Moin Moin.
Stellen wir uns einmal diese fiktive Situation vor: A ist das Kind von Vater V, d. h. Erzeuger, und M, leibliche Mutter. V und M leben zusammen. A möchte an einer Universität in einer anderen Stadt studieren, da diese angeblich einen besseren Ruf hat als die in ihrer Heimatstadt. A hat allerdings kein Recht auf Bafög, da V und M keine Einkommens- und Steuererklärung gemacht haben, die für den Bafögantrag aber vorgelegt werden muss. Eigentlich ist es egal, denn V (überdurchschnittliches Einkommen) und M (Einkommen nahe am Existenzbedarf) haben gemeinsam ein so hohes Einkommen, dass es sowieso kein Bafög für A gibt. V und M sind nicht bereit, A in irgendeiner Art zu unterstützen, bieten es dem Kind jedoch an, weiterhin (auf ihre Kosten) zu Hause wohnen zu bleiben – vom Studiengang her gibt es für A keine Benachteiligung.
M hat in der Vergangenheit eine Verzichtserklärung auf Unterhaltspflicht von V für A unterschrieben. Beide leben dennoch zusammen.
Hat A nun einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung der Eltern, wenn diese Person in einer anderen Stadt studieren möchte?
Wenn V nicht unterhaltspflichtig ist, gibt es trotzdem kein Bafög, weil V und M zusammenleben? Also warum achten dann die staatlichen Behörden auf das Einkommen von V, wenn dieser weder für das Kind aufkommen möchte noch für dieses finanziell unterstützen muss.
A hat nun also Pech gehabt – so nach dem Motto: dumm gelaufen; oder welche Möglichkeiten hat A noch?
Besten dank und schöne Grüße
Disap
ganz klar
dto. Moin Moin.
Stellen wir uns einmal diese fiktive Situation vor:
eine ganz reale Antwort :
Wes Brot ich ess
des Lied ich sing
Juristisch übersetzt heißt das : Die Eltern haben ein Recht auf
Naturalienunterstützung. Also Hotel Mama, wohnen, essen, Reinigung und
Taschengeld frei.
Ansprüche für Extrawünsche bitte selber finanzieren.
Besten dank und schöne Grüße
Ebenfalls
W
M hat in der Vergangenheit eine Verzichtserklärung auf
Unterhaltspflicht von V für A unterschrieben. Beide leben
dennoch zusammen.
Hallo,
nach §1614 BGB kann M keine Verzichtserklärung für A unterschreiben. Diese Verzichtserklärung ist null und nichtig.
siehe aber auch: §1612 BGB Abs 2:
2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist. Aus besonderen Gründen kann das Familiengericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern. Ist das Kind minderjährig, so kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
Die Eltern bestimmen also wie der Unterhalt auszusehen hat. Wird dem Kind freie Kost und Logis angeboten, muss sich das Kind i. d. R. damit zufrieden geben. Nur wenn z. B. der Studiengang in der Heimatstadt nicht angeboten wird, kann das Kind Geld für´s Studium verlangen. Ein Studium in einer anderen Stadt, nur weil dort der Ruf besser ist… da glaube ich eher, dass sich bei dieser Konstellation die Eltern durchsetzen werden.
Anders würde es aussehen, wenn die ZVS einen Studienplatz zuweisen würde oder wie bereits geschrieben, der Studiengang zu Hause nicht möglich wäre.
grüsse
dragonkidd