Unterhaltsfragen

Ein Mann der mit seiner Freundin offiziel zusammenziehen, bzw heiraten will, wie sollte sich bei der Sachlage richtig verhalten?
Die Sachlage, sie, alleinerziehende studierende Mutter eines behinderten Kindes und noch auf Hartz 4 angewiesen, auf der anderen Seite der Mann, arbeitend, Vater eines 22 Monate alten Kindes aus früherer Beziehung, für den er Unterhalt zahlt,im Moment auch noch für seine Ex-Freundin, da das Kind noch keine 3 Jahre alt ist.
Jetzt hat man dem Mann nur das Existensminimum gelassen.
Was würde passieren wenn die Zwei zusammen ziehen, dann würde es zu einer Neuberechnung bei der Frau kommen, da der Freund miteinbezogen werden würde.
Wenn der Freund nun auch noch Schwerbehinderung von 70% und ein B als Merkzeichen im Ausweis hat, hat er dann einen höheren Selbsterhalt?
Was würde passieren wenn die Beiden nicht nur zusammen ziehen, sondern auch noch heiraten? Dann würde er mehr verdienen, zieht man dem Mann das auch alles ab und rechnet man das dann auf den Unterhalt der Exfreundin an, oder würde es der neuen Familie zu Gute kommen?
Gäbe es eine neutrale Stelle, die das Pärchen in dieser Sache beraten kann? Vielleicht kennt sich ja hier jemand damit aus.

Jetzt hat man dem Mann nur das Existensminimum gelassen.
Was würde passieren wenn die Zwei zusammen ziehen, dann würde
es zu einer Neuberechnung bei der Frau kommen, da der Freund
miteinbezogen werden würde.
Wenn der Freund nun auch noch Schwerbehinderung von 70% und
ein B als Merkzeichen im Ausweis hat, hat er dann einen
höheren Selbsterhalt?

da wird es sehr kompliziert, zumal sie studiert und studierende mW eigentlich kein AlG 2 bekommen, sondern BAföG.
sein einkommen wird angerechnet. wenn sie eine haushaltgemeinschaft bilden und eine unterhaltvermutung unterstellt wird - wenn überhaupt, da man dies unter nicht verwandten verneinen kann - max. das den 1,5-fachen übersteigenden bedarf.

Was würde passieren wenn die Beiden nicht nur zusammen ziehen,
sondern auch noch heiraten? Dann würde er mehr verdienen,
zieht man dem Mann das auch alles ab und rechnet man das dann
auf den Unterhalt der Exfreundin an, oder würde es der neuen
Familie zu Gute kommen?

da ist das familienrecht vor einiger zeit neu gestaltet worden.
wegen der komplexität und der vielen besonderheiten dieses fiktiven falles würde ich empfehlen, sich einen berechtigungsschein für beratungshilfe beim amtsgericht zu holen und einen fachanwalt für sozialrecht zu suchen (sehr schwer zu finden. komplexe fälle übernehemen die auch nicht gerne im klageverfahren, geben aber oftmals wenigstens beratung, die dann 10 € kostet)

Gäbe es eine neutrale Stelle, die das Pärchen in dieser Sache
beraten kann? Vielleicht kennt sich ja hier jemand damit aus.

die gibt es zu hauf. entweder hier versuchen: http://www.gegen-hartz.de/hartzivberatungsstellen.php

oder sich bei gewerkschaften, kirchlichen orgas, branchenbuch und im netz durchsuchen.

  1. Wenn sie unverheiratet zusammenleben und dabei keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bilden (d.h.: kein gemeinsames Kind; außer bei den Unterkunftskosten u.Grundnahrungsmitteln getrennte Kasse und Konten; kein gemeins. Wirtschaften; kein gegenseit. finanzielles Einstehen), bilden sie keine Bedarfsgemeinschaft / BG. Frau bildet mit ihrem Kind in der gemeinsamen Wohnung weiterhin eine 2-Pers. - BG. In dem Fall darf Manns Einkommen u. Vermögen von Fraus ARGE weder erfragt noch fiktiv auf den ALG2- Bedarf von Frau u.ihrem Kind angerechnet werden. Lediglich bei den Unterkunftskosten wird Mann relevant (2/3 von Frau und Kind bzw. der ARGE zu übernehmen, 1/3 vom Mann zu übernehmen). -

  2. Wenn sie verheiratet sind oder unverheiratet als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit gemeinsamem Wirtschaften zusammenleben, bilden er und sie mit Fraus Kind eine 3-er- BG. Manns Einkommen und Vermögen wird bei den Bedarfen aller drei Personen berücksichtigt und angerechnet (unter Berücksichtigung der entsprechenden Freibeträge); auf Frau und Mann entfällt der reduzierte Partner- Regelsatz (je 323 €), wobei sie als Studentin evtl. eh nur Zuschuss zu den Unterkunftskosten bekommt; falls derzeit als Studentin mit ALG2 gegeben: es fällt Fraus Alleinerziehungszuschlag weg. Die angemessene Wohnfläche / Bruttokaltmiete für eine 3- Pers.- BG wird zugrundegelegt.
    Titulierte bzw. tatsächl. geleistete Unterhaltszahlungen des Mannes werden bei seiner ALG2- Einkommensberechnung abgesetzt / berücksichtigt.

Inwieweit Heirat den evtl. Bafög - Anspruch /-Bezug der Frau beeinflusst, bin ich überfragt.