Ein Freund lebt in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Seine Mutter bekommt jetzt Sozialhilfe gewährt und das Sozailamt ist an Ihn herangetreten. So weit so gut. Das Sozialamt will sein Einkommen und das seiner Lebenspartnerin wissen. Wieso ist das Einkommen der Lebenspartnerin wichtig ? Weiss jemand wie man den Anteil berechnet, da gint es doch auch Freigrenzen oder ?
Die Mutter wohnt 400km weg. Kann er sich eigentlich auf seinem örtlichen Sozialamt das Schreiben erklären lassen ? Das Schreiben war nicht gerade einfach zu verstehen, zudem steht da was von rückwirkenden Forderungen, gegen die man nur 2 Wochen Einspruchsfrist hat.
Wird sowas eigentlich von der Rechtschutz gedeckt, weil es doch kein Zivilrechtsstreit ist ?
Ich weiss viele Fragen, aber dankbar wäre ich schon
Ein Freund lebt in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Seine
Mutter bekommt jetzt Sozialhilfe gewährt und das Sozailamt ist
an Ihn herangetreten. So weit so gut. Das Sozialamt will sein
Einkommen und das seiner Lebenspartnerin wissen. Wieso ist das
Einkommen der Lebenspartnerin wichtig ? Weiss jemand wie man
den Anteil berechnet, da gint es doch auch Freigrenzen oder ?
das mit der freundin versteh ich nicht so ganz, die muß aber sicher nix zahlen, da man nur für verwandte ersten grades aufkommen muß und sie ist ja nicht mit seiner mutter verwandt.
Die Mutter wohnt 400km weg. Kann er sich eigentlich auf seinem
örtlichen Sozialamt das Schreiben erklären lassen ?
wird schwierig, da die richtlinien oft auch von stadt zu stadt etc. stark differieren (trotz bundesgesetz!) versuch schadet zwar nicht, aber ich würde die aussagen als nicht zu verbindlich ansehen. ich glaube aber eher, daß die keine auskunft geben, weil sie nicht zuständig sind.
es gibt aber auch beratungsstellen, z.b. bei der caritas, und der evangelischen kirche und in jeder größeren stadt sicher auch eine art selbsthilfegruppe.
Das
Schreiben war nicht gerade einfach zu verstehen, zudem steht
da was von rückwirkenden Forderungen, gegen die man nur 2
Wochen Einspruchsfrist hat.
zur wahrung der widerspruchsfrist formlos widerspruch einlegen und richtigen widerspruch so schnell wie möglich nachliefern.
wenn frist schon vorbei ist evtl. wiedereinsetzung in den vorherigen stand beantragen, muß aber gut begründet sein, warum man den wid. nicht rechtzeitig einlegen konnte.
Wird sowas eigentlich von der Rechtschutz gedeckt, weil es
doch kein Zivilrechtsstreit ist ?
weiß ich leider nicht
wenn du noch fragen hast, mail mir einfach
gruß nicky
Hi, laß dich bloß nicht vom Sozi Amt einlullen mit so nen Krams,
es wird nur der Sohn herangezogen, und wenn der erklärt, das mit seiner Mutter ein gespanntens Verhältnis besteht, ist die Sache e r l e d i g t . Die Freundin hat beiweitem gar nichts mit dem Fall zu tun, Es gibt keinerlei rechtliche Grundlage hierfür.#
Gruß
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Hi,
mach es so wie nicky es im einzelnen erklärt,
geh am besten zu einer Beratungsstelle, hier ist eine richtige Auskunft am besten zu bekommen am besten Sozialverein , vorhe rReichsbund o.ä.,Laßdich am besten nicht direkt vom Sozialamt beraten, dort wird nur zu gesehen, wie man die Leistungen abblocken kann. Es gibt seit Jahren im Rahmen der Wohlfahrtspflege gute Auskunftsstellen bei den Sozialverbänden und Kirchen.Die Freundin hat absolut nichts mit den
Angelegeheiten einer Schwiegermutter zu tun,
und der Sohn sollte erst mal um Aufschub der Angelegenheit bitten, da er sich ja erst beraten lassen muß. Antrag nur schriflich mit Einschreiben .
Dann sprich doch mal bei den Auskunftsstellen an, wenn hier evtl. mit der Mutter kein Kontakt oder ein gespanntes Verhältnis besteht, was man dann machen kann. In solchen Fällen kannst du das dem Soziamt mitteilen, die müsen solche Fälle dann akzeptieren, ob die wollen oder nicht.
Ich weiß, daß man solches nicht gern hört, aber es funktioniert.
Ich habe dies schon einige Male durchgezogen, z.B. habeichdie Fälle ganz klar dargelegt, und der Vater, der vermögend war, hatte mit dem Sohn ein sehr gespanntes Verhältnis, heute bekommt der Sohn seit 3 Jahren Sozi Hilfe, mal 1 Fall erörtert.
