Hallo Pinguin,
als erstes müsste man wissen, warum das Kind Miete bezahlen muss. Ist es bei der Mutter ausgezogen, weil es nachweislich dort keinen Ausbildungsplatz bekommen hätte, kann es sein, dass ihm unter Umständen (in sehr engem Rahmen) ein Mehrbedarf zugebilligt wird.
Ist es bei der Mutter ausgezogen, weil es z. B. ständig Zoff gab oder weil eine eigene Wohnung cooler ist (oder irgendwas in der Richtung) muss es mit dem auskommen, was an Ausbildungsbeihilfe, Unterhalt und evtl. ergänzende Sozialhilfe zur Verfügung steht.
Es gibt beim Unterhalt einen ganz wichtigen Schnitt, das ist die Volljährigkeit. Da sie noch siebzehn ist, zählt dieser Schnitt nur, wenn man auch für die Zeit nach dem 18. Geburtstag planen will.
Unterhalt hat die Mutter bisher nie bezahlt, da sie Naturalleistungen (kochen, waschen, bügeln, erziehen, betreuen usw.) also Betreuungsunterhalt geleistet hat. Diese Befreiung vom Barunterhalt KANN auch beim minderjährigen Kind entfallen, wenn das Kind eine eigene Wohnung hat. Ob jetzt die Mutter auch Barunterhalt leisten muss, kann so ohne näheres Wissen über die Hintergründe nicht gesagt werden. Ab dem 18. Geburtstag muss sie auch bezahlen, da die Betreuung/Erziehung usw. entfallen.
Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach dem Einkommen der Eltern. Nehmen wir an, die Mutter muss nichts bezahlen (weil sie nicht kann o. ä.) und der Vater ist zu einem Unterhalt in Höhe von 280 Euro (Kindergeld schon berücksichtigt) verpflichtet.
Nehmen wir an, sie bekommt 590 Euro Ausbildungsbeihilfe. Davon darf sie wieder 90 Euro abziehen.
So lange sie minderjährig ist, entfallen auf jeden Elternteil die Hälfte ihrer eigenen Einkünfte. Also darf der Vater die 250 Euro abziehen und muss noch 30 Euro überweisen.
Nun kann das Kind ja auch mit seiner Mutter verhandeln. Diese kassiert das Kindergeld in Höhe von 154 Euro - das sie u. U. für das Kind einsetzen muss - als Unterhalt. Dann kann die Mutter ihr auch die dem Kind angerechneten 250 Euro geben, damit es besser überleben kann.
Ab dem 18. Geburtstag ändert sich einiges. Andere minderjährige Unterhaltsberechtigte (z. B. Kinder aus einer anderen Beziehung) des Vaters gehen dem volljährigen Kind vor, wenn es ein Mangelfall ist. Also wenn sein Geld nicht für alle Kinder zum Unterhalt in voller Höhe reicht.
Außerdem erhöht sich der Selbstbehalt des Vaters von bisher 900 Euro auf 1.100 Euro. Sollte die Mutter weniger als 1.100 Euro verdienen, muss sie keinen Unterhalt bezahlen. Zum Arbeitengehen wird sie nicht gezwungen. Das Kindergeld muss sie an das Kind geben.
Das Kindergeld wird vom, nach dem Einkommen des Vaters (wenn beide Eltern verdienen, vom addierten Einkommen der Eltern) berechneten Unterhalt, voll abgezogen. Danach wird gerechnet, welche Quote (nach dem Einkommen der Eltern) als Unterhaltsleistung auf jeden Elternteil entfällt. Danach wird, die genauso geequotete Ausbildungsbeihilfe, bei den Unterhaltsleistungen der Eltern abgezogen und was übrig bleibt, muss jeder Elternteil dann bezahlen.
Schon seit Jahren, steht einem Studenten der nicht bei den Eltern wohnt, ein Unterhaltsbedarf von 640 Euro (incl. Kindergeld und BAFöG) zu. Also wird auch ein Azubi damit überleben können. Hartz IV-Empfänger bekommen auch nicht wesentlich mehr.
Gruß
Ingrid
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