Unterhaltsanspruch der mutter

hallo,

angenommen man bekommt zusammen ein nichteheliches kind und trennt sich dann später,wieviel unterhalt muss man zahlen für die mutter wenn man nicht verheiratet ist?und wie lange?

http://mein-recht.de/kindesmutter.htm

b) Ende der Unterhaltspflicht:
Die Unterhaltspflicht dauert mindestens bis zum dritten Geburtstag des Kindes.
Ab denm dritten Geburtstag des Kindes ist de Mutter zu ener Vollzet-Berufstätigkeit verpflichtet, so dass dann kein Unterhaltsanspruch mehr gegeben ist. Allerdings setzt dies voraus, dass es eine Betreuungsmöglichkeit für das Kind gibt. Der Unterhaltsanspruch verlängert sich über den dritten Geburtstag hinaus, falls die Mutter keine Betreuungsmöglichkeit für das Kind hat und infolgedessen nicht berufstätig sein kann. Gibt es am Wohnort der Mutter keine ausreichende Betreuungsmöglichkeiten, ist sie verpflichtet, an einen anderen Ort mit besserer Kinderbetreuung umzuziehen, falls ein solcher Umzug nicht dem Kindeswohl widerspricht.
Auch bei Bestehen einer Betreuungsmöglichkeit besteht der Unterhaltsanspruch weiter, wenn die Mutter das Kind aus kindsbezogenen Gründen nicht betreuen lassen kann. Das kann z.B. der Fall sein bei Krankheit, Behinderung oder Entwicklungsstörungen des Kindes.
Schließlich kann ein Unterhaltsanspruch auch dann noch jenseits der Altersgrenze des Kindes von drei Jahren bestehen, wenn die Kindesmutter darauf vertrauen durfte, vom Kindesvater weiterhin Unterhalt zu bekommen. Beispiel: Die nicht miteinander verheirateten Eltern haben jahrelang zusammengelebt. Nach der Geburt des Kindes hat die Mutter ihre Berufstätigkeit aufgegeben, während der Vater den Lebensunterhalt verdient hat. Die Eltern trennen sich, als das Kind sechs Jahre alt ist. In diesem Fall muss der Vater für einen angemessenen Zeitraum weiterhin Unterhalt an die Kindesmutter zahlen, bis diese sich auf die neue Stuation einstellen und ggfl. eine Arbeitsstelle finden konnte.

Da steht doch eine Antwort, die du selbst gegeben hast. Was soll man denn da noch hinzufügen ?

Außer,…alles was im Internet steht, kannste vergessen. Der Richter hat die Entscheidungsgewalt über dein Geld, wenn es um das Wohl des Kindes geht, ziehst du immer den Kürzeren.

Also,…zahl 3 Jahre und dann stell einfach mal ein und warte ab wie es weitergeht und wie evtl. ein Richter dann entscheidet,…

Dazu gibt es eigentlich nichts mehr zu sagen, die Frage ist zum Großteil beantwortet.

Hallo dem Nachfrager,

als Experte gebe ich nur Auskünfte zu den psychologischen Folgen von Trennung und Scheidung. Ihre Fragestellung ist juritischer Natur. Aus diesem Grund kann ich ihnen zu den rechtlichen Folgen keine Auskünfte geben. Bitte wenden Sie sich an einen Experten, der diesen Fragebereich betreut.

Viel Erfolg und alles Gute

chicobello

Hast du dir doch selbst beantwortet…
Kommt drauf an, im Zweifel entscheidet ein Richter.

Krümelchen

Hallo,
ich gehe davon aus, dass die Frage geklärt ist. Steht ja alles in dem Text von mein-recht.

Hallo , ich blicke nicht ganz durch, wie die Frage laute soll, da doch auch der Text b) drunterkopiert ist.??
Unterhalt an das Kind besteht IMMER bis mind. zum 18.Geb.(evtl. bis 27.) ; Unterhalt an die Kindsmutter ist nur bis zum 3.Geburtstag des Kindes zu zahlen, dieser errechnet sich nach Höhe des Verdienstes des Vaters, bzw. des „verwendbaren“ Teils UND nach Bedarf der Mutter >> ist aber bei weitem nicht so hoch wie „getrenntlebenden-Unterhalt“ bei verheirateten nach Trennung.
Errechnen muß die Höhe ein Rechtsanwalt, evtl. das JuAmt oder aber das Familiengericht. Ob eine Bedarfsbedingte Verlängerung über den dritten Geburtstag hinaus entsteht, muß das Familiengericht entscheiden.
Ich bin kein Anwalt, das sind Daten aus eigener Erfahrung, allerdings schon einige Jahre alt und das Gesetzt wird was Kindesunterhalt betrifft, laufend angepasst. Bitte nach den aktuellen bei einem Rechtsbeistabd nachfragen, dies geht auch über einen Beratungsschein vom Gericht, somit kostet es dich (evtl) kein Honorar selbst an den Anwalt.
Gruß Tscho70

hallo,

der Bericht sagt doch alles…

lisa

Hallo,

habe leider keine direkte Erfahrung bei nichtehelich.
Für Ehelich gilt ist das Einkommen maßgeblich, abzüglich Standardabzüge und Kindesunterhalt dann verbleibender Betrag halbieren. Ab das auch für nichtehelich gilt???

Plan B ist sich selbst auch um das Kind zu kümmern und damit die Möglichkeit zur Beschäftigung der Kindesmutter schaffen, sowie auch vom eigenen Kind mehr als nur Kosten zu haben (Rendite kann bei den kleinen unendlich hoch sein ;-D)

alles gut EJWW

Wie lange Unterhalt für die Mutter gezahlt werden muss, steht sehr gut beschrieben im Text.

Die Höhe des Unterhaltes für die Mutter richtet sich danach, wieviel Unterhalt gezahlt wird für das gemeinsame Kind und dem Selbstbehalt für den Vater. Der Unterhalt für das Kind richtet sich meistens nach den Richtlinien der „Düsseldorfer Tabelle“ Der Vater hat einen Anspruch auf einen Selbstbehalt seines Einkommens. Nach Abzug des Selbstbehaltes und der Betrag der Unterhaltszahlungen für das Kind vom Einkommen des Vaters bleibt ein Betrag übrig, wonach der Unterhalt für die Mutter berechnet wird.

das weiss ich leider nicht

Hallo
Also ich denke ich kann Dir nicht groß helfen , da ich mich mit der Materie noch nicht auseinander setzen mußte. Aber mir ist neu das wenn man nicht Verheiratet
war,das die Mutter anspruch auf Unterhalt hat u. in welcher höhe.Dem Kind gibt es die Düsseldorfer Tabelle.
Aber wen Du es genauer wissen möchtes solltes Du einen Anwalt Fragen.
gruß Seppel42