Unterhaltsansprüche trotz Erbausschlagung?

Ex-Mann ist tödlich verunglückt. Es gibt einen Unfallfahrer der Schuld daran ist.
Es gibt zwei gemeinsame, minderjährige Kinder! Die Halbwaisenrente wird minimal ausfallen.

Kann man an den Unfallfahrer (bzw. an seine Versicherung) stellvertretend für die Kinder Ansprüche stellen, obwohl das Erbe ausgeschlagen wurde?

Danke

Ex-Mann ist tödlich verunglückt. Es gibt einen Unfallfahrer
der Schuld daran ist.
Es gibt zwei gemeinsame, minderjährige Kinder! Die
Halbwaisenrente wird minimal ausfallen.

Kann man an den Unfallfahrer (bzw. an seine Versicherung)
stellvertretend für die Kinder Ansprüche stellen, obwohl das
Erbe ausgeschlagen wurde?

wer hat ausgeschlagen ?
hat die ex-frau eine testamentarische verfügung ausgeschlagen oder hat die mutter für die kinder ausgeschlagen oder haben alle ausgeschlagen…

Es haben alle ausgeschlagen!

Hallo !

Vorab,ich weiss es nicht genau was hier gelten wird.

Aber hat das überhaupt etwas mit Erbe ja oder nein zu tun ?

Die Unterhaltsansprüche der Kinder hängen doch nicht an der Erbmasse.
Die waren vor dem Unfalltod da und da es einen Unfallverursacher gibt,muss m.E. dieser bzw. dessen VS auch für den nicht mehr möglichen Unterhalt der Kinder aufkommen.

Anderes Beispiel:
Verheirates Paar,Mann stirbt,hat Anspruch auf Witwenrente,schlägt aber Erbe aus,etwa wegen Überschuldung.
Sie bekommt die Witwenrente trotzdem,warum ?
Weil die nicht aus der Erbmasse kommt.

MfG
duck313

Ja danke… was das eine mit dem anderen zu tun hat, weiß ich leider auch nicht. da ich auf diesem gebiet völlig erfahrungslos, daher auch die frage. keiner kann verbindliche aussagen treffen, nicht einmal der anwalt.

von daher meine frage eben hier. jeder sagt etwas anderes.

danke für die antwort!

Es haben alle ausgeschlagen!

aha.
naja, § 844 II bgb hilft in diesem fall weiter:

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

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