Rechtsschutzvers. zahlt nur in Fällen , wenn es vors Sozialgericht geht, sonst nicht
Auskünfte sind auch kostenfrei bei den Rechtspflegern des Sozialgerichtes zu erhalten.
Hier ist ja auch eine Delia vom Soziamt, die dir in einem solchen Fall auch mal einen Rat geben könnte, natürlich im Interesse ihres so geliebten Amtes
Gruß
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Hi, hier nochmalfür deinenFallganzkonkret einen Tip, den Delia gar nicht gern hört.
Schick doch das Schreiben mit der ganz einfachen Bemerkung zurück
daß hier aufgrund der weiten Entfernung und persönlicher Differenzen mit der Mutter eine Entfremdung stattgefunden hat und daß die Anfrage des Sozi Amtes diese schon belastende Familiensituation noch mehr belastet unddu damit von einer Unterhaltspflicht befreit werden möchtest, was deine Freundin betriftt, frag die doch mal,nach welchen gesetzlichen Grundlagen eine solche Person ihr Einkommen darlegen soll.
Übrigens bist du als ´volljähriger Sohn nur " nicht gesteigert unterhaltspflichtig", was bedeutet, daß o.g. Erklärung den Fall erledigt.
Falls dann eine Rückantwort kommen sollte, was nur bei kriminalistisch vorgehenden Sozi Ämtern vorkommt, dann mal eine Beratungsstelle konsultieren,
Gruß,
einer der 35 Jahre mit und gegen Sozi Ämter gearbeitet aht.
GHruß
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Dann sprich doch mal bei den Auskunftsstellen an, wenn hier
evtl. mit der Mutter kein Kontakt oder ein gespanntes
Verhältnis besteht, was man dann machen kann. In solchen
Fällen kannst du das dem Soziamt mitteilen, die müsen solche
Fälle dann akzeptieren, ob die wollen oder nicht.
Ich weiß, daß man solches nicht gern hört, aber es
funktioniert.
GENIAL!!!
aber dann bitte auch gleich den Verzicht eines evtl. Erbes bestätigen… wegen groben Undankes!
aaron, ich hoffe, dass Du da nicht die gesellschaftliche Realtität beschreibst!
Ayla, die sich ernsthaft fragt, warum die Allgemeinheit für jeden Familienkrach zuständig sein soll…
Hi, Ayla, du hast schon erkannt, worauf mein Vorschlag hinausgeht
schau mal meinen konkreten Vorschlag oben an.
Das ist ganz logisch nicht die gesellschaftliche Moral im allgemeinen, aber warum sollte ein Einzelfall nicht auch mal beachtet werden?
Verzicht auf Erbe ist nicht notwendig, bloß nicht solche Erlärungen abgeben.Außerdem , welches Erbe denn bei Sozi Beziehern Schulden erben oder was ?
Grütze,
Ayla du hast echt Ahnung vom Sozialrecht.
schau, Ayla, allein das Versenden der Anfrage des Sozi Amtes belastet die Familiennbande, das reicht schon aus, um die nicht gesteigerte Unterhaltspflicht auszuhebeln.
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Dann sprich doch mal bei den Auskunftsstellen an, wenn hier
evtl. mit der Mutter kein Kontakt oder ein gespanntes
Verhältnis besteht, was man dann machen kann. In solchen
Fällen kannst du das dem Soziamt mitteilen, die müsen solche
Fälle dann akzeptieren, ob die wollen oder nicht.
Ich weiß, daß man solches nicht gern hört, aber es
funktioniert.
Ich habe dies schon einige Male durchgezogen, z.B. habeichdie
Fälle ganz klar dargelegt, und der Vater, der vermögend war,
hatte mit dem Sohn ein sehr gespanntes Verhältnis, heute
bekommt der Sohn seit 3 Jahren Sozi Hilfe,
Ein Sohn ist in der Regel arbeitsfähig, und wenn er sich nicht SEHR ernsthaft um Arbeit bemüht und dies nachweist, ist eine Unterhaltsforderung des Sozialamtes gerichtlich nicht durchzusetzen.
Die Unterhaltsverpflichtung von Verwandten in gerader Linie untereinander ist jedoch im BGB geregelt, und eine einfache Erklärung reicht ganz sicher nicht aus, um diese außer Kraft zu setzen.
Du solltest wirklich langsam aufhören, deine nicht-fundierten Kenntnisse hier zu verbreiten.
Liebe Delia.
der Sohn ist nicht gesteigert unterhaltspflichtig und somit ist die Anerkennung einer solchen Erklärung sehr wahrscheinlich
Du sagt selbst, daß er um Arbeit bemüht sien, muß, wovon man mal ausgeht, dann könnt ihr bei nicht gesteigerter Unterhaltspflicht gar nichts unternehmen, der geht zum Sozialgwericht und erwirkt d´die Rücknahme eurer Anfrage, dann ist der Fall erledigt.
