Unterhaltsanspruch rückwirkend

Folgende Situation:

Ich studiere seit 2008 Pädagogik und habe in dieser Zeit keinen Unterhalt von meinem Vater erhalten. Ich wohne nicht zu Hause, sondern in einem anderen Bundesland. Lediglich mein Kindergeld + 20 € wurde mir bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres monatlich überwiesen. Danach wurden die Zahlungen gänzlich eingestellt. Ich habe mich in der ganzen Zeit mit einem Job über Wasser gehalten obwohl es meinem Vater finanziell möglich wäre den Unterhalt zu bezahlen. Nun weiß ich, dass grundsätzlich eine rückwirkende Zahlung des Unterhaltes nicht möglich ist. Allerdings habe ich am Anfang meines Studiums einen Bafögantrag gestellt, hierzu auch die Vermögensverhältnisse meines Vaters eignefordert und eingereicht. Dieser Antrag wurde auch abgelehnt, womit mein Vater bzw. meine Eltern ab diesem Moment dem Grunde nach ja unterhaltspflichtig wären. Allerdings wurde mir damals mündlich die Zahlung des Unterhalts verweigert. Ist es nun möglich diesen Umstand doch noch geltend zu machen und meinen Vater rückwirkend auf die Zahlung des Unterhalts zu verklagen? Im Übrigen bin ich noch in der Regelstudienzeit, werde diese aber auf Grund der hohen Arbeitsbelastung in den letzten Jahren um 2 Semester überschreiten

Vielen Dank schonmal im vorraus für die Antworten

Hallo,

also, ob Du rückwirkend einen Unterhaltsanspruch noch erwirken kannst, weiß ich nicht. Aber wenn Du noch in der Regelstudienzeit bist, ist zumindest bis zu deren Ablauf Dein Vater unterhaltspflichtig. Will er nicht zahlen, musst Du klagen - nimm Dir einen Anwalt.

So etwas will natürlich überlegt sein: Ob man diesen Schritt geht, hängt vom Verhältnis zu Deinem Vater ab und auch davon, ob Dein Vater wirklich zahlen kann.

Habe mich selbst früher gegen eine Klage entschieden, da mein Vater nichts oder nur wenig hätte zahlen können; das war mir den Kampf nicht wert.

LG
figuralis

P.S: Warum hast Du Dir nicht schon früher Gedanken gemacht? Rückwirkend ist auf jeden Fall schwierig, weil dann immer auch geschaut wird, welche Mittel Dir selbst zur Verfügung standen …

Für den restlichen Ablauf werde ich meinen Vater nun auch zur Zahlung auffordern. Wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt gibt es die Möglichkeit, dass das Bafög-Amt in Vorleistung tritt und sich dann das Geld von den Eltern wieder einfordert und diesen Weg werde ich auch gehen.

Die Zahlung kann er auf jeden Fall leisten, daran besteht kein Zweifel. Die ganzen Jahre habe ich versucht ein einigermaßen gutes Verhältnis zu meinem Vater aufrecht zu erhalten und dies bestand unter anderem darin, dass ich seinen Zahlungsverzicht „schlucken“ musste. Jedoch gab es vor kurzem ein Gespräch nachdem kein Zweifel mehr daran besteht, dass von seiner Seite kein Interesse mehr an einem guten Verhältnis besteht. Insofern sehe ich mich nun auch nicht mehr an die bisherige „Abmachung“ gebunden. Zumal ich meinen bisherigen Job sowohl aus gesundheitlichen Gründen als auch aus Gründen des Studiums beenden musste.

hallo kurz und bündig,

mein sohn hat seinen vater auch auf unterhalt verklagt vor gericht…no chance…es sei denn dein vater zahlt dir freiwillig einen gewissen betrag…er muss es aber nicht.
viel glück bei der verhandlungen.

gruss roswitha

Hallo,

ich würde es versuchen. Allerdings wirst du dafür einen Anwalt brauchen. Alternativ ruf doch einfach mal bei Gericht an, die können dir vielleicht sogar gratis Auskunft geben.

Gruß, DC

Hallo,
ich kann Ihre Frage leider nicht beantworten. Tut mir leid.
Ich habe mal gegooglet und folgendes gefunden:
http://www.bafoeg-aktuell.de/recht/unterhalt/verjaeh…
Vielleiucht sieht die Situation in Ihrem Fall ja anders aus, weil sich Ihr Vater geweigert hat zu zahlen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.

MfG
Schnacker

Genau diesen Passus habe ich ja auch gefunden und darauf bezieht sich meine Frage. Ich habe meinen Vater ja im Zusammenhang mit dem Bafög-Antrag erfolgreich um Einsicht in seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse gebeten.

Hallo !

