Hallo Karl-Heinz,
ist nur halb richtig und kann für den Fragesteller, wenn er sich daran hält, böse „ins Auge gehen“.
Der Vater muss für das bei der Mutter lebende Kind bezahlen - daran ändert sich tatsächlich nichts, wenn die Mutter mit einem Millionär zusammenlebt.
Aaaaber, die Mutter muss auf jeden Fall für das Kind, das beim Vater lebt bezahlen. Der Kindesunterhalt ist ein Rechtsanspruch des Kindes und kann nicht gegeneinander gerechnet werden. Also - Du hast eines unserer Kinder und ich habe eines unserer Kinder so zahlen wir gegenseitig keinen Unterhalt, funktioniert bei Gericht nicht.
Tatsache ist, wie oben schon geschrieben wurde, dass die Mutter für für die Zwillinge Betreuungsleistung erbringt, wo der Ex nicht Vater ist. Es kann nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, dass die Mutter wegen der Zwillinge nicht arbeiten kann.
Es gibt jetzt verschiedene Variationen, wovon die Mutter den Unterhalt des Kindes, das beim Vater lebt, bezahlen kann.
Eine Variation ist, dass sie vom jetzigen Ehemann bzw. Vater der neuen Kinden Taschengeld bekommt, von dem sie den Unterhalt bezahlt. Das OLG Nürnberg (siehe unten) will auch das ihr zustehende Kindergeld usw. eingesetzt wissen.
Hat der jetzige Lebenspartner zu wenig Einkommen und ist dadurch das Taschgeld zu gering, kann sie zu einem Abendjob oder zur Wochenendarbeit vom Gericht verdonnert werden. Eine Kurzform eines BGH-Urteils hänge ich hier unten dran.
Im Falle dass die Eltern der Zwillinge heiraten: Eine andere Variation ist, dass die Einkommen des Vaters - wegen der ehelichen Solidarität wo man alles teilt - nach Abzug des Kindesunterhaltes für die Zwillinge, geteilt wird und sie von diesem ihr zugerechneten Anteil am ehelichen Einkommen den Unterhalt bezahlt. Meist wird dann noch ihr Selbstbehalt gekürzt, da sie ja von der Hälfte die beim Ehemann verbleibt, mitversorgt wird.
Das sind nur einige Variationen, die sich bisher die Richter einfallen haben lassen, um barunterhaltspflichtige aber nicht arbeitende Elternteile zum Unterhalt zu zwingen. Mir sind auch noch Mischungen der diversen Varianten untergekommen. Im Endeffekt ist es ziemlich unwichtig, ob die Mutter wieder verheiratet ist oder nicht. Sie hat ihr Auskommen, weil sie die Kinter des neuen Partners betreut.
Hier noch das BGH-Urteil in Kurzform:
Bundesgerichtshof
Unterhalt von Kind aus erster Ehe abends erarbeiten
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof vom November 2003 muss eine wieder verheiratete Frau mit Kindern notfalls am Abend arbeiten, um Unterhalt an ein Kind aus erster Ehe zahlen zu können.
Geklagt hatte ihr 1991 geborener Sohn aus erster Ehe auf Zahlung von monatlich 296 DM (151 Euro). Er lebt seit der Scheidung der Eltern bei seinem Vater, der wieder geheiratet hat. Der Vater ist halbschichtig tätig und verdient 1800 DM (920 Euro). Die Mutter war sowohl in der ersten als auch in der zweiten Ehe als Hausfrau tätig. Ihr neuer Ehemann, mit dem sie ein gemeinsames Kind hat, verdient monatlich 2.600 DM (1330 Euro) und verfügt zudem über weitere Einkünfte.
Das Familiengericht hatte entschieden, dass die Beklagte eine Nebentätigkeit aufnehmen muss, um den Unterhaltsbetrag zahlen zu können. Das Oberlandesgericht wies diese Entscheidung jedoch zurück und begrenzte die Unterhaltsforderung auf 159 DM (81 Euro). Die Revision des Sohnes vor dem Bundesgerichtshof führte jedoch zur Wiederherstellung des ersten Urteils. In der Begründung heißt es, dass der Unterhalt der Mutter durch ihren neuen Ehemann gesichert sei. Daher könne sie den geforderten Unterhaltsbeitrag durch eine Nebentätigkeit - etwa am Abend - erarbeiten. Ihr neuer Ehemann sei dabei verpflichtet, in dieser Zeit die Betreuung des gemeinsamen Kindes zu übernehmen.
Aktenzeichen:
Bundesgerichtshof XII ZR 111/01 (Urteil vom 12. November 2003)
Weiteres Urteil OLG-Koblenz:
Oberlandesgericht Koblenz
Wiederverheiratete Mutter muss Nebenjob annehmen
Eine wiederverheiratete Mutter muss notfalls eine Nebentätigkeit aufnehmen, um ihre beim Vater lebenden Kinder aus erster Ehe finanziell zu unterstützen. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Nach Auffassung der Richter gilt dies auch, wenn aus der neuen Ehe ein weiteres Kind hervorgegangen ist und die Frau daher Hausfrau sein möchte. Notfalls müsse der neue Ehemann sie im Haushalt so unterstützen, dass ihr eine Nebentätigkeit möglich sei, so die Richter.
Das Gericht lehnte mit seinem Beschluss den Antrag einer wiederverheirateten Mutter auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Frau wollte auf gerichtlichem Wege eine Herabsetzung ihrer monatlichen Unterhaltszahlungen an ihre beiden aus erster Ehe stammenden Kinder erreichen. Beide Kinder leben bei ihrem Vater. Für sie muss die Frau monatlich jeweils rund 166 Euro zahlen. Die Klage hat nach Einschätzung des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg. (Az.: 13 WF 449/02).
Weiteres Urteil - andere Variation:
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 17.12.1997,
Az. 11 UF 3697/97; 11 WF 3769/97
Leitsatz: Bei einer erweiterten Barunterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen, unverheirateten Kind aus erster Ehe (§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB) muß die verpflichtete Mutter zur Deckung des Mindestunterhalts des Kindes Erziehungsgeld, anteiliges Kindergeld und die Unterhaltsleistungen, die sie von ihrem zweiten Ehemann erhält, bis zur Grenze des notwendigen Selbstbehalts einsetzen.
Gruß
Ingrid
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]