Aber wenn er arbeitslos ist, ist er ja überhapt nicht unterhaltspflichtig, also muß er j a ne Arbeit haben.
Denk mal logisch un nicht immer so eingleisig, dum solltest die Fälle komplex behandeln.
Tschüß
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Erst denken dann schreiben…am besten gar net schreiben
bevor du noch Schaden hier anrichtest…
Lieber Bernd,
du hast recht, es sind lt.BSHG bei Unterhaltspflichten nur wenig Leute, die überhaupt Unterahlt leisten müssen, aufgrund der vielen Ausnahmen, die im BSHG vorgesehen sind.
Es wird auch noch unterschieden in gesteigerte und nicht gesteigerte Unterhaltspflicht, was an sich schon sehr komplex ist,weiterhin besteht nach dem BGB bei einem großen Personenkreis (§ 1602 BGB) g ar keine Unterhaltspflicht, und das engt den Kreis der Unterhaltspfliochtigen alleine schon sehr ein,
Im Moment jagen die Sozi Ämter den wenigen Fällen sehr emsig nach, da die Haushalte leer sind.
Vor Jahren wurden z.B. nicht gesteigerte Unterhaltspflichtige gar nicht angeschrieben einmal aufgrund des Personalstandes bei den Sozi Ämtern und weil nicht viel bei herauskam, was heute nicht mehr der Fall ist, da die Kommunen alle " verarmen ".
Tschüß
da ich die Sozialhilfebestimmungen nur als ehemalige Bezieherin von HLU kenne, hier nur eine Anmerkung:
Ein Freund lebt in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Seine
Mutter bekommt jetzt Sozialhilfe gewährt und das Sozailamt ist
an Ihn herangetreten. So weit so gut. Das Sozialamt will sein
Einkommen und das seiner Lebenspartnerin wissen. Wieso ist das
Einkommen der Lebenspartnerin wichtig ? Weiss jemand wie man
den Anteil berechnet, da gint es doch auch Freigrenzen oder ?
Das Einkommen der Lebenspartnerin kann eigentlich nur dazu dienen, die Verpflichtungen des Freundes einzuschätzen, aus denen der Selbstbehalt zu berechnen ist. D.h., will der Freund eine Unterhaltspflicht einer Lebenspartnerin gegenüber nicht geltend machen, dann braucht auch deren Einkommen nicht angegeben zu werden.
Hi
ich meine, was du hier anführst gilt bezüglich eheähnlichen Verhältnissen, dann stuft das SozAmt die beiden als zusammenlebend einfach ein mit den Selbstbehalten, aber wenn dann bds. erklärt wird, daß weder auf der ,materiellen oder auf der persönlichen Ebene nichts abläuft, und jeder seinen Kocher für sich hat und jeder wirschaftlich für sich agiert, muß das Soziamt volle Sätze ohne Selbstbehatl zahlen, Gibst solche Erklärung nicht, ab gibts Selbstbehalte.
das trifft hier aber nicht zu, weil die Freundin gar nichts mit der Mutter des Freundes zu tun hat und auch nicht irgendwie herangezogen werden kann.
Es ist lediglich der Sohn " nicht gesteigert unterhaltspflichtig, und wenn er meine im anderen Artikle angegebenen Erklärungen abgibt braucht er als volljähriger nichts zu zahlen,
Er ist lt. BGB sowie gar nicht unterhaltspflichtig gegenüber seiner Mutter, wenn sie nur Teil Sozi Hilfe erhält usw. und wenn sie bemüht ist, weiterhin einen JOb zu suchen oder evtl. gemeinnützige Arbeit verrichtet usw.
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Hallo,
ich war mal in einer ähnlichen Lage und hier meine Erfahrung:
-Rechtschutz besteht hier leider nicht, ging aber trotdem zur Beratung zu meinem Anwalt, der Verbuchte dies nur mit 50dm ab.
-nach der Folgenden Erklärung hatte ich Ruhe:
Das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB wird unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben jedenfalls zu Lasten von Unterhaltsansprüchen durchbrochen, wenn die Gegenforderung auf einer vorsätzlichen Schadenszufügung durch den Unterhaltsgläubiger beruht, die dieser im Rahmen desselben Lebensverhältnisses begangen hat, aus dem sein Anspruch abgeleitet ist…
natürlich mit erörterung auf meine Situation bezogene Schadenszufügung.
Dies kann z.B. der Rausschmiss aus der Wohnung als Jugendlicher , eine Unterschlagung oder Diebstahl, oä.
Ich würde allerdings mir Rechtsberatung holen, falls er überhaupt über den Einkommensgrenzen liegt, dann kann er sich diese auch leisten.
MfG
HM
Hi, du hattest den richtigen Rechtsberater, da könnte sich die Youkon Lady vom Orinoko ne Scheibe abschneiden, hol dir ruhig, wenns nötig ist, bei diesem Fachmann deinen Rat, frag nach dem Beratungsschein für 50,- DM und du kannst viel Geld verdienen.
Tschüß
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