Hallo zusammen,
mein Mann und ich haben eine Immobilie erworben, die mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist: An einer Seite befindet sich von der Grundstücksgrenze bis zur Hauswand ein Schuppen, der zweigeteilt ist. Die eine Hälfte steht uns zur Verfügung, die andere Hälfte dem Grundstücksnachbarn. Dieser hat auf „seiner Seite“ das alleinige Nutzungsrecht. Nun ist der Schuppen baufällig und muß abgerissen werden. Wenn wir den Schuppen also neu aufbauen, muß dann der Nachbar als Berechtigter für seine Hälfte die Kosten übernehmen, oder trifft das uns als Eigentümer ganz alleine?
Vielen Dank für eure Hilfe.
Hallo Claudia,
deine Frage lässt sich so nicht beantworten. Nur wenn bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit überhaupt eine Unterhaltungspflicht durch die Eigentümer des dienenden Grundstücks (das seid ihr) vereinbart wurde, besteht diese überhaupt (Umkehrschluß aus § 1021 BGB.
Im übrigen kann in eurem Fall sowohl wirksam vereinbart worden sein, dass der Nutzer oder auch der Eigentümer die Unterhaltungspflicht zu tragen hat (siehe § 1021 BGB), oder eine Kostenquote zwischen diesen.
Du mußt dir also wohl oder übel vom Grundbuchamt erstmal einen Auszug und die Eintragungsbewilligung der Grunddienstbarkeit besorgen, die es wahrscheinlich nur noch im Grundbucharchiv geben wird.
Mfg A.
Danke für die prompte Antwort.
Ich habe recherchiert und keinerlei Hinweis auf die Unterhaltspflicht gefunden. Der Berechtigte hat das alleinige Recht auf Benutzung der Teilfläche und der Gebäude inkl. Einzäunung und Bebauung, aber vom Erhalt keine Rede.
Wenn ich das also richtig verstehe (und das entspricht auch meinem „Bauchgefühl“), müssen wir für Nachbars Schuppen keinen Finger krumm, geschweige denn einen müden Euro locker machen?