von den infragekommenden Experten (auf den Ämtern) bekommt man leider keine befriedigende Auskunft.
Daher möchte ich die Leute fragen, welche Erfahrungen aus dem Praxis nahen Bereich haben.
Der Kindesvater ist seit Februar 2000 arbeitslos. Vom Arbeitsamt bekommt er leider nur soviel,
wie der Selbstbehalt beträgt.
Bis Mitte Juni habe ich vom Amt für Jugend, Familie und soziales einen Vorschuß bekommen, dieser wurde jedoch eingestellt, da meine Tochter das zwölfte Lebensjahr vollendete.
Mit sehr hoher Sicherheit weiß ich, daß der Kindesvater Privatvermögen hat. Und das sicherlich nicht nur 10.000 DM.
Mir ist bekannt dass ich, bei entsprechend geringem Einkommen, zum Sozialamt gehen kann.
Das reicht mir aber nicht, da ich dort allenfalls nur soviel bekomme, wie es dem Regelsatz entsprechen müßte.
Natürlich werde ich dies trotzdem tun müssen. Jedoch möchte ich euch fragen:
Wer war in einer ähnlichen Situation, und kann mir hier behilflich sein und sagen welche weiteren Schritte ich unternehmen kann? (Uneheliches Kind)
Pfänden!
Die Arbeitsweise der Behörde ist nicht zu beanstanden; wenn das Kind über 12 Jahre als ist, gibt es keinen Unterhaltsvorschuß mehr.
Ich vermute mal, daß es über die Verpflichtung des Vaters zur Zahlung von Kindesunterhalt eine Urkunde (Gerichtsurteil, Vaterschaftsanerkenntnis dgl.) gibt. Solange dieses Papier nicht durch Abänderungsklage, § 323 ZPO, des Vaters abgeändert ist, bleibt es bei dem dort festgestellten Unterhalt.
Und mit dieser Urkunde mußt Du das Privatvermögen des Vaters PFÄNDEN lassen. Geh zu einem Rechtsanwalt; falls Du im Raum Dresden wohnst: Komm zu mir.
Die Arbeitsweise der Behörde ist nicht zu beanstanden; wenn
das Kind über 12 Jahre als ist, gibt es keinen
Unterhaltsvorschuß mehr.
Das ist mir klar und habe ich auch nicht bemängelt.
Ich vermute mal, daß es über die Verpflichtung des Vaters zur
Zahlung von Kindesunterhalt eine Urkunde (Gerichtsurteil,
Vaterschaftsanerkenntnis dgl.) gibt.
Natürlich.
Solange dieses Papier
nicht durch Abänderungsklage, § 323 ZPO, des Vaters abgeändert
ist, bleibt es bei dem dort festgestellten Unterhalt.
Was ist, wenn dort zu wenig drauf steht? Das Ding ist schon ein paar Jahre alt.
Und mit dieser Urkunde mußt Du das Privatvermögen des Vaters
PFÄNDEN lassen. Geh zu einem Rechtsanwalt; falls Du im Raum
Dresden wohnst: Komm zu mir.
Leider wohne ich nicht in DD sondern in C. Wie sieht es mit Rechtskostenbeihilfe, oder wie das heißt, aus? Glaube kaum, dass meine private Rechtsschutzversicherung das übernimmt.
Hallo Katrin,
unbedingt und ganz schnell zum Anwalt! Du kannst als Kindesmutter für deine mdj.Tochter den Unterhalt einklagen. Da deine Tochter noch nicht volljährig ist ( im eigentlichen Sinne ist sie ja der Kläger), bekommt ihr auf jeden Fall Prozesskostenhilfe. Da kümmert sich der Anwalt drum. Oder du holst dir vom Amtsgericht (in C auf der Saydaer Str.) ein Formular, vorher mal anrufen. Die Vorschriften ändern sich ja ständig.
Meine Erfahrung: Ein Freund wurde von der Mutter seines Sohnes auf Unterhaltszahlung verklagt. Vor Gericht musste er selbstverständlich seine Einkommens- u.Vermögensverhältnisse darlegen. Im Urteil heißt es sinngemäß, der Vater müsse alles in seiner Macht stehende tun, um den Unterhalt für das Kind erwirtschaften zu können. Also notfalls auch zusätzliche Nacht- und Wochenendarbeit annehmen. Er bezog auch AlH, somit blieb ihm ein bestimmter Betrag, der Rest wurde weggepfändet. In seinem Fall waren das 600 DM zuzüglich 1/2 von dem, was drüber war. Soviel ich weiß, sind die Richter ziemlich gnadenlos, wenn es um säumige Unterhaltszahler geht. Somit hast du (bzw. dein Kind) also gute Karten. Im Übrigen spielte sich das alles ebenfalls in C ab. Und es gibt auch hier recht gute Anwälte.
Aber: wenn ihr Erfolg habt, wird der erkämpfte Unterhalt voll in die Bemessung beim Sozialamt als Einkommen angerechnet.
Solange dieses Papier nicht durch Abänderungsklage, § 323 ZPO, des Vaters abgeändert ist, bleibt es bei dem dort festgestellten Unterhalt.
Was ist, wenn dort zu wenig drauf steht? Das Ding ist schon
ein paar Jahre alt.
Der Regelunterhalt eines Kindes über 12 Jahre beträgt im Osten DM 451,- minus der Hälfte des Kindergeldes. Wenn im Papier weniger steht, muß es im Vereinfachten Verfahren nach §§ 645ff. ZPO angepaßt werden.
Wie sieht es mit :Rechtskostenbeihilfe, oder wie das heißt, aus? Glaube kaum, :dass meine private Rechtsschutzversicherung das übernimmt.
Prozeßkostenhilfte heißt es, aber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den man dem Vater sein Bankguthaben, seine Lebensversicherung, seine Mietkaution wegnehmen kann, kostet nur DM 20,00.