guten Tag,
nehmen wir mal an: eine Bundesbeamtin Z, im vorzeitigen Ruhestand (schwebendes Verfahren, Papiere des Arbeitgebers fehlen noch) wird voraussichtlich die Grundpension erhalten. Der Sohn Y, der Z sei jetzt 22 Jahre alt und begänne am nächsten Ersten eine Lehre. Trotz etlicher Zerwürfnisse der Personen Z und Y fordert der Sohn Y jetzt Unterhalt und Kindergeld. Der Kindsvater X ist namentlich bekannt und hat einen festen Wohnsitz. Kann Z die Unterhaltsforderungen jetzt an X übertragen? X hat bis dato nie Zahlungen geleistet. Wird das zu zahlende Kindergeld geteilt? Wie hoch wäre die Grundversorgung der Z? Würden laufende Kosten bei der Berechnung berücksichtigt?
nochmal deutlich
Z= Mutter und Bundesbeamtin
Y= Sohn von Z und X
X= Kindsvater, arbeitssuchend
s.d.
Hallo,
das Kind ist volljährig und somit sind BEIDE Eltern barunterhaltspflichtig.
Allerdings müssen sie nur bezahlen, wenn sie ein Nettoeinkommen höher als 1.100 Euro pro Person haben.
Einen Elternteil aussuchen der zahlen soll und den andern von vornherein „verschonen“ geht nicht.
Wenn ein Elternteil bei einem volljährigen Kind über 21 Jahre nicht arbeiten bzw. kein ausreichendes Einkommen erwirtschaften will, kann er nicht fiktiv gerechnet werden. Eltern von diesen Kindern unterliegen nicht mehr der erhöhten Erwerbsobligenheit.
Die Berechnung des KU für ein volljähriges Kind erfolgt in groben Schritten so:
Unterhaltsbedarf nach Düsseldorfer Tabelle errechnet sich aus dem addierten Einkommen beider Eltern.
Vom Unterhalt lt. DüTa wird dann das GANZE Kindergeld abgezogen.
Davon wird dann das eigene Einkommen des Kindes (wenn durch Erwerbstätigkeit/Lehre erwirtschaftet abzügl. nicht anrechenbarer 90 Euro)
Was jetzt noch vom DüTa-Unterhalt übrig bleibt wird nach Einkommensquote auf BEIDE Eltern aufgeteilt.
Ob ein Elternteil früher Unterhalt geleistet hat oder nicht, spielt jetzt keine Rolle mehr. Ein volljähriges Kind kann natürlich einer Person (auch einem Elternteil) Vollmacht erteilen um Forderungen jedweder Art einzutreiben.
Gruß
Ingrid