Unterhaltspfändung trotz Zahlung?

Hallo, angenommen man ist Unterhaltspflichtig und das nettoeinkommen langt nicht aus um vollständig zur Zahlung aus einem Urteil das einen betrag ansetzte wo man noch mehr verdiente. Nun hat man Klage auf Abänderung gstellt und das verfahren zieht sich. Man zahlt bis zum Selbteinbehalt und dennoch wird der Lohn gepfändet bis auf 830 Euro. Was tun? Weiter den Mindestunterhalt zahlen zu der Pfändung wo man nur noch 830 Euro hat zum leben? Dann blieben ja nur noch 710 Euro übrig? Oder nicht zahlen und man hat dann deswegen auch noch mehr Ärger? Danke für einen Hinweis ob die Unterhaltsempfänger so etwas amchen können…alles bis auf 830 Euro Pfänden und dann den Zahlbetrag weiter erwarten den man sowieso zahlt.

Hallo

Oder nicht zahlen und man hat dann deswegen auch noch mehr Ärger? Danke für einen Hinweis ob die Unterhaltsempfänger so etwas amchen können…

Das Problem ist ja, dass es sich so hinzieht mit der Neuberechnung. Was in der Zwischenzeit gemacht werden soll … ob es dafür ein Gesetz gibt?

Ich würde einfach zum Sozialamt gehen und aufstockende Sozialhilfe oder Hartz 4 beantragen. Unterhalt einfach nicht zahlen, das würde ich besser nicht tun. Das kann sehr ins Auge gehen.

Und auf jeden Fall auch Wohngeld beantragen.

Viele Grüße

Hallo,

hier gibt es wohl einige Möglichkeiten:

der Anwalt kann, da sich ein normales Verfahren nun mal über Monate hinzieht, eine „einstweilige Anordnung“ beantragen.

Dann trifft der Richter eine vorläufige Entscheidung.

Wie schon geschrieben, kann man öffentliche Gelder beantragen. Ich weiss aber nicht, ob sie in einem solchen Fall bewilligt werden.

Eine weitere Möglichkeit ist, dass man eine fiktive Sozialhilfeberechnung machen lässt. Mit dieser zum Rechtspfleger und den Pfändungsbetrag reduzieren lassen.

Noch ein Hinweis: Ich gehe davon aus, dass die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigem oder minderjährigem gleichgestellten Kind ist. Ehegattenunterhalt und Volljährigenunterhalt wird oft nicht so eng gesehen. Ob eine Abänderungsklage überhaupt Erfolg hat, hängt davon ab, warum es zur Einkommensminderung gekommen ist. Hat diese der Unterhaltsgläubiger (also der Untrhaltszahler) selber verschuldet (weil er z. B. jetzt nur noch Teilzeit arbeitet oder seinen besser bezahlten Job aufgegeben hat um auf einer anderen Arbeitsstelle jetzt weniger zu verdienen - das sind nur Beispiele, dann wird eine Abänderungsklage kaum Erfolg haben.

In einem solchen Fall kann es sein, dass man nur mit dem 1 1/2-fachen Sozialhilfesatz auskommen muss. Also dass der Selbstbehalt reduziert wird. Das kann man unter Umständen etwas erhöhen, wenn man höhere Kosten (Miete, Fahrt zur Arbeit o. ä.) nachweisen kann.

Ist die Einkommensminderung nicht selbst verschuldet (Arbeitgeber ging pleite und man hat nur einen Job mit weniger Einkommen gefunden; gesundheitliche Gründe müssen einer amtsärztlichen Überprüfung standhalten - sind auch hier nur Beispiele) macht eine Abänderungsklage und die einstweilige Anordnung Sinn.

Gruß
Ingrid

Hallo,

angenommen man ist Unterhaltspflichtig und das
nettoeinkommen langt nicht aus um vollständig zur Zahlung aus
einem Urteil das einen betrag ansetzte wo man noch mehr
verdiente.

Nun hat man Klage auf Abänderung gstellt und das
verfahren zieht sich. Man zahlt bis zum Selbteinbehalt und
dennoch wird der Lohn gepfändet bis auf 830 Euro.

