Hallo!
ein Student erhielt 2006 rund 4400 € bafög, die hälfe davon - 2200 € als darlehen und die andere hälfte als unterhaltsgeld, wie es bei studentenbafög üblich ist. dazu noch 5600 € von seiner mutter.
nun erkennt das FA nicht die volle summe (5600 €) an, sondern zieht einfach 2200 € von 5600 € ab = 3400 €. meines wissens nach ist das unzulässig.
sollte nicht das FA 5600+2200 nehmen und dann schauen ob damit die mindesteinkommensgrenze nicht überschritten ist? das sagt zumindest meine steuererklärungssoftware.
bitte um euren Rat!
Danke
Ergänzung
Der Student ist 28. Somit besteht kein Kindergeldanspruch. Also können die Unterhaltskosten der Mutter steuerlich geltend gemacht werden.
Servus,
falls gesetzliche Unterhaltsverpflichtung vorliegt:
Einschlägig ist hier § 33a EStG. Der Höchstbetrag von 7.680 € vermindert sich um den Betrag, den der Student aus öffentlichen Mitteln erhält (2.200 €) und beträgt damit 5.480 €. Also ähnlich, wie Du vorschlägst, aber in einer anderen Reihenfolge: Erst verminderten Höchstbetrag bestimmen, dann den verminderten Höchstbetrag auf die Aufwendungen der Eltern anwenden.
Um die Auffassung des FA nachvollziehen zu können, wäre der vollständige Wortlaut der Begründung für die von der Erklärung abweichende Veranlagung notwendig. Falls keine Begründung gegeben wurde, kann der Haken an allen möglichen Stellen liegen - es würde dann auf jeden Fall im Einspruchsverfahren näher darauf eingegangen. In der Regel wird dann die Rechtsauffassung des FA noch vor einer Einspruchsentscheidung dargelegt, so dass gute Möglichkeiten bestehen, sich gleich im Einspruchsverfahren zu einigen.
Schöne Grüße
MM