Unterhaltleistungen an die ex freundin

Eine Frage.wo  werden die Unterhaltsleistungen an die ExFreundin (also waren nicht verheiratet) bei der Steuererklärung eingetragen? und ob es überhautp geht, oder ist das nur für die die vorher verheiratet waren. denke für eure Antworten

würde ich sagen, dass es nicht geht, da hier unendlich gestaltungsspielraum wäre.

im prinzip wären auch nur unterhaltsleistungen richtung §33 möglich. also vermögenslosigkeit des unterhaltsempfängers und keinerlei (bzw. geringe) einkünfte oder bezüge.

probiers mal aus.

anlage UN

gruß inder

Das geht nur, wenn man zusammen ein höchstens dreijähriges Kind hat.

Hallo,

es gibt einen Versuch: als außergewöhnliche Belastung zur Unterstützung einer bedürftigen Person. Allerdings muss diese Person die erhaltenen Zahlungen quittieren bzw. durch Unterschrift bestätigen, dass sie welche erhalten hat. Außerdem ist ein Nachweis über die geleisteten Zahlungen erforderlich.
Wäre ein  gemeinsames Kind vorhanden, käme dieser Unterhalt in die Anlage U.

Viel Glück.

Mit einer Freundin oder Ex-Freundin ist man vor dem Gesetz (BGB) nicht verwandt.
Nur Verwandte in gerader Linie sind gegenseitig zum Unterhalt verpflchtet.

Wenn man anderen Personen freiwillig Unterhalt bezahlt, sind das Aufwendungen für die
private Lebensführung (§ 12 Einkommensteuergesetz -EStG-). Sie können nur dann
steuerlich evtl als außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33a EStG) berücksichtigt werden, wenn sich der Steuerpflichtige aus einer besonderen sittlichen Verpflichtung heraus den Aufwendungen nicht entziehen kann. Beispiel: Der Unterhaltsempfänger wurde bei einem vom Stpfl schuldhaft verursachten Unfall so verletzt, dass er seinen Unterhalt, auch nicht mit Zuwendungen (z.B. Eltern, Sozialamt) von anderer Seite bestreiten kann.

Gruß, RHG.

www.gesetze-im-internet.de

Leider nicht ganz richtig.

Meine Antwort trifft ebenso zu.

Leider nicht ganz richtig.

Warum nicht? Siehe §§ 33, 33a EStG und die EStR hierzu.

Meine Antwort trifft ebenso zu.

Ich habe das nicht bestritten. Wenn man ein gemeinsames Kind hat und dessen Mutter unterstützungsbedürftig ist, weil sie z.B. unverschuldet kein eigenes Einkommen und Vermögen hat, dann kann doch für den Kindsvater eine sittliche Verpflichtung zum Unterhalt nicht nur des Kindes, sondern auch der Mutter bestehen.
Gruß, RHG.