Guten Tag,
Mein Gruß gilt allen wissenden und unwissenden.
Folgende Frage:
Ich bin verheiratet und habe 1 Kind.
Ich wohne in einem Einfamilienhaus und besitze noch eine ETW.
Was passiert in dem Fall, wenn meine Eltern einzeln oder zusammen pflegebedürftig werden.
Meine Eltern haben weder Vorgesorgt, noch beziehen Sie eine „dicke Rente“.
Die Hausfinanzierung läuft noch 18 Jahre, die Finanzierung der ETW noch 9 Jahre.
Das Einkommen setzt sich aus meinem Gehalt, Mieteinnahme der ETW und 400,-€ Minijob zusammen.
Welche Freibeträge haben wir?
Kann ich verpflichtet werden das Haus oder die ETW zu verkaufen?
Ist meine Frau auch Unterhaltspflichtig?
Was passiert wenn meine Frau von Ihren Eltern Erbt? Ist diese Erbe auch zu verwerten?
Ich bedanke mich bereits in vorraus für Antworten und Hilfestellungen.
MfG
Unwissenderer
Hallo,
schön, dass du dich mit dem Thema auseinandersetzt, wenn auch im falschen Forum
. Vielleicht eine Zahl vorab: 38% der Pflegebedürftigen werden Sozialhilfeempfänger. Das Sozialamt kann sich dann von den Kindern einen Teil des Geldes zurückholen.
Welche Freibeträge haben wir?
Den unterhaltspflichtigen Kindern verbleibt nur ein Selbstbehalt von 1.400€ pro Monat zuzüglich der Hälfte des übersteigenden Betrages. Als Rechenbeispiel: Nettogehalt 3.400 €. Minus 1.400 Grundfreibetrag - die Hälfte des Restes ergibt einen Eigenbeitrag von 1.000 €. Diese 1000 Euro wird sich das Sozialamt von den Kindern holen. (Grundfreibetrag für Verheiratete: 2450 €)
Kann ich verpflichtet werden das Haus oder die ETW zu
verkaufen?
Nein, das eigene Haus ist „sicher“. Die ETW insofern, dass die Mieteinnahmen als Einnahmen zu der obigen Rechnung hinzugezogen werden. Ein Verkauf wird nicht verlangt. Lebensversicherungen oder andere Altersvorsorgen bleiben unberührt, für Sparguthaben gibt es Freibeträge.
Ist meine Frau auch Unterhaltspflichtig?
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte im Jahr 2004, dass erwachsenen Kindern beim Unterhalt für ihre Eltern ein Selbstbehalt von 1400 / 2450 Euro verbleiben muss. Wer aber durch das Einkommen des Ehegatten finanziell abgesichert sei, müsse auch über diesen «Selbstbehalt» hinaus etwas vom eigenen Verdienst für die Heimkosten der Eltern abgeben. Einkommen, das nicht für den Familienunterhalt, sondern zur Vermögensbildung verwendet werde, stehe „grundsätzlich für Unterhaltszwecke zur Verfügung“. (AZ: XII ZR 69/01 - Urteil vom 14. Januar 2004). Unter bestimmten Bedingungen müssen nicht nur die Kinder, sondern auch deren Ehegatten für die Heimkosten der Schwiegereltern aufkommen. Besonders bei einkommensstarken Familien kann ein Teil des Vermögens, das über den angemessenen Familienunterhalt hinausgeht, für den Elternunterhalt eingefordert werden – auch für die Schwiegereltern. Hier würde ich mich allerdings unter Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse eingehend beraten lassen.
Was passiert wenn meine Frau von Ihren Eltern Erbt? Ist diese
Erbe auch zu verwerten?
siehe oben…
Grüße
Lars