Bafög kannst du rückwirkend für 2 Jahre einklagen.

viel Erfolg

Stefanie

So bitter es ist ,ich muss dich leider enttäuschen .den unterhalt kannst du nicht rückwirkend einfordern warum das so ist will ich dir kurz erklären :

du hättest schon bei der ablehnung von bafög widerspruch einreichen müssen !

aussderm hättest du direkt als deine eltern den unterhalt eingestellt haben …eine klage beim familiengericht einreichen müssen -weil du „Barunterhaltsberechtigt“ warst das heist Du persönlich hättest unterhalt einklagen müssen . Das gericht hätte deinen anspruch geprüft …hätte das einkommen deiner eltern geprüft und hätte dann den sogenannten „unterhalts-titel“ festgesetz - sogesehen hätte das gericht deine eltern zur unterhalszahlung verknackt"" dafür gibt es leider wie für alles fristen und da du schon seit 2008 studierst dürften die fristen verstrichen sein !!

lieben gruss nancy

Hallo,

ich antworte in den Text:

Ich studiere seit 2008 Pädagogik und habe in dieser Zeit
keinen Unterhalt von meinem Vater erhalten. Ich wohne nicht zu
Hause, sondern in einem anderen Bundesland. Lediglich mein
Kindergeld + 20 € wurde mir bis zur Vollendung des 25
Lebensjahres monatlich überwiesen. Danach wurden die Zahlungen
gänzlich eingestellt.

Warum wird nur der Vater auf Unterhalt in Anspruch genommen? Ab Volljährigkeit ist auch die Mutter (sogar als Wohnelternteil) Barunterhaltspflichtig.

Ich habe mich in der ganzen Zeit mit
einem Job über Wasser gehalten obwohl es meinem Vater
finanziell möglich wäre den Unterhalt zu bezahlen. Nun weiß
ich, dass grundsätzlich eine rückwirkende Zahlung des
Unterhaltes nicht möglich ist. Allerdings habe ich am Anfang
meines Studiums einen Bafögantrag gestellt, hierzu auch die
Vermögensverhältnisse meines Vaters eignefordert und
eingereicht. Dieser Antrag wurde auch abgelehnt, womit mein
Vater bzw. meine Eltern ab diesem Moment dem Grunde nach ja
unterhaltspflichtig wären.

Ich bezweifle, dass die Elternauskunft im Verlaufe des BAFöG-Verfahrens als Inverzugsetzung fürs Unterhaltsrecht herhalten wird. Es fehlt der Nachweis, dass der Vater aufgefordert wurde Unterhalt zu bezahlen, also in Verzug gesetzt wurde.

Selbst wenn das geschehen ist, kann nicht viele Jahre lang der Unterhalt nachgefordert werden.

Allerdings wurde mir damals
mündlich die Zahlung des Unterhalts verweigert. Ist es nun
möglich diesen Umstand doch noch geltend zu machen und meinen
Vater rückwirkend auf die Zahlung des Unterhalts zu verklagen?

Nach diesen Informationen von Dir: nein

Im Übrigen bin ich noch in der Regelstudienzeit, werde diese
aber auf Grund der hohen Arbeitsbelastung in den letzten
Jahren um 2 Semester überschreiten

Selten müssen Eltern eine Studienüberschreitung von 2 Semestern hinnehmen. Im Normalfall wird so gerechnet, dass sie ein Semester länger bezahlen, als das BAFöG bezahlt werden würde (wenn ein BAFöG-Anspruch bestehen würde).

Gruß

Hallo,

  1. Rückwirkend ist die Durchsetzung von Unterhalt nur möglich, wenn der U.Schuldner ausdrücklich zur Zahlung aufgefordert (= in Verzug gesetzt)worden u seit dem noch kein Jahr vergangen ist.
  2. Wenn ein Titel besteht (Urteil, Vertrag, Verpflichtungsurkunde) kann daraus vollstreckt werden (Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung, Zwangsversteigerung). Auch hier ist regelmäßig eine VERJÄHRUNGSFRIST VON DREI JAHREN für den laufenden Unterhalt zu beachten.
  3. Der BaföG-Antrag erzeugt regelmäßig keinen Verzug u reicht deshalb nicht aus, Dir zu helfen.
  4. Vielleicht besteht aber heute immer noch ein durchsetzbarer Unterhaltsanspruch. Man sollte deshalb beide Eltern ausdrücklich u nachweisbar sofort zur Zahlunbg von Unterhalt auffordern. Ob heute noch ein durchsetzbarer Anspruch besteht, kann ich nicht prüfen, da mir hierzu alle notwendigen Informationen fehlen.

Meine Hinweise sind nur allgemeiner Natur und können Deinen Fall nicht lösen.
Eine Haftung dafür lehne ich ab, da Anregungen und Erläuterungen im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses u ohne die notwendigen Informationen erteilt werden.
Ich rate deshalb dringend, einen Rechtsanwalt/-in zu einer Beratung aufzusuchen

Hallo,
leider etwas spät , war verhindert.
Eltern schulden ihren Kindern eine Ausbildung/Studium etc.
Ob schon eine andere Ausbildung vorhanden ist, ist nicht bekannt.
Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur gefordert werden, wennn eine INverzugsetzung -Schriftliche Aufforderung zur Zahlung / Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse -vorhanden ist.Evtl. kann die BAFöG-Sache so gewwertet werden.
Es geht aber nuur über eine Unterhaltsklage, dafür muss dann aber auch der schriftliche Bewweis der Inverzugsetzung vorliegen.

Mit Gruß