Hallo,
das ist wirklich eine Frage für das Rechtsbrett und die Antworten hier sind auch nicht juristisch korrekt.
Die Altersgrenze von 25 Jahren gilt für Sozialleistungen und Kindergeld. Mit dem Unterhaltsanspruch gegenüber Eltern hat das überhaupt nichts zu tun.
Unterhaltspflichtig kann man auch gegenüber einem Kind sein das 30 Jahre und älter ist. Aber hier muss das „Kind“ unverschuldet den Unterhalt benötigen. Also wenn es krank war während der Ausbildung oder weil es erst Abi gemacht hat, dann Krankenpfleger gelernt und dann festgestellt hat, dass es noch Arzt werden will. Der Ausbildungsweg gilt in etwa auch für andere Berufe.
Die Unterhaltsberechtigung eines volljährigen Kindes macht sich nicht an dem Alter fest, sondern daran, dass es das Recht hat von den Eltern eine AUSBILDUNG finanziert zu bekommen.
Mehrere Ausbildungen nur, wenn sie - ähnlich wie in meinem Beispiel - eine Art Einheit bilden.
Gammeln müssen Eltern generell, und egal wie alt das Kind ist, nicht finanzieren. Volljährige Kinder sind verpflichtet zügig und schnell ihre Ausbildung zu beenden um ihre Eltern zu entlasten.
Tipp hier wäre, sich die „Scheine“ (Semesterabschlussnoten) des Faulpelzes zeigen zu lassen (und kopieren). Ist er dort weit im Hintertreffen, kann man den Unterhalt, incl. dem Naturalunterhalt, verweigern.
Offene andere geeignete Ausbildungsplätze dem Jugendlichen vorlegen (Nachweise hierüber aufheben) und ihn auffordern, dass er sich dort bewirbt.
Tut sich nichts: das Kerlchen vor die Tür setzen (also den Naturalunterhalt beenden). Kommen die Sozialbehörden, Unterhaltspflicht mit Hinweis auf die Faulheit verweigern. Die stecken ihn sowieso ganz schnell in irgendwelche Maßnahmen oder Hilfsarbeiterjobs. Nimmt er die nicht an, ist er relativ schnell bei Einkaufsgutscheinen und in einer Notunterkunft gelandet.
Ein Jugendlicher der nix tut muss sogar, weit unter dem persönlichen Niveau, jobben. Also ein blaublütiger Grafensohn darf auf dem Bau Steine schleppen, Straße fegen oder bei McD die Klopse braten.
Gerichte gehen da sehr rigoros vor. Ausbildung ja = Unterhalt ja. Faulheit ja = Unterhalt nein!
Gilt sogar in abgeschwächter Form für minderjährige Jugendliche. Mal hier http://www.carookee.com/forum/Zweitfrauen-VafK/51/OL… den Thread durchlesen.
Die Eltern haben im Übrigen einen Selbstbehalt von 1.900 Euro (wenn sie zusammenleben). Das muss ihnen nach Abzug von Unterhalt - wenn sie denn überhaupt unterhaltspflichtig sind, weil er in aktiver Ausbildung ist - bleiben.
Ich habe wirklich die ernsthafte Bitte, dass man wenigstens bei w-w-w damit aufhört, den Eltern eine Unterhaltspflicht bis zum 25. Geburtstag des Kindes anzudichten. Ist eine „Latrinenparole“ und entbehrt jeder gerichtlichen und rechtlichen Grundlage.
http://www.carookee.com/forum/Zweitfrauen-VafK/52/We…
http://www.carookee.com/forum/Zweitfrauen-VafK/52/Ke…
http://www.carookee.com/forum/Zweitfrauen-VafK/52/Ke…
und noch viele mehr aus dem Internet
Gruß
Ingrid