Keine Ahnung, ob das 100% hierher passt - aber ich fand, es war der beste Ort dafür.
Folgende Situation: Kind hat abgeschlossenes Studium an der BA. Dazu haben die Eltern keinen Cent bezahlt, weil es ja Geld vom Ausbildenden Betrieb gab. Jetzt möchte das Kind gerne ein weiteres Studium (Uni) anfangen, um sich noch in eine andere Richtung zu bewegen. Sind die Eltern dafür noch Unterhaltspflichtig??
Ich glaube es ja nicht, aber ganz sicher bin ich mir nicht.
kommt darauf an, ob das Kind einen eigenen Hausstand hat, vor allem, seit wie vielen Jahren schon. Dann, wie alt das Kind ist, und natürlich spielt auch die finanzielle Situation der Eltern eine Rolle.
ich möchte keinen drauf schwören aber ich glaube mich zu erinnern das mit der ersten abgeschlossenen Ausbildung des Kindes auch die Unterhaltspflicht beendet ist. Jede weiterführende Ausbildung muss das „Kind“ selber gebacken bekommen.
Tschö
JD
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ich sehe gerade in deiner Info, dass du 28/29 bist. In Deutschland endet die Unterhaltspflicht der Eltern allerdings mit vollendung des 27. Lebensjahres.
ich möchte keinen drauf schwören aber ich glaube mich zu
erinnern das mit der ersten abgeschlossenen Ausbildung des
Kindes auch die Unterhaltspflicht beendet ist. Jede
weiterführende Ausbildung muss das „Kind“ selber gebacken
bekommen.
Nicht unbedingt. Der BGH hat letztes Jahr der Klage einer Tochter rechtgegeben die zuerst eine Berufsausbildung gemacht hat, dann ein Fach studiert hat, dieses abgebrochen hatte und dann noch einmal anfangen wollte etwas anderes zu studieren!. Und die Richter haben die Eltern verdonnert der Tochter bis zum Ende des 27. Lebensjahres unterhalt zu zahlen Allerdings ist das Verhältniss zwischen Tochter und Eltern vermutlich heute nicht mehr ganz so rosig *g*
jo wahrscheinlich ists Essig mit Friede Freude Eierkuchen.
Aber gibts da ne knallharte Regelung?
Ich beziehe mich auf einen Bericht in einer Tageszeitung in dem die Klage eines Kindes gegen die Eltern abgewiesen wurde. Die Eltern hätten dem Kind die Ausbildung ermöglicht und finanziert. Alles weitere, auch Weiterbildung, läge nun nicht mehr in der Verantwortung der Eltern.
Naja, es ist wohl auch Ermessenssache des Richters, oder?
Die Altersgrenze von 27 Jahren bezieht sich soweit mir bekannt ist auf die Berechtigung zur Erhaltung von Kindergeld, solange sich das Kind in einer Ausbildung befindet. Ob diese Grenze auch für den Unterhalt durch die Eltern gilt, weiß ich nicht. Zum Thema habe ich aber folgenden Artikel gefunden:
„Grundsätzlich besteht die Unterhaltspflicht im Rahmen der Minderjährigkeit. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder allerdings bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sie sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, vgl. § 1603 Abs. 2 S. 3. Darüber hinaus sind auch volljährige Kinder unterhaltsberechtigt, soweit sie außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, vgl. § 1602 Abs. 1 BGB. Letzteres ist z.B. im Rahmen der Ausbildung der Fall. Nach dem Gesetz wird also das minderjährige Kind in aller Regel als bedürftig angesehen, während bei dem volljährigen Kind bestimmte Umstände hinzutreten müssen, warum bei ihm eine Bedürftigkeit anzunehmen ist.“
(aus ARD Ratgeber Recht)
Also offensichtlich keine eindeutige Regelung.
Übrigens:
In der Familie des Mädchens, das ihre Eltern auf Unterhalt verklagt hat, war bestimmt schon vorher ein nicht so prächtiges Verhältnis. Um so einen Schritt zu unternehmen, muß man schon einen bestimmten Stimmungspunkt erreicht haben (Familien, in denen es noch so richtig gut läuft, kenne ich allerdings recht wenige
Naja, den Artikel wollte ich nur mal so der Vollständigkeit in die Runde werfen…