Vorher klang es so, als würde er das alles allein tragen, weil
er sie ja unterstützt.
Nein Miete wird geteilt, wenn die Partnerin hier und da Geldsorgen hat unterstützt er sie(ist aber nicht die Welt) und das ist ja auch egal, wenn es bei der Berechnung sowieso nicht berücksichtigt wird.
Ich weil, es wird wohl kaum eine Option sein, aber wäre es
nicht günstiger für ihn dann eben in der entsprechenden
Kaserne zu wohnen?
Ein Leben in der Kaserne… würdest du gerne bei deiner Arbeit wohnen?
Und wenn er ständig versetzt wird, sollte
- erst recht keine Wohnung mit langen Kündigungsfristen
bezogen werden (was wenn er mal viel weiter weg muß???)
Wenn er weiter weg muss… sowas wird nicht von heute auf morgen beschlossen, man kann sich drauf einstellen.
Aber trotzdem jetzt nochmal die Frage wie wird der Unterhalt an die Mutter berechnet? Werden irgendeine seiner Kosten berücksichtigt oder wird einfach gesagt der Vater hat 890€ Selbstbehalt und den Rest zahlt er an die Mutter?
Nein Miete wird geteilt, wenn die Partnerin hier und da
Geldsorgen hat unterstützt er sie(ist aber nicht die Welt) und
das ist ja auch egal, wenn es bei der Berechnung sowieso nicht
berücksichtigt wird.
Gut, das bringt eine Beziehung so mit sich.
Ein Leben in der Kaserne… würdest du gerne bei deiner Arbeit
wohnen?
Gott bewahre! Auf keinen Fall *lach* Ich sag ja, es wird wohl keine Option sein. Das Problem hier ist, daß mehr als 450€ für Miete (Warmmiete) nur DANN anrechenbar auf den Selbstbehalt ist, wenn es nicht vermeidbar ist. und so blöd es für ihn ist, durch das Wohnen in der Kaserne wäre es vermeidbar. Darum wird er sich nichts höheres - auch wenn z.B. die Freundin ausziehen würde - anrechnen lassen können.
Wenn er weiter weg muss… sowas wird nicht von heute auf
morgen beschlossen, man kann sich drauf einstellen.
Dazu kann ich nix sagen. Kenne mich nur vage mit dem Bund und SaZ aus…
Aber trotzdem jetzt nochmal die Frage wie wird der Unterhalt
an die Mutter berechnet? Werden irgendeine seiner Kosten
berücksichtigt oder wird einfach gesagt der Vater hat 890€
Selbstbehalt und den Rest zahlt er an die Mutter?
Also: Selbstbehalt ist 890€ im Westen und 820€ im Osten. Für Kindsunterhalt. Aber, wenn die Rechtssprechung sich noch nicht runtergeeinigt hat, bei 1000€ für Betreuungsunterhalt. Da die Mutter nicht gearbeitet hat, würden ihr 730€ zustehen, was aber durch den Selbstbehalt nicht gezahlt werden kann. Angerechnet werden könnte nur höhere Miete. Alles andere müßte der Kindsvater sich in einem Prozess einklagen - so auch die höheren Kosten für die Fahrt zur Arbeit. Wobei ich persönlich das ganze sowieso einem Anwalt vorlegen würde. Denn über die Jahre mortalisieren sich die Kosten meist selbst.
Und nur mal nebenbei theoretisch gefragt: Ist er sich sicher daß das Kind seins ist? Da würde ich es auch auf einen Test ankommen lassen. Die Kosten sind zwar nicht gerade gering, aber wenn’s doch nicht seins ist lohnt es sich auch wieder.
Das Problem hier ist, daß mehr als 450€ für
Miete (Warmmiete) nur DANN anrechenbar auf den Selbstbehalt
ist, wenn es nicht vermeidbar ist.
Angerechnet werden könnte nur höhere Miete.
Das klingt, als würde die Miete generell angerechnet werden, nur vielleicht nicht mit dem Höchstbetrag. Dem Vater wird aber gar nichts angerechnet, keine Mieten, keine Fahrtkosten, nur den Unterhalt den er sowieso schon als Kind zahlt.
