Hallo zusammen,
eine Frage:
A hat einen Sohn aus erster Ehe, schulpflichtig, bei der 1.
Ehefrau (inzwischen wieder verheiratet) lebend, der nun 18
wird.
Ich gehe davon aus, dass es eine allgemeinbildende Schulde (z. B. Gymnasium, Realschule, Gesamtschule) ist und keine fachspezifische wie z. B. Ausbildung zum Kindererzieher.
Die Ex-Ehefrau hat einen 400 EUR Job.
Warum hat sie nur einen 400 Euro Job? Betreut sie Kleinkinder?
A ist auch wieder
verheiratet, hat mit seiner 2. Frau 2 kleine Kinder, die Frau
geht deshalb auch nicht arbeiten. Somit gibt es zusammen mit
dem Sohn aus 1. Ehe 4 Unterhaltsberechtigte.
A sollte als erstes darauf dringen, dass die Mutter des dann volljährigen Kindes einen Vollzeitjob ausübt. Ab dem 18. Geburtstag sind BEIDE Elternteile barunterhaltspflichtig, wenn das Kind eine allgemeinbildende Schule besucht.
Die Mutter unterliegt, weil das Kind noch keine 21 Jahre alt ist UND bei einem Elternteil wohnt UND die Schule besucht der erhöhten Erwerbsobliegenheit. Kommt sie dieser nicht nach, kann sie fiktiv gerechnet werden, als hätte sie ihr volles Einkommen.
Sie leistet keinen Betreuungsunterhalt mehr, da ein volljähriges Kind keiner Betreuung mehr bedarf.
Die neue Ehefrau kommt, solange der Junge einem minderjährigen Kind gleichgestellt ist (die drei mit dem großen UND verbundene Punkte beachten) erst nachdem alle Kinder ihren vollen Unterhalt haben.
Wie findet A nun heraus, wieviel Unterhalt seinen Sohn aus 1.
Ehe zusteht?
Indem A seinen Sohn auffordert Auskünfte über die Einkünfte und die Bewerbungsbemühungen für einen Vollzeitjob der Mutter einfordert.
Kann A „eigenmächtig“ die Unterhaltszahlung laut
der nächstniedrigen Einkommensstufe der Tabelle runterstufen,
da er 4 statt 3 Unterhaltsberechtigte hat, wie dies der
Tabelle zugrundeliegt?
Wenn es einen Titel (Jugendamtsurkunde, Gerichtsurteil o. ä.) gibt, nicht einfach die Zahlung reduzieren. Wenn der Jugendliche nicht schriftlich mit einem geringeren Unterhalt einverstanden ist, muss eine Abänderungsklage bei Gericht gemacht werden.
Oder muss sowas von einem Gericht von
Fall zu Fall entschieden werden? Der Sohn möchte soviel
Unterhalt, wie ihm zusteht, nicht mehr, nicht weniger, aber
wie findet man denn nun raus, was im speziellen Fall an
Zahlung zusteht?
in dem man z. B. in die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG’s guckt.
Achtung: ab dem 18. Geburtstag eines Kindes ist das Gericht am Wohnort des Unterhaltszahlers zuständig.
Gruß
Ingrid