Unterhaltsklage

kann ein sohn (18 jahre alt, schüler) eine unterhaltsklage gegen die eltern einreichen, obwohl der vater eine wohnung nebenan zur verfügung stellt.

problem: sehr schwierige familienverhältnisse, insbesondere spannungen zwischen vater und sohn, welche durch stures und unfreundliches verhalten ausgelöst wurden ( bereits seit der kindheit)

somit ist ein zusammenleben, selbst in der nachbarwohnung, nicht möglich, da es trotzdem zu streit und psychischem druck kommt.

Grundsätzlich sind Eltern bis zu einem bestimmten Alter unterhaltsverpflichtet.

Unterhalt kann aber auch in Form von Sachleistungen erbracht werden.
Das Bereitstellen einer Wohnung wäre eine solche Sachleistung.

Daher schwierig

ist es somit unverhältnismäßig wenn sohn eine klage aufgrund der familiengeschichte und der daraus resultierenden streitigkeiten und spannungen zwischen ihm und dem vater erhebt?

ist „materieller wohlstand“, welcher der vater dem sohn bietet (übertrieben ausgedrückt) eine rechterfertigung für sein verhalten ihm und der familie gegenüber?

Masterhamster, der zur Beurteilung entscheidende Punkt scheint mir doch zu sein, dass diese Wohnung als materielle Leistung zwar im Prinzip OK ist, dem volljährigen Sohn aber nicht die unbedingte Schlüsselgewalt zugestanden wird, sondern im Gegenteil väterlicherseits ein besonderes, über das übliche Maß hinausgehendes Wohlverhalten gefordert wird, ohne das weder Zugang zur eigenen noch zur elterlichen Wohnung gewährt wird, so dass der Sohn faktisch vor der Wahl steht, obdachlos oder rechtlos zu sein.

(Für die anderen: Ich habe den Fragesteller mit Mühe überzeugen können, sein Anliegen nach hierher zu verlegen.)

Gruß
smalbop

Ein wenig OT
Moin,

(Für die anderen: Ich habe den Fragesteller mit Mühe
überzeugen können, sein Anliegen nach hierher zu verlegen.)

Stimmt, und als ich meine Antwort gestern absendete, war der Artikel gelöscht :frowning:

der zur Beurteilung entscheidende Punkt scheint mir doch zu sein, dass diese Wohnung als materielle Leistung zwar im Prinzip OK ist, dem volljährigen Sohn aber nicht die unbedingte Schlüsselgewalt zugestanden wird, sondern im Gegenteil väterlicherseits ein besonderes, über das übliche Maß hinausgehendes Wohlverhalten gefordert wird, ohne das weder Zugang zur eigenen noch zur elterlichen Wohnung gewährt wird, so dass der Sohn faktisch vor der Wahl steht, obdachlos oder rechtlos zu sein.

Entscheidend scheint zu sein, ob der Vater den Unterhaltsanspruch grundsätzlich erfüllt. Eine separat zur Verfügung gestellte Wohnung ist hierfür nicht erforderlich. Die Schlüsselgewalt hat der Vater auch, wenn der Sohn in der gemeinsamen Wohnung lebt.

Ich finde, auch unter Bezug auf das gestrige UP im Elternbrett, dass faktische Obdach- oder Rechtlosigkeit nicht zutreffen.
Weitere Kommentierung wäre hier aber nur OT :smile:

Grüße
Tommy

Hallo,

Eltern von volljährigen Kindern können nach dem Gesetz bestimmen, in welcher Art der Unterhalt gewährt wird.

Zuständig ist hier der § 1611 BGB. Wenn hier der Vater bestimmt, dass er sogenannten Naturalunterhalt leistet, wird dem Sohn nicht viel anderes übrig bleiben, als diese Bestimmung zu akzeptieren.

Wobei hier eine extra Wohnung schon ein extra Entgegenkommen des Vaters ist. Üblicherweise wird der Naturalunterhalt im Haushalt der unterhaltspflichtigen Eltern gewährt.

Sollte der Sohn durch schwereres „ungehöriges“ Verhalten auffallen, kann nach dem obigen Paragrafen der Unterhalt auch ganz entfallen.

Vom Rechtlichen abgesehen, sehe ich kein Problem, wenn ein „Kind“ in der unmittelbaren Nähe sein eigenes Reich hat. Muss es halt seine Bude aufräumen und sich an zwischenmenschliche Gepflogenheiten und Rücksichtnahmen halten.

Es ist inzwischen erwachsen und sollte sich auch erwachsen benehmen und bemühen. Das Gleiche gilt für den wohl schon länger erwachsenen Vater.

Hier gibt es durch die extra Räume ja eine Ausweichmöglichkeit um sich nicht ständig zu „reiben“. Gemeinsam - evtl. unter Vermittlung einer neutralen Person - hinsetzen und Regeln (wann wird gegessen, wie funktioniert das mit der Wäsche, wie laut darf Musik gehört werden, wie müssen die Noten aussehen uvm.) erarbeiten und schriftlich fixieren.

Wenn sich beide dann daran halten, ist dies ein Lerneffekt fürs Leben (von Beiden).

Gruß
Ingrid

Ist heute nicht mein Tag: zuständig ist der § 1612 BGB. Der § 1611 BGB regelt die Unterhaltsverwirkung.

Gruß
Ingrid

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