Unterhaltspflicht ehefrau

guten morgen!
nehmen wir mal ein eine mann ist verheiratet mit seiner (2.)frau. Er muss unterhalt zahlen an ein kind aus erster ehe. Nehmen wir weiter hin an, dass dieser mann kein einkommen hat. Muss die (neue) ehefrau den unterhalt zahlen? und wen ja warum,bzw. würde dabei die gleiche Bemessungsgrenze gelten wie beim unterhatspflichtigen mann?
Was müsste diese frau tun, um diese zahlungen nicht tätigen zu müssen?
MfG

Hi,

nehmen wir mal ein eine mann ist verheiratet mit seiner
(2.)frau. Er muss unterhalt zahlen an ein kind aus erster ehe.
Nehmen wir weiter hin an, dass dieser mann kein einkommen hat.
Muss die (neue) ehefrau den unterhalt zahlen? und wen ja
warum,bzw. würde dabei die gleiche Bemessungsgrenze gelten wie
beim unterhatspflichtigen mann?

Sie selbst ist natürlich nicht unterhaltspflichtig. Aber ihr Einkommen wird zu einem gewissen Anteil ihrem Mann zugerechnet, der damit dann doch über Einkommen verfügt und daraus Unterhalt zahlen muß.
Zahlen kann ich nicht nennen.

Was müsste diese frau tun, um diese zahlungen nicht tätigen zu
müssen?

Sich von ihm trennen, dann muß sie ihn nicht mehr unterhalten…

Gruß Stefan

Hallo Goosi,

nun eine Trennung würde die Frau nicht von der Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Mann befreien, da er ja auch gegen die Frau einen Rechtsanspruch auf Unterhalt hat.

Was die Ursprungsfrage betrifft: Die Richter benutzen unterschiedliche Wege um doch noch Kindesunterhalt auszuurteilen.

Eine Methode ist, wie Du schon geschrieben hast, dass die Richter (u. A. der BGH) annehmen, dass in einer Ehe alles hälftig geteilt wird. Hat die Ehefrau z. B. ein Nettoeinkommen von 3.000 Euro, steht dem Ehemann (und auch umgekehrt wenn Ehemann alleine verdient) aus ehelicher Solidarität heraus die Hälfte davon zu.

Von seinen 1.500 Euro kann er dann Unterhalt bezahlen. Die Richter sehen das nicht als indirekte Unterhaltspflicht des neuen Ehepartners.

Dann kommt die zweite „Falle“. Da ein verheirateter Ehepartner keinen so hohen Selbstbehalt benötigt, wie ein alleinstehender - wird auch Eintopfwirtschaft genannt - wird sein Selbstbehalt gekürzt.

Das kann also einem berufstätigen Ehemann (oft sogar Lebensgefährten) passieren, der unterhaltspflichtig für Kinder ist und der im Mangelfallbereich eigene Einkünfte erzielt. Voraussetzung ist hier, dass die „Neue“ gut genug verdient.

Im ersten Fall (den fiktiven Einkünften von 1.500 Euro) kann das dann noch zusätzlich zu weiteren Nachteilen führen, wenn der Ehemann z. B. mehreren Kindern unterhaltspflichtig wäre und die 1.500 Euro nicht zur guten Befriedigung des Unterhaltes ausreichen würden. Kürzungen des Selbstbehaltes von etwa 200 Euro sind allgemein so üblich.

Die dritte Variante ist, dass die Einkünfte beziehende Ehefrau ihrem Hausmann ein Taschengeld zahlen muss, das er zur Unterhaltszahlung nutzen muss.

Die vierte Möglichkeit ist, dass dem Hausmann ein fiktives Einkommen angerechnet wird, das er beziehen könnte, wenn er die Hauswirtschaft beruflich bereiben würde.

Dass die verschiedenen Varianten noch gut gemixt werden ist klar. Inwieweit der Unterhaltsanspruch gepfändet werden kann ist nicht einheitlich geregelt.

Bekannt ist mir, dass bei einem „Taschengeldurteil“ die Frau (oder auch der Mann wenn die Mutter unterhaltspflichtig war) als Drittschuldnerin in Anspruch genommen wurde.

Was man dagegen tun kann? Dem Ehepartner nicht sagen was man selber verdient und auch bei Gerichten/Jugendämtern usw. die Auskunft über die eigenen Einkünfte strickt verweigern.

Ob es wirklich hilft ist noch nicht so richtig ausgeurteilt.

Hilfe finden solche unterhaltszahlende Stiefeltern im Internet unter www.zweitfrauen.de und dort im Forum gibt es auch eine kleine Urteilssammlung zu diesem Thema.

Gruß
Ingrid

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