Unterhaltsansprüche Versorgung und Betreuung

Hallo zusammen,

habe mal ne Frage, wie Ihr folgenden Fall einschätzen würdet:

Mann (volljährig) & Frau (nicht volljährig) (beide unverheiratet) bekommen ein Kind, zudem der Vater steht und Vaterschaftsurkunde unterzeichnet. Kurz nach Geburt verabschiedet sich die Frau mit Kind, nachdem der Vater die Erstausstattung gekauft hatte, da unwissentlich über die Trennung, und Vater zahlt brav und rechtzeitig Unterhalt für den Kleinen.

10 Monate später (paar Tage bevor die Mutter volljährig wird) bekommt der Vater Post vom Anwalt mit der Aufforderung Geld an die Mutter zu überweisen mit Begründung: „§ 1615 l BGB: Unterhaltsansprüche aufgrund der Versorgung und Betreuung“.

Soviel ich weiß gilt dieser Anspruch lediglich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes.
Zudem ist die Mutter mittlerweile berufstätig (will aber nicht sagen wo und in welcher Art, schichtet aber (mal früh, mal spät)).

Somit dürfte dann doch eigtl. der Anspruch erloschen sein?
Zudem wird der Bedarf nach dem Halbteilungsgrundsatz berechnet. Laut Wikipedia handelt es sich um einen Grundsatz, der die rechtlichen Folgen der Trennung und Scheidung von Eheleuten bestimmt. Da die beiden aber nie verheiratet waren, darf dieser doch dann auch nicht angewendet werden?

MfG.
Nowo

Hallo Nowo,

ich bin kein Experte auf dem Gebiet, aber folgendes fällt mir auf:

6 Wochen vor / 8 Wochen nach der Geburt:
Das ist der Mutterschaftsurlaub, den die Mutter beim Arbeitgeber hat. Danach beginnt die mögliche Elternzeit. Ich würde mich wundern, wenn ein Anspruch an diese arbeitsrechtliche Regelung gekoppelt wäre. Vor allem wo es ja voraussetzt, dass die Mutter vor der Geburt berufstätig war.

Und ich weiß, dass eine Unterhaltsregelung nicht von einem Trauschein abhängig ist, da eine „eheähnliche Gemeinschaft“ inzwischen in dieser Beziehung gleich behandelt wird. Das heißt, ich nehme an, dass die beiden Eltern wie verheiratet gelten, wenn sie zusammen gewohnt haben.

Wie das allerdings ist, wenn dies nicht der Fall war, das kann ich nicht sagen.

Ich hoffe, ich konnte zumindest ein wenig helfen.

Liebe Grüße
Ramirez

Hallo,

habe mal ne Frage, wie Ihr folgenden Fall einschätzen würdet:

Mann (volljährig) & Frau (nicht volljährig) (beide
unverheiratet) bekommen ein Kind, zudem der Vater steht und
Vaterschaftsurkunde unterzeichnet. Kurz nach Geburt
verabschiedet sich die Frau mit Kind, nachdem der Vater die
Erstausstattung gekauft hatte, da unwissentlich über die
Trennung, und Vater zahlt brav und rechtzeitig Unterhalt für
den Kleinen.

Die Erstausstattung steht einem Neugeborenen zu, egal ob die Eltern verheiratet sind, getrennt leben oder schon uralt.

10 Monate später (paar Tage bevor die Mutter volljährig wird)
bekommt der Vater Post vom Anwalt mit der Aufforderung Geld an
die Mutter zu überweisen mit Begründung: „§ 1615 l BGB:
Unterhaltsansprüche aufgrund der Versorgung und Betreuung“.

Diese Ansprüche hat die Mutter tatsächlich, wenn das Kind noch keine drei Jahre alt ist. Danach richtet sich ihr Unterhaltsanspruch u. a. danach, inwieweit das Kind betreut werden kann, wenn sie arbeitet.

Soviel ich weiß gilt dieser Anspruch lediglich sechs Wochen
vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes.

Woher kommt dieses Wissen? Ist ein großes Märchen, aber keine Realität. Könnte aus dem Arbeitsleben stammen, hat aber nichts mit dem Betreuungsunterhalt zu tun.

Zudem ist die Mutter mittlerweile berufstätig (will aber nicht
sagen wo und in welcher Art, schichtet aber (mal früh, mal
spät)).

Wer Unterhalt verlangt muss seine Bedürftigkeit nachweisen. Sie muss also auf Aufforderung ihre Einkommensverhältnisse durch Belege nachprüfbar machen.

Allerdings hat der betreuende Elternteil eines Kleinkindes unter drei Jahren das Recht, dass große Teile seines Einkommens (eine genaue Formel gibt es nicht) als überobligatorisch angesehen werden.
Bedeutet im Klartext: sie werden nicht unterhaltsmindernt angerechnet.

Somit dürfte dann doch eigtl. der Anspruch erloschen sein?

Nein ist er nicht.

Zudem wird der Bedarf nach dem Halbteilungsgrundsatz
berechnet.

Der Halbteilungssatz spielt hier allerdings kaum eine Rolle. Ihr Unterhaltsbedarf ist nach oben von ihrem Einkommen von vor der Geburt begrenzt.

Gruß
Ingrid

Schon klar, dass die Erstausstattung einem Neugeborenen zusteht.
Da der Vater aber Unterhalt zahlen muss, müsste doch auch die Erstausstattung von diesem Unterhalt finanziert werden?

Zitat dejure.org: „Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.“ Zitat also falsch?

Wie kommt man an die Infos (z.B. inwieweit das Kind betreut werden kann, wenn sie arbeitet oder Ihr Einkommen), sofern Sie diese Infos nicht freiweillig herausgibt?
Wer garantiert, dass diese Infos der Wahrheit entsprechen? Kann ja schlecht nachgeprüft werden?

Wenn Ihr Unterhaltsbedarf nach oben von ihrem Einkommen von vor der Geburt begrenzt ist, dürfte der Unterhaltsanspruch wohl ungültig sein, dass Sie nicht berufstätig war, da Schülerin. Oder gibt es hierfür eine Sonderregelung?

Vielen Dank.

Ich finde es super, dass du versuchst mir zu helfen, auch wenn du nicht viel Ahnung in diesem Gebiet hast.
Dennoch hast du mehr Ahnung als ich, sodass mir deine Antwort auch schon weitergeholfen hat.