inwiefern hat eine 30 jährige unverheiratete, alleinerziehende studentin mit zwei kindern (4 und 7), die seit 10 jahren nicht mehr im haushalt der eltern lebt eigentlich ansprüche auf unterhalt gegenüber ihren eltern ? es geht darum das das bafög-amt einen unterhaltsanspruch ausgerechnet hat, ich aber aufgrund oben genannter gründe der meinung bin das so ein anspruch nicht existieren kann. oder ?
Hallo,
theoretisch besteht sehr wohl ein Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber den leiblichen Eltern ( §§ 1601 ff BGB . Da das Bundesausbildungsförderungsgesetz m. W. in diesem Fall bestimmte
Freibeträge vorsieht, dürfte es wohl eher unwahrscheinlich sein,
das die Eltern zur Unterpflicht herangezogen werden. Ich empfehle allerdings, sich hinreichnd bei einer Anwältin/ einem Anwalt zu informieren. Wenn jemand Studierender ist, kann er wegen eines nur geringen Einkommens die Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Anträge hierzu gibt es bei dem örtlichen zuständigen Amtsgericht ( Rechtspflegerin/Rechtspfleger).
Viel Erfolg.
Gruß aus dem verschneiten Wesebergland von Jürgen
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Wenn die Studentin zu Beginn des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr vollendet hat, wird sie lt. § 11 Abs. 3 Bafög elternunabhängig gefördert, d.h. das Elterneinkommen bleibt aussen vor.
Wurde das Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen, wären als Vorraussetzungen für elternunabhängige Förderung noch zu nennen:
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres 5 Jahre erwerbstätig (eigenständige Versorgung)
- oder 3 Jahre ausbildung und anschließend 3 Jahre Erwerbstätigkeit (bzw. 2 Jahre Ausbildung und 4 Jahre Erwerbstätigkeit)
Dabei können jeweils Zeiten verschiedener Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet werden. Zeit des Mutterschutzes, Arbeitslosigkeit etc. können angerechnet werden, wenn in dieser Zeit Leistungen aufgrund vorrausgegangener Erwerbstätigkeit gezahlt wurden.
Gruß anna
Lass das doch das Amt feststellen, Looza!
Sollten sich deine Eltern nachweislich weigern, Unterhalt an dich zu zahlen, so kann und muß das BafögAmt dafür in Vorleistung gehen. Der Unterhaltsanspruch geht dafür an die Bafögstelle über. D. h. diese müssen dann deine Eltern verklagen. Und spätestens da stellt sich dann heraus, ob sie nun zahlen müssen oder nicht.
By Turtle
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]