Unterhaltspflicht

Hallo,

besteht eine Unterhaltspflicht, wenn man sich auf § 1603 BGB bezieht, aber es dennoch einen Unterhaltstitel (vollstreckbar) gibt?
Was ist vorrangig, der Titel oder der Bezug auf o.g. Paragaphen?

LG

Hallo,

der Unterhaltstitel fiel sicherlich nicht aus den Wolken und der Unterhaltsschuldner hatte die Möglichkeit, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen bzw. der Titel erging dann ohne Mitwirken des Unterhaltsschuldners bzw. nach Titulierung verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners; der Titel ist wirksam und der GV wird auch ggf. unter die geseztlichen Pfändungsgrenzen (Lohn-/Gehalt-Renten)pfänden, notfalls bis zum Existenzminimum.

Geklärt ist hier nicht, ob es sich um Ehegatten oder Kindesunterhalt handelt und falls es sich um Kindesunterhalt handelt, wie alt das Kind ist; bei Kindesunterhalt kann bis zum Existenzminimum gepfändet werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, einen bestehenden Unterhaltsanspruch an die wirtschaftliche Situation des Schuldners anzupassen, allerdings nicht für Rückstände.

si