Unterhalt und Harz IV

Hallo,

ich habe diese Frage anders formuliert schon im Brett Recht gestellt.

Wenn man geschieden ist und die Exgattin auf Unterhaltszahlungen verzichtet hat, diese Person aber nach sagen wir 2 Jahren plötzlich ALG II bekommen muß, kann dann der Staat plötzlich sagen, „ne ne, fordern sie bitte erst Unterhalt vom Ex-Ehemann…“?

Grüße, Rankin

Gegenfrage
Hallo,

Wenn man geschieden ist und die Exgattin auf
Unterhaltszahlungen verzichtet hat, diese Person aber nach
sagen wir 2 Jahren plötzlich ALG II bekommen muß, kann dann
der Staat plötzlich sagen, „ne ne, fordern sie bitte erst
Unterhalt vom Ex-Ehemann…“?

Warum sollte er das nicht können? Besteht Wahlfreiheit, von wem sich die Exgattin unterstützen lassen möchte?
Gruß
loderunner

ich habe diese Frage anders formuliert schon im Brett Recht
gestellt.

Da gehört sie wohl auch hin.

Wenn man geschieden ist und die Exgattin auf
Unterhaltszahlungen verzichtet hat, diese Person aber nach
sagen wir 2 Jahren plötzlich ALG II bekommen muß, kann dann
der Staat plötzlich sagen, „ne ne, fordern sie bitte erst
Unterhalt vom Ex-Ehemann…“?

Die Behörde wird dies wahrscheinlich versuchen, weil sie gehalten ist sparsam mit Steuermitteln umzugehen, es sei denn die Behörde kann leichter auf einen anderen „Zahler“ verweisen (ehe(-ähnliche) Gemeinschaft mit neuem Partner?). Ob die Behörde tatsächlich einwandfrei auf den Ex-Partner verweisen kann, hängt davon ab, ob ein zivilrechtlicher Anspruch auf Unterhalt gegen den Ex-Partner besteht. Das ist eine Rechtsfrage, die hier nicht beantwortet werden kann. Geht evtl. aus Scheidungsurteil hervor. ALG 2 ist der Ersatz für Sozialhilfe und wird i.d.R. nur gewährt, wenn alle anderen, legalen Formen der Unterhaltsbestreitung ausfallen. Dazu gehört auch Unterhaltsansprüche gegen Ex-Partner einzuklagen.

HTH

Gruß
Carsten

Hi,
ich hab zwar schon länger nichts mehr mit Unterhalt zu tun und weiß daher nicht genau, ob die Rechtslage immer noch so ist, aber ich kenne das nur so, dass man auf einen Unterhaltsanspruch nicht rechtswirksam verzichten kann für den Fall, dass man sozialhilfebedürftig wird. Das würde ja dann zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen, und das kann/soll nicht sein. Habe allerdings keine Rechtsgrundlage zur Hand, aber ich könnte mir denken, dass es immer noch so ist. Ich weiß allerdings nicht, ob das Sozialamt oder hier die ARGE den Hilfesuchenden einfach darauf verweisen darf, Unterhalt einzuklagen, denn das kann ja lange dauern. M.E. müsste die ARGE bei Bedürftigkeit erstmal zahlen und dann selbst versuchen, von dem evtl. Unterhaltspflichtigen sich das Geld zurückzuholen. Und dieser könnte sich dann mit allen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln versuchen zu wehren.

Gruß
Nelly

Ganz einfach, weil Partner, die nie verheiratet waren einer solchen, auf Lebenszeit angelegten Last auch nicht ausgesetzt sind. Letzlich hat in wirtschaftlich guten Tagen eine einvernehmliche Trennung stattgefunden… Warum sollte dann nicht die Sozialkasse, wie in allen anderen Fällen (die natürlich alle zu prüfen sind) auch einspringen? Man stelle sich den Irrsinn vor - ein paar trennt sich im Alter von 25 Jahren und 30 Jahre später will der Stadt Geld von Ex-Partner, weil einer von beiden ALG II braucht. Da bekomme ich nur schwer ne Logik hin

Rankin