Alles andere müßte
der Kindsvater sich in einem Prozess einklagen - so auch die
höheren Kosten für die Fahrt zur Arbeit. Wobei ich persönlich
das ganze sowieso einem Anwalt vorlegen würde. Denn über die
Jahre mortalisieren sich die Kosten meist selbst.
Gut nur wenn man von vornerein weiß, dass es nun mal so berechnet wird und die Kosten des Vater nicht interessieren, dann brauch man ja auch keinen Anwalt.
Und nur mal nebenbei theoretisch gefragt: Ist er sich sicher
daß das Kind seins ist? Da würde ich es auch auf einen Test
ankommen lassen. Die Kosten sind zwar nicht gerade gering,
aber wenn’s doch nicht seins ist lohnt es sich auch wieder.
Klar lohnt sich das. Den Test hätte er in einem Monat schon wieder draußen, bei den Unterhaltskosten. Hat der Vater auch gemacht, wäre ja schön naiv jeder daher gelaufenen Ex ein 2jähriges Kind unterjubeln zu lassen. Wie es nun mal kommt war der Test positiv. Nun gut, danke für deine Antworten.
Hi!
Ich bin selbst mit einem Mann zusammen, der zwei Kinder mit seiner Ex hat und auch zahlen muss. Wo die Liebe hinführt. Das wäre für mich aber kein Grund, diesen Mann abzulehen - ja wo leben wir denn??
Wir reden ja hier immer von fiktiven Fällen, gelle? In dem fiktiven Fall sind die beiden ja nicht verheiratet gewesen. Darauf haben einige Antworten hier nicht Rücksicht genommen. Was hier folgt, ist KEINE Rechtsberatung:
- Unterhaltsanspruch der Kindesmutter außerhalb der Ehe
Nach § 1615 l I BGB hat der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Nach § 1615 l II BGB besteht weiter ein Unterhaltsanspruch bei mangelnder Erwerbstätigkeit aus Anlass der Schwangerschaft bzw. Krankheit infolge der Schwangerschaft oder Entbindung. Ferner besteht er, soweit wegen Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit unzumutbar ist. Diese Unterhaltspflicht beginnt vier
Monate vor der Geburt des Kindes und endet drei Jahre danach. Die Berücksichtigung der Belange des Kindes kann dazu führen, den Anspruch auch nach Ablauf dieser Frist noch zu bejahen.
Der Anspruch nach § 1615 l II BGB wird abgesehen von der Befristung als dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB vergleichbar angesehen. Deshalb wird der Unterhaltsbedarf auch durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt. Allerdings wird dem Vater des nichtehelichen Kindes bei Inanspruchnahme nach § 1615 l BGB ein höherer Selbstbehalt zugebilligt, zu bemessen tatrichterlich zwischen zwischen
dem notwendigen und dem angemessenen.
ABER: http://www.123recht.net/Bundesverfassungsgericht-ste…
Weiter: Kindesunterhalt ist steuerlich unberücksichtigt. ABER: Kindesmutterunterhalt gilt nach § 1615 l BGB steuerlich als als Unterstützung bedürftiger Personen bis zum 3. Geburtstag des Kindes. Das bedeutet unter Umständen hohe Einkommenssteuerrückzahlungen!
Natürlich würde auch geprüft, inwieweit die Mutter überhaupt bedürftig wäre, abgezogen wird das Mutterschaftsgeld.
Und: Und auch wenn die Mutter das volle Kindergeld erhält - dem Vater wird die ihm zivilrechtlich zustehende Hälfte des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch des Kindes angerechnet.
Selbstverständlich kann man bestimmte Kosten vom Einkommen abziehen: 5% gelten als berufsbedingte Aufwendungen. Sind es mehr, muss man es im Einzelfall nachweisen. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 S. 1, 4, 1603 Abs. 1 BGB) beträgt im Regelfall 940 € und bei Erwerbstätigkeit 1.000 €. Hierin sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 450 € enthalten.
Weiterhin verweise ich auf: http://www.rue94.de/urteile/famrecht10.pdf
Im Übrigen kann sich ein Vater auf seiner Lohnsteuerkarte das Kind eintragen lassen (hälftiger Kinderfreibetrag) !