Unterhalt, Unterhaltstitel

Hallo!
Ist ein Vater, der regelmässig den Unterhalt an sein minderjähriges Kind zahlt, dazu verpflichtet einen Unterhaltstitel bzw eine Beurkundung zu unterschreiben? (Unterhaltsurkunde, Unterhaltsfestsetzungsurkunde)
Die Dame beim Jugendamt sagt, die geschiedene Frau besteht darauf und der Mann muss das unterschreiben. Ist das richtig?

Weiterhin möchte ich wissen ob es beim Jugendamt üblich ist, dass man Originale nicht ausgehändigt bekommt, bzw auch keine Kopie des Originals und dass man aufgefordert wird etwas zu unterschreiben mit dem Hinweis, dass es NACHHER erklärt wird?

Danke für Antworten
philo

Hallo!

Weiterhin möchte ich wissen ob es beim Jugendamt üblich ist,
dass man Originale nicht ausgehändigt bekommt, bzw auch keine
Kopie des Originals und dass man aufgefordert wird etwas zu
unterschreiben mit dem Hinweis, dass es NACHHER erklärt wird?

Nein, natürlich nicht!
Gruß!
Renate

hallo,

Hallo!
Ist ein Vater, der regelmässig den Unterhalt an sein
minderjähriges Kind zahlt, dazu verpflichtet einen
Unterhaltstitel bzw eine Beurkundung zu unterschreiben?
(Unterhaltsurkunde, Unterhaltsfestsetzungsurkunde)
Die Dame beim Jugendamt sagt, die geschiedene Frau besteht
darauf und der Mann muss das unterschreiben. Ist das richtig?

Jein,
grundsätzlich hat ein Kind gem § 1612 a BGB Anspruch auf dynamisierten Unterhalt.
Dieser Anspruch kann durch gerichtliches Urteil (Kosten für den Unterhaltspflichtigen) oder durch eine kostenlose Urkunde des Jugendamtes festgelegt werden.
Also, wenn die Geschiedene darauf besteht und der Unterhaltspflichtige keine Urkunde machen lässt, kann die Geschiedene den Unterhaltspflichtigen verklagen und dann wird´s richtig teuer.

Weiterhin möchte ich wissen ob es beim Jugendamt üblich ist,
dass man Originale nicht ausgehändigt bekommt, bzw auch keine
Kopie des Originals und dass man aufgefordert wird etwas zu
unterschreiben mit dem Hinweis, dass es NACHHER erklärt wird?

Also diese Vorgehensweise sicherlich nicht,
eine Belehrung ist immer VOR der Unterschrift zu leisten, und die Urkunde ist IMMER vorzulesen.

Gem § 60 SGB VIII ist dem (Unterhalts-)Schuldner eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung auszuhändigen.
Diese reicht völlig aus, die abgegebende Erklärung (=Urkunde) glaubhaft zu machen.

Beim Original greift das Beurkundungsgesetz, das zwar eigentlich für Notare geschrieben ist, da das Jugendamt hier ebenso eine Urkunde fertigt wie der Notar, ist auch das Jugendamt an das BeurkG gebunden: § 45 BeurkG: Das Original verbleibt beim Notar (hier resp. beim Jugendamt)

WICHTIGER HINWEIS:
Sollte man mit dem/der Urkundsperson beim Jugendamt nicht einverstanden sein, kann man an JEDES Jugendamt in Deutschland gehen und sich die Unterhaltsurkunde errichten lassen.(nur nicht mit dem Hinweis abwimmeln lassen, man sei hier örtlich nicht zuständig, diese Aussage stimmt in keinem Fall!)
Ebenso ist dies bei einem Notar seiner Wahl möglich, dort entstehen jedoch Kosten, die der Unterhaltspflichtige zu zahlen hat

Danke für Antworten

Bitteschön
dragonkidd

philo