Unterhaltsaufwendungen für Lebensgefährtin

Hallo,

angenommen, in einer Lebensgemeinschaft gibt es einen Alleinverdiener, man hat sich darauf geeinigt, auf Sozialleistungen zu verzichten. Es gibt demnach keinen ALG-II-Antrag oder dergleichen. Statt dessen sollen aber die Unterhaltsaufwendungen des Alleinverdieners steuerlich geltend gemacht werden.

Es gibt nun 2 Fälle (beide sind schon vorgekommen):

  1. Das Finanzamt verzichtet auf einen ALG-II-Bescheid und verlangt eine Versicherung der unterstützten Person, dass eine eheähnliche Gemeinschaft besteht und keine Sozialleistungen bezogen werden.

  2. Das Finanzamt verlangt einen Bescheid über eine ALG-II-Ablehnung oder -Kürzung.

Auf welcher Grundlage wird mal so und mal so entschieden, und auf welcher Grundlage besteht Anspruch auf die steuerliche Berücksichtigung, wenn kein ALG-II-Antrag gestellt wurde?

Dem Gesetzestext (§ 33a EStG) entnehme ich eigentlich, dass ein Anspruch nur bei Aufwendungen für eine „gesetzlich unterhaltsberechtigte Person“ gegeben ist. Es ist aber (z.B. bei Lohnsteuervereinen) davon zu lesen, dass die Voraussetzungen auch bei eheähnlichen Gemeinschaften und auch ohne ALG-II-Antrag bestehen.

Wer entscheidet das? Der Finanzbeamte? Irgendeine Verordnung? Die Rechtssprechung? Der liebe Gott?

Ich wäre dankbar für hilfreiche Hinweise.

Gruß, hirsebrei

Der liebe Gott?

Ja.

Auf Erden wird aber solange stellvertretend der Finanzbeamte tätig.

Ist doch ein adäquater Vertreter, oder nicht ?

Der Finanzbeamte, der den Antrag bzw Ablehnungsbescheid anfordert, kennt das BMF vom 28.3.2003, IV C 4 - S 2285 - 16/03 nicht.

Vielen Dank für diesen Hinweis! Aus dem Papier ergibt sich aber offenbar eine Art Kann-Bestimmung, da es heißt, es bestünden (seitens des Ministeriums) „keine Bedenken, wenn in diesen Fällen grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass bei der unterstützten Person die Voraussetzungen des § 33 a Abs. 1 Satz 2 EStG vorliegen, auch wenn sie keinen Antrag auf Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe gestellt hat.“

Dabei bleibt aber offen, was passiert, wenn von dem Vorliegen der Voraussetzungen eben nicht ausgegangen wird. Dann kann der Betroffene doch nicht einfach Pech gehabt haben. Oder?

Gruß, hirsebrei

Nachtrag
Angenommen, die Finanzbehörde verlangt den Nachweis einer Arbeitslosmeldung sowie darüber, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (!) besteht. Gibt es hierfür eine Grundlage, d.h., ist es tatsächlich so, dass ein Antrag auf Arbeitslosengeld (nutzloserweise, weil aussichtslos) gestellt werden muss, einer auf Sozialleistungen (ALG II) aber nicht, und dass ferner eine Arbeitslosmeldung notwendig ist, wenn der Partner Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen will?

Gruß, hirsebrei