Hallo Bodo,
Woher leitet der Statt die Unterhaltspflicht für Partner ab ?
Wieso ist ein Partner für den anderen Unterhaltspflichtig,
wenn die Partner in einer wie auch immer gearteten Form in
einer Wohnung zusammen leben.
Eine Unterhaltspflicht für den nicht verheirateten Partner besteht in der Regel nicht. Es gibt einige Ausnahmen, z.B. hat eine unverheiratete Frau Unterhaltsansprüche gegen den Vater ihres unehelichen Kindes. Alle anderen haben diese Ansprüche nicht und können sie folglich auch nicht gerichtlich durchsetzen. Der Staat geht schlichtweg von einer Unterstützung aus. Eine schöne Erklärung, warum er dies tut, findet sich bei Wikipedia zum Stichpunkt eheähnliche Gemeinschaft (im Kapitel Hintergrund):
http://de.wikipedia.org/wiki/Ehe%C3%A4hnliche_Gemein…
Ich zitiere mal die wesentlichen Punkte von dort:
„In der Vergangenheit existierten gegenüber der Wilden Ehe oft moralische oder gar gesetzliche Hürden (z. B. in Deutschland der berüchtigte Kuppeleiparