Unterhaltspflicht?!?

Folgender Sachverhalt:

Frau mit drei mj leiblichen Kindern 2 aus neuer Beziehung unter 6 j eines 12j lebt beim Exmann.

Steht dem KV ein Kindesunterhalt zu, wenn die KM als Hausfrau kein Einkommen hat, etwa über den Ehegattenunterhalt?

Ist ein anspannen der KM nach dem 6Lj des jüngsten Kindes möglich?

Danke

Hallo,

Folgender Sachverhalt:

Frau mit drei mj leiblichen Kindern 2 aus neuer Beziehung
unter 6 j eines 12j lebt beim Exmann.

Verstehe ich richtig: Frau hat zwei Kinder von einem Mann und lebt mit ihrem Exmann zusammen, der aber nicht der Vater der Kinder ist?

Steht dem KV ein Kindesunterhalt zu, wenn die KM als Hausfrau
kein Einkommen hat, etwa über den Ehegattenunterhalt?

Kindesunterhalt steht immer dem Kind zu und wird vom barunterhaltspflichten Elternteil an den betreuenden Elternteil (für das Kind) ausbezahlt.

Vom Kindesunterhalt soll das Kind ernährt werden und nicht die betreuende Mutter oder ein Stiefvater.

Die Mutter im fiktiven Fall kann einen Teilzeitjob annehmen oder - wenn der Vater der Kinder sehr gut verdient - von ihm Betreuungsunterhalt (weil sie seine Kinder betreut) verlangen.

Ist ein anspannen der KM nach dem 6Lj des jüngsten Kindes
möglich?

Anspannen?

Danke

Bitte

Neee 2 Kinder von neuem Mann und eines vom Exmann, dieses lebt auch bei jenem.

KV hat ein Jahresbrutto von >300000€ und erhält daher keinen Unterhaltsvorschuß.

Die Frage war nicht ob die Frau arbeiten kann sondern ob sie juristisch dazu nach deutschem Recht verpflichtet werden kann. Und wenn ja ab wann?

Anspannen gibt es in Deutschem Recht vermutlich auch, das heißt es wird ein fiktives Gehalt angenommen z.B. Mutter hatte vor der Geburt 3500€ Steuerbrutto und davon wird der Kindesunterhalt mit 16% berechnet.

Bitte keine Meinungen :wink:) sondern fundiertes Wissen es handelt sich um rein fiktive Problemstellungen. Daher kann man mir gerne auch tips geben wie die Problemstellung variiert werden kann um ein anderes Ergebniss zu erhalten.

z.B. KV verdienst währe kleiner 30 000€ dann würde gelten.

Hallo,

meine Antworten beziehen sich auf das Deutsche Recht. Sollte der fiktive Fall in Österreich oder der Schweiz angesiedelt sein, kann es dort anders sein.

Neee 2 Kinder von neuem Mann und eines vom Exmann, dieses lebt
auch bei jenem.

KV hat ein Jahresbrutto von >300000€ und erhält daher keinen
Unterhaltsvorschuß.

Es spielt in Deutschland keine Rolle wieviel der betreuende Elternteil verdient. Der kann Millionen im Jahr schäffeln, trotzdem hat das Kind einen Barunterhaltsanspruch gegen den Elternteil bei dem es nicht lebt.

Zwar gibt es durchaus u. U. auch in wenigen Ausnahmefällen eine Barunterhaltspflicht des Elternteiles, bei dem das minderjährige Kind lebt, aber das betrifft nicht den Unterhaltsvorschuss.

Ein minderjähriges Kind vor dem 12. Geburtstag kann Unterhaltsvorschuss fordern, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt leistet und der betreuende Elternteil nicht wieder verheiratet ist und wenn die Höchstdauer der Zahlungsmonate nicht überschritten ist.

Die Frage war nicht ob die Frau arbeiten kann sondern ob sie
juristisch dazu nach deutschem Recht verpflichtet werden kann.
Und wenn ja ab wann?

Heißt juristisch so, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil von minderjährigen Kindern einer erhöhten Erwerbsobliegenheit unterliegt. Auch wenn weitere Kinder aus einer anderen Beziehung betreut werden müssen, muss alles unternommen werden um dem anderen Kind den Unterhalt bezahlen zu können.

Taschengeld z. B. vom neuen Ehemann bzw. Lebensgefährten oder Fiktivrechnung eines Lohnes - den der neue Partner für die Haushaltsleistungen der Frau bezahlen muss. Nur ein paar wenige Beispiele waren das.
Zahlt der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht, kann es eine Strafanzeige und Verurteilung nach § 170 StGB geben.

Anspannen gibt es in Deutschem Recht vermutlich auch, das
heißt es wird ein fiktives Gehalt angenommen z.B. Mutter hatte
vor der Geburt 3500€ Steuerbrutto und davon wird der
Kindesunterhalt mit 16% berechnet.

Ich habe seit 15 Jahren mit Unterhaltsrecht zu tun. Anspannen habe ich noch nie gehört. Kenne ich von Kutschen und Pferden bzw. Wagen und evtl. auch Kühen, aber ist nicht juristisch.

Kindesunterhalt wird im übrigen nach dem Nettoeinkommen abzügl. diverser genehmigter Abzüge bezahlt und nicht nach dem Brutto.

Bitte keine Meinungen :wink:) sondern fundiertes Wissen es
handelt sich um rein fiktive Problemstellungen. Daher kann man
mir gerne auch tips geben wie die Problemstellung variiert
werden kann um ein anderes Ergebniss zu erhalten.

Dazu sollten auch die Fragen fundiert gestellt und klar formuliert werden.

z.B. KV verdienst währe kleiner 30 000€ dann würde gelten.

Wäre z. B. schon mal gut um welchen Vater es geht? Den von den „neuen“ Kindern oder dem von dem „älteren“ Kind?
Wenn der betreuende Vater des älteren Kindes gemeint ist, spielt sein Einkommen keine Rolle"
Ist das Einkommen des Vaters der jüngeren Kinder gemeint, dann hat die Mutter Anspruch auf Taschengeld und muss dafür an das ältere - nicht bei ihr wohnende - Kind Unterhalt bezahlen.
Zahlt sie nicht freiwillig, wird sie gerichtlich dazu verdonnert und dann kann der Vater dieses Kindes eine Drittschuldnerpfändung in Auftrag geben.

Klare Schilderungen des Sachverhaltes und klare Fragen, können bessere Ergebnisse bringen als ein paar mißverständliche Worte.

Gruß
Ingrid

Vorerst Danke, schon mal.

Anspannen: http://www.austrianlaw.at/cms/index.php?id=3052 es gibt sogar einen Antrag auf Anspannung.

Nebenbei tat sich die Frage auf: Nachdem es keine Bleibepflicht für Ausländer geben kann (nach OGH-Beschluß,) wie ist es mit Meldepflichen gegenüber den Kindern? Wie schnell muss ein Umzug gemeldet werden? Muß die Anschrift dem Expartner überhaupt gemeldet werden oder kann solange die gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen geleistet werden Name und Anschrift geheim gehalten werden? Gibt es dazu Urteile?

Was währe nun wenn die KM als aleiniger Obsorgeinhaber das Kind zur adoption freigeben würde bevor es zum Vater zieht? Erlischt mit der Adoptionsfreigabe die Unterhaltspflicht oder erst mit der Adoption?

Was währe wenn Sie dies bei gemeinsamer Obsorge tun würde wenn der KV vor Zeugen eine Adoption durch dritte als beste Lösung bezeichen würde?

P.S.: Unterhaltsvorschuß in Österreich
Der Unterhaltsvorschuß in Österreich ist theoretisch unbeschränkt bis zum 19lj zu beziehen.

Die Vorschüsse werden jeweils für längstens 3 Jahre ausbezahlt, dann ist ein neuer Antrag und Überprüfung der Situation nötig.

Praktisch wird er nur bei bedürftigkeit ausbezahlt.

Vorerst Danke, schon mal.

Anspannen: http://www.austrianlaw.at/cms/index.php?id=3052 es
gibt sogar einen Antrag auf Anspannung.

Nebenbei tat sich die Frage auf: Nachdem es keine
Bleibepflicht für Ausländer geben kann (nach OGH-Beschluß,)
wie ist es mit Meldepflichen gegenüber den Kindern? Wie
schnell muss ein Umzug gemeldet werden? Muß die Anschrift dem
Expartner überhaupt gemeldet werden oder kann solange die
gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen geleistet werden
Name und Anschrift geheim gehalten werden? Gibt es dazu
Urteile?

Wenn der andere Elternteil ein Umgangsrecht hat, muss der Umzug sofort gemeldet werden, da sonst das Umgangsrecht des Elternteiles und der Kinder untergraben wird.

Was währe nun wenn die KM als aleiniger Obsorgeinhaber das
Kind zur adoption freigeben würde bevor es zum Vater zieht?
Erlischt mit der Adoptionsfreigabe die Unterhaltspflicht oder
erst mit der Adoption?

Nach europäischem Menschrechtsgesetzen kann kein Elternteil - ob alleinsorgeberechtigt oder nicht - ohne schriftliches Einverständnis die Kinder zu Adoption freigeben.
Ein sehr berühmter Fall ist hierzu der Fall Görgülü gegen die Bundesrepublik Deutschland. Dort hat die ledige Mutter (mit Alleinsorgerecht) sofort nach der Geburt des Kindes das Kind zur Adoption freigegeben. Dabei angegeben, dass sie den Vater nicht kennt.
Der Vater konnte seine Vaterschaft nachweisen und hat vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Recht bekommen und die Adoption konnte nicht stattfinden.

Was währe wenn Sie dies bei gemeinsamer Obsorge tun würde wenn
der KV vor Zeugen eine Adoption durch dritte als beste Lösung
bezeichen würde?

Sie würde sich ziemlich lächerlich machen. Die Zeugen spielen keine Rolle. Die Einverständniserklärung des anderen Elternteiles (egal ob mit oder ohne Sorgerecht) muss schriftlich vor Amtspersonen (wie z. B. dem Jugendamt) oder dem Notar gemacht werden.

Bis jetzt ist immer noch unklar, wo der Fall spielen soll. Ob in Österreich oder in Deutschland. Aber eine Adoption ist in beiden Ländern so nicht möglich. Das zeigt das Urteil von Kazim Görgülü.

Gruß
Ingrid