter aufkommen mußte. Der Kindesvater noch nie dazu herangezogen wurden ist und nach seinen Angaben Zahlungsunfähig sei.
Hallo,
vielen Dank für die Hinweise,
ich sehe es ähnlich wie Nelly, nun bin ich wirklich nur
Normalverdienerin und ich sehe es eigentlich nicht ein, dass
ich jetzt ewig für das Verhalten meiner Tochter aufkommen
muss.
Wenn du Normalverdienerin bist, wirst du eher nichts bezahlen müssen.
Als Alleinstehende habe ich sämtliche anfallenden Kosten
selbst zu tragen.
Das müssen alleinstehende Männder auch.
Durch die zusätzliche Belastung des
Unterhalts für meine volljährige Tochter würde ich weiterhin
kurz vorm Existenzminimum leben. Habe ich nicht auch einmal
das Recht
ein einigermassen finanziell normales leben zu führen?Dafür
gehe ich eigentlich täglich arbeiten und habe mir noch nie
etwas zu Schulden kommen lassen.
Das sozialamt wird dir nicht Geld für den Sozialfaa Tochter abnehmen, um dich dann auf der anderen Seite unterstützen zu müssen.
Weiter ist es für mich unverständlich, dass ich bisher voll
für den Unterhalt meiner Tochter aufkommen mußte. Der
Kindesvater noch nie dazu herangezogen wurden ist und nach
seinen Angaben Zahlungsunfähig sei.
Also wenn 2 ein Kind bekommen und einer keinen Unterhalt zahlt, dann soll der andere auch keinen Unterhalt zahlen?
Zudem muss ich Nelly noch korrigieren, wenn du diesen Weg gehst, gehst du in eine Falle.
Es gibt bei der Erhebung von Kostenbeteiligung für Sozialhilfe die Klausel daß bei grob unbilligem Verhalten des Berechtigten dem Zahlungspflichtigem die Zuzahlung nicht zuzumuten ist.
Du solltest also den Fragebogen ausfüllen und ein Schreiben dazulegen, daß falls du zuzahlungspflichtig bist, aus deinen Gründen heraus es als nicht gerechtfertigt siehst herangezogen zu werden.
sollte ein Bescheid ergehen, dann sofort Widerspruch, mit Anwalt einlegen.
Wenn du dich erst vom Sozialamt verklagen läßt, hast du geringere Chancen.
gruss
winkel
Hallo,
Hier noch ein paar Anmerkungen zum Thema:
Hat ein Hilfeempfänger einen gesetzlich Unterhaltsanspruch ( §§ 1601 BGB ff. ), so geht dieser in Höhe der tatsächlich geleisteten Sozialhilfe auf den Sozialhilfeträger kraft Gesetzes über, § 91 BSHG. Ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn der Unterhaltsgläubiger (Nehmer) ausserstande ist sich selbst zu unterhalten ( Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Kindererziehung etc.) und der Unterhaltsgläubiger (Zahler) finanziell leistungsfähig i.S.d. im BGB geregelten Vorschriften ist. ( s. Düsseldorfer Tabelle, Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt). Ausnahmen und Ausschlusstatbestände sind im BGB geregelt, an das und die hierzu ergangenen Rechtsprechung sich auch das Sozialamt halten muss.
Das Sozialamt versendet an den vermeintlichen Unterhaltsschuldner ( Kinder; Eltern) eine sogenannte Rechtswahrungsanzeige. Hierin wird mitgeteilt, dass der Hilfeempfänger Sozialhilfe bezieht und das der Unterhaltsanspruch auf das Amt übergegangen ist. I.d.R. werden Sie aufgefordert ihr Einkommen unter Beifügung von Belegen nachzuweisen ( Fragebogen)
Die Rechtswahrungsanzeige ist wie eine Mahnung anzusehen und erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des sog. Verzuges.Sie steht einer Mahnung gleich. Kommen Sie der Auskunftserteilung nicht nach, droht Zwangsgeld und Erzwingungshaft. Erschrecken Sie nicht, diese sogenannte Rechtswahrungsanzeige ist kein Verwaltungsakt gegen den Sie gerichtlich vorgehen können. Das i.d.R. von Ihnen begehrte Auskunftsverlangen ist aber sehr wohl ein Verwaltungsakt, gegen den Sie Widerspruch einlegen können und bei Erfolglosigkeit Anfechtungsklage erheben können.
Gleichwohl sollten Sie, von Ausnahmen abgesehen, die gewünschte Auskunft erteilen. Führen Sie alle möglichen anfallenden monatlichen Kosten und Einkünfte unter Beifügung der Belege auf. Fassen Sie das Ganze auf wie eine Steuererklärung - und dem Finanzamt schenken Sie ja hoffentlich auch nichts.
Danach ergeht ein Festsetzungs-/Berechnungsbescheid der Sie von der Zahlung befreit oder zur Zahlung heranzieht. Sollte lediglich eine Festsetzungsbescheid ergehen, fordern Sie unbedingt die Berechnung an und überprüfen diese.
Spätestens jetzt bleibt der Gang zum Rechtsanwalt Ihnen nicht erspart.
Aber wie schon in den Beiträgen vor mir erwähnt, sind die Anforderungen sehr hoch gestellt, bevor Eltern für Ihre volljährigen Kinder zum Unterhalt herangezogen werden.
Bei Otto-Normal Verbrauchern ist dies in der regel nicht der Fall.
nussi
Vielen Dank für die Hinweise aber eine Frage ist da noch offen
Gibt es Vorschriften oder Richtlinien wo steht, wieviel ich verdienen darf und wie hoch mein kleines Erspartes sein darf
ohne das es mit angerechnet werden kann?
Vielen Dank für die Hinweise aber eine Frage ist da noch offen
Gibt es Vorschriften oder Richtlinien wo steht, wieviel ich
verdienen darf und wie hoch mein kleines Erspartes sein darf
ohne das es mit angerechnet werden kann?
schau mal hier!!
http://www.mein-recht.de/unterhalt.html
nussi
Es gibt bei der Erhebung von Kostenbeteiligung für Sozialhilfe
die Klausel daß bei grob unbilligem Verhalten des Berechtigten
dem Zahlungspflichtigem die Zuzahlung nicht zuzumuten ist.Du solltest also den Fragebogen ausfüllen und ein Schreiben
dazulegen, daß falls du zuzahlungspflichtig bist, aus deinen
Gründen heraus es als nicht gerechtfertigt siehst herangezogen
zu werden.sollte ein Bescheid ergehen, dann sofort Widerspruch, mit
Anwalt einlegen.
Stimmt, sowas habe ich auch mal gehört! Danke für die Korrektur!
Gruß
Nelly