Unterhaltsanspruch gegenüber 88 jähriger Rentnerin

Hallo Experten,
hier eine Situation zur Diskussion:

Eine Rentnerin, 88 Jahre; 100 % schwerbehindert; wird vom Sozialamt wegen Forderungsübergang von Sozialleistungen an deren Tochter (45 Jahre) in Anspruch genommen und aufgefordert eine vollständige Einkommensübersicht zu erstellen. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

  1. Welche Freibeträge kann Sie - neben den üblichen Abzügen für Miete/Strom etc. - in Abzug bringen wegen außergewöhnlicher Belastung/Schwerbehinderung, Krankenversicherungskosten etc.?
    Das Sozialamt als interessierte Partei weigert sich konkrete Auskünfte zu geben!!

  2. Welche Forderungen kann das Sozialamt an eine HALB-Schwester (65 Jahre Rentnerin), verheiratet ohne wesentliches EIGENES Einkommen, - aber Rentenbezug Ehemann - sowie gemeinsame Zinseinkünfte, stellen?

Danke für die freundlichen Hinweise im Voraus
Gruss Ralf

Hallo,

der Fall scheint komplex, denn bisher gab es keine Antwort. Ich versuche es mal als Nichtexperte auf diesem Gebiet nach bestem Wissen.

Eine Rentnerin, 88 Jahre; 100 % schwerbehindert; wird vom
Sozialamt wegen Forderungsübergang von Sozialleistungen an
deren Tochter (45 Jahre) in Anspruch genommen und aufgefordert
eine vollständige Einkommensübersicht zu erstellen. In diesem
Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

  1. Welche Freibeträge kann Sie - neben den üblichen Abzügen
    für Miete/Strom etc. - in Abzug bringen wegen
    außergewöhnlicher Belastung/Schwerbehinderung,
    Krankenversicherungskosten etc.?

Von den Bruttobeträgen aller Einnahmen (Rente, Überschüsse aus Einkünften aus Vermietung/Verpachtung oder Kapitalvermögen etc.) sind ggf. zu zahlende Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen, also Kranken- und Pflegeversicherung, abzuziehen. Das ist normalerweise das bereinigte Einkommen. Daraus bleibt der alleinstehenden Mutter (gegenüber einem erwachsenen Kind) m. E.ein Selbstbehalt von derzeit 1.100 EUR (incl. 450 EUR für Miete, Heizung und Nebenkosten). Nur ein über diesen Betrag hinausgehender Teil des des bereinigten Einkommens wäre für den Unterhalt anzusetzen. Freibeträge z. B. wg. ag Belastungen gibt’s wohl nicht.

  1. Welche Forderungen kann das Sozialamt an eine
    HALB-Schwester (65 Jahre Rentnerin), verheiratet ohne
    wesentliches EIGENES Einkommen, - aber Rentenbezug Ehemann -
    sowie gemeinsame Zinseinkünfte, stellen?

Es handelt sich wohl um die Halbschwester der Rentnerin. Unterhaltspflichtig sind nur Verwandte in gerader Linie (Großeltern-Eltern-Kinder-Enkel. Es gibt auch keine Unterhaltsverpflichtung unter Geschwistern.) Die Halbschwester kann somit nicht in Anspruch genommen werden.

Gruß
Zemionow