Ich habe eine unehliche Tochter mit einer von mir jetzt leider (jetzt ca. fast 2 Jahre) getrennt lebenden Partnerin. Unsere Kleine ist jetzt ca. 2,5 Jahre alt. Sie ist jedes 2. WE bei mir, lebt aber bei der Mutter.
Nun mal meine Frage:
Ich bin berufstätig in einem festen Arbeitsverhältnis. Sie arbeitet jetzt in Teilzeit, ab Oktober wieder voll.
Sie bekommt vom Sozialamt teilweise Unterstützung. Ich bezahle selbstversändlich Unterhalt an unsere Tochter. Zurzeit, weil ich damals noch ein Studium absolviert habe, den Mindestsatz von 239,–.Ich habe für meine Kleine noch nebenbei einiges bezahlt (Kindersachen,Klamotten, Kinderzimmer). Nun habe ich von der Sozialbehörde ein Schreiben bekommen, wo Sie die Höhe des Unterhaltesanspruchs prüfen wollen. Ist es Aufgabe des Sozialamtes dies zu überprüfen oder des Jugendamtes? Ich habe mit meiner EX mündlich vereinbart, dass wir die Höhe des Unterhaltes erstmal so belassen und ich mit sachlichen Zuwendungen beisteuere. Solange bis meine Probezeit ausgelaufen ist.
Inwiefern gelten mündliche Absprachen, wenn wir unter der gesetzlichgen Regelung bleiben? Wo kann ich im Internet nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle die neuen Sätze finden?
Bin ich gegenüber dem Sozialamt verpflichtet alle Angaben zu beantworten?
Deine frühere Partnerin hat gegen Dich keinen Unterhaltsanspruch.
Das Kind hat einen Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB, und zwar sowohl gegen Dich als auch gegen Deine frühere Partnerin. Wenn die Mutter außer Deinem Kindesunterhalt praktisch gar nichts hat, dann könnte durchaus ein sog. Zuzahlungsfall vorliegen, d.h. das Kind ist nicht mittellos, aber die Mittel reichen für den Lebensunterhalt nicht aus.
Ein Auskunftsanspruch des Sozialamts besteht nach § 91 BSHG i.V.m. § 1605 Abs. 1 BGB. Die Auskunft beschränkt sich aber auf Angaben über EINKÜNFTE und VERMÖGEN. Die Ämter denken sich gerne tolle Fragebögen aus, aber eine Rechtspflicht, diese auszufüllen, besteht nicht. Wenn Du schreibst: „Ich beziehe monatlich DM … Einkünfte aus …; ich habe … DM gespart; anderes Vermögen besitze ich nicht“, ist der Auskunftsanspruch erfüllt. Belege über die EINKÜNFTE (nur über die Einkünfte!) können verlangt werden, § 1605 I 2 BGB.
Wichtig ist noch § 1605 Abs. 2 BGB: „Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich (!) höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.“
Pet, solange deine Exfreundin Sozialhilfe bezieht, wird dem Kind der Unterhalt den es von dir bekommt, als Einkommen angerechnet. Und zwar in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe . Zahlst du weniger, gleicht das Jugendamt die ‚Lücke‘ zumindest teilweise aus (=sogen. Unterhaltsvorschuß) und holt sich das Geld dann von dir zurück (wenn es sein muß per Gericht).
Das Jugendamt ist so eine Art Vormund für das Kind, seine Aufgabe ist es, dessen Rechte zu sichern. Daher kann deine Exfreundin mit dir keine Vereinbarung über die Höhe des Unterhalts treffen, denn er steht ja nicht ihr sondern dem Kind zu. Und da passt eben das Jugendamt auf.
In dem Moment wo die Mutter keine Sozialhilfe mehr bezieht könnt ihr privat natürlich trotzdem machen was ihr wollt. Ich meine, dann wird keiner nachprüfen, ob du den gesetzlich festgelegten Unterhalt tatsächlich bezahlst (ausser vielleicht, du versuchst ihn von der Steuer abzusetzen und er taucht beim Kind nicht auf…?).