Was tun?
Weiter den Mindestunterhalt zahlen zu der Pfändung wo man nur
noch 830 Euro hat zum leben? Dann blieben ja nur noch 710 Euro
übrig? Oder nicht zahlen und man hat dann deswegen auch noch
mehr Ärger?

Danke für einen Hinweis ob die Unterhaltsempfänger
so etwas amchen können…alles bis auf 830 Euro Pfänden und
dann den Zahlbetrag weiter erwarten den man sowieso zahlt.

Ich würde einfach zum Sozialamt gehen und aufstockende
Sozialhilfe oder Hartz 4 beantragen. Unterhalt einfach nicht
zahlen, das würde ich besser nicht tun. Das kann sehr ins Auge
gehen.

Hallo zusammen,

nein SimsyMone, einmal ausgegebenes Geld ist weg, für immer. Bei Minderjährigen kann man nichts zurück holen. Und bei der Mutter auch nichts, denn sie ist ja nicht der Berücksichtigte.

Allerdings gibt es die Möglichkeit, bei seinem Familiengericht (immer am zuständigen Amtsgericht ansässig) ein Sperrkonto wegen Unterhalt einzurichten. Das sehen die Gerichte nicht gerne und machen es auch nicht publik, weil es mit viel Aufwand verbunden ist. Während der Dauer des schwebenden Verfahrens muss der Unterhaltspflichtige monatlich den Unterhaltstitel in bar abliefern, das Geld wird dann von der Gerichtskasse auf das Sperrkonto gebucht. So hat der Unterhaltspflichtige nach einem neuen Unterhaltsurteil die Gelegenheit, das „zu viel“ bezahlte Geld zurück zu bekommen und erhöht gleichzeitig den Druck auf den Unterhaltsempfänger, das Verfahren nicht auf „die lange Bank“ zu schieben.

Mit Sozialleistungen zu beantragen hat immer den Nachteil, das man dieses Geld innerhalb der nächsten zehn Jahre immer zurück zahlen müsste, wenn mal ein Geldsegen eintritt. Und das ist nicht ein Millionengewinn im Lotto, sondern kann schon eine bessere Lohngruppe sein. Die sogenannten Sozialämter verschenken heute nichts mehr. Auch das ALG-II wird im Todesfall rückwirkend für 10 Jahre vom Erbe der Hinterbliebenen zurückgefordert. Das weiß leider noch fast niemand.

Ich hoffe zum besseren Verständnis für alle zahlenden Väter beigetragen zu haben. Wenn jemand nähere Informationen haben möchte, kann er sich im „rechtsfreien Raum ausserhalb des w-w-w“ gerne persönlich an mich wenden.

Grüße
Rudi

Hallo Rudi

Ich würde einfach zum Sozialamt gehen und aufstockende
Sozialhilfe oder Hartz 4 beantragen. Unterhalt einfach nicht
zahlen, das würde ich besser nicht tun. Das kann sehr ins Auge
gehen.

nein SimsyMone, einmal ausgegebenes Geld ist weg, für immer.
Bei Minderjährigen kann man nichts zurück holen.

Das sehe ich ja ein, aber was hat das mit meinem Beitrag zu tun (grübel grübel)?

Mit Sozialleistungen zu beantragen hat immer den Nachteil, das
man dieses Geld innerhalb der nächsten zehn Jahre immer zurück
zahlen müsste, wenn mal ein Geldsegen eintritt.
Auch das ALG-II wird im
Todesfall rückwirkend für 10 Jahre vom Erbe der
Hinterbliebenen zurückgefordert. Das weiß leider noch fast
niemand.

Das ist eine wichtige Information!

Viele Grüße

Stimmt nur nicht
Hallo

Mit Sozialleistungen zu beantragen hat immer den Nachteil, das
man dieses Geld innerhalb der nächsten zehn Jahre immer zurück
zahlen müsste, wenn mal ein Geldsegen eintritt.
Auch das ALG-II wird im
Todesfall rückwirkend für 10 Jahre vom Erbe der
Hinterbliebenen zurückgefordert. Das weiß leider noch fast
niemand.

Das ist eine wichtige Information!

Nur scheint sie nicht zu stimmen, bzw. nur sehr eingeschränkt.
http://www.sozialhilfe24.de/sh_az_anz_54.html

Bitte halte dich zurück mit Falschinformationen!

VG