Unterhaltshöhe verändert?

Ein Kind aus einer nicht ehelichen Bezihung, 16 J., lebt bei der Mutter und bekommt von dieser Natural-Unterhalt.
Der Kindesvater hat das Kind schon vor geraumer Zeit anerkannt und zahlt Unterhalt gemäß § 1612 a BGB, nämlich 115 % des jeweiligen Mindestunterhaltes. Der Schuldtitel stammt aus Dez. 2010.
Der Kindesvater hat geheiratet, seine Ehefrau ist wieder berufstätig, ehelicheKinder gibt es nicht.
Hat das nicht eheliche Kind aus einer früheren Beziehung nur Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Netto-Einkommens des Kindesvaters oder zählt auch der Verdienst der Ehefrau des Kindesvaters mit?
Kann der Schuldtitel seitens des Jugendamtes aktualisiert werden, ohne dass gleich das ganze Unterhalts-Verfahren erneut durchlaufen werden muss???

Ein Kind aus einer nicht ehelichen Bezihung, 16 J., lebt bei
der Mutter und bekommt von dieser Natural-Unterhalt.
Der Kindesvater hat das Kind schon vor geraumer Zeit anerkannt
und zahlt Unterhalt gemäß § 1612 a BGB, nämlich 115 % des

für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent

jeweiligen Mindestunterhaltes. Der Schuldtitel stammt aus Dez.
2010.
Der Kindesvater hat geheiratet, seine Ehefrau ist wieder
berufstätig, ehelicheKinder gibt es nicht.
Hat das nicht eheliche Kind aus einer früheren Beziehung nur
Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe des
Netto-Einkommens des Kindesvaters oder zählt auch der
Verdienst der Ehefrau des Kindesvaters mit?

Das Einkommen der Ehefrau kann auf den Kindesvater nicht angerechnet werden ,

Kann der Schuldtitel seitens des Jugendamtes aktualisiert
werden, ohne dass gleich das ganze Unterhalts-Verfahren erneut
durchlaufen werden muss???

WEnn sich das Einkommen des Kindesvaters erhöht hat, kann das Jugendamt die Unterhaltspflicht anpassen; das ist ein übliches Procedere.

Hallo,

nach § 1605 BGB hat der betreuende Elternteil eines minderjährigen Kindes alle zwei Jahre das Recht die Auskunft über die Einkommenshöhe vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu fordern.

Dazu benötigt man weder Jugendamt noch Rechtsanwalt. Mit einem Brief - Mustervorlagen gibt es jede Menge im Internet (Suchbegriffe: Musterbrief, Auskunft, Unterhalt) den nicht betreuenden Elternteil anschreiben und detailliert die Auskunft einfordern.

Kommt die Auskunft nicht fristgerecht, kann man immer noch das Jugendamt oder den Rechtsanwalt einschalten. Ab dann müsste der nicht betreuende Elternteil dann auch die Anwaltskosten bezahlen.

Kommt keine Auskunft: Stufenklage bei Gericht einreichen.

Das Jugendamt kann nicht ohne Zustimmung des bezahlenden Elternteil den Titel anpassen. Abgesehen davon, sind die meisten Titel eh dynamisch und passen sich daher automatisch an die Erhöhung der Altersgruppe und der DüTa (nicht dem Einkommen) an.

Die neue Unterhaltshöhe wird ab dem Zeitpunkt der „Inverzugsetzung“ (Aufforderung zur Auskunft) fällig. Natürlich muss die neue Ehefrau nicht für ein Kind aus einer früheren Beziehung Unterhalt bezahlen und auch keine Auskunft geben (wenn sie selbst für sich keinen Unterhalt in Anspruch nimmt).

Gruß
Ingrid