Hallo,
ein Vater hat nach Scheidung, an seine Kinder (ab 3 Lebensjahr) niemals nie Unterhalt gezahlt. Kann er, bzw. Behörden, Unterhalt für sich verlangen, falls er im Alter ohne Einkommen ist, die Kinder vermögend?
Danke und Gruß
Plö
auch hallo,
Kann er, bzw.
Behörden, Unterhalt für sich verlangen
er bzw. behörden können es versuchen.
meine kinder haben jedoch ein solches ansinnen von vater und behörden aus o.g. grund abgelehnt und hatten damit erfolg.
gruß
ann
Hallo,
grundsätzlich gilt:
§ 1601 BGB (Unterhaltsverpflichtete)
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Also, ohne Altersbeschränkung in auf- und absteigender gerader Linie (Eltern-Kinder, Kinder-Eltern, Großeltern-Enkel, Enkel-Großeltern usw.)
Und weiter:
§ 1602 Abs. 1 BGB (Bedürftigkeit)
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. …
Wenn der Vater sich also im Alter nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen unterhalten kann, ist er grundsätzlich unterhaltsberechtigt.
Ferner:
§ 1603 Abs. 1 BGB (Leistungsfähigkeit)
Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. …
Nur wenn die Kinder mehr Einkommen oder Vermögen haben, als für eigenen angemessenen Unterhalt benötigt wird, tritt grundsäzlich Unterhaltspflicht gegenüber dem Vater ein.
ABER, und jetzt kommt die entscheidende, im geschilderten Sachverhalt vermutlich einschlägige Einschränkung:
§ 1611 Abs. 1 BGB (Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung)
Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, HAT ER SEINE EIGENE UNTERHALTSPFLICHT GEGENÜBER DEM UNTERHALTSPFLICHTIGEN GRÖBLICH VERNACHLÄSSIGT oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. …
Der Vater scheint seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern gröblich verletzt zu haben. Auch scheint dann die Inanspruchnahme des Kindes grob unbillig, d.h. es würde kein Unterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seinen Kindern bestehen.
Dies trifft jedoch nicht zu, wenn es dem Vater z.B. wegen voller Erwerbsminderung (aus gesundheitlichen Gründen) nicht möglich war, eigenes Einkommen auch für die Erfüllung der Unterhaltspflicht zu erzielen. Dann wird man ihm kaum gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht vorwerfen können.
Der Richter wird dann schon ein (gerechtes?) Urteil fällen…
Gruß
Peter
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Hi,
derzeit ist es so, dass Personen über 65 Jahre, die sozialhilfebedürftig sind, Grundsicherung bekommen. Bei der Grundsicherung werden Unterhaltspflichtige Kinder oder Eltern* nur zum Unterhalt herangezogen, wenn sie mehr als 100.000 EUR Einkommen im Jahr haben.
Gruß
Nelly
*) gilt nicht für unterhaltspflichtige (Ex-)Ehegatten
Danke! Stein vom Herzen gefallen! *** OWT
Kann keine Sternchen vergeben *** Frischling, trotzdem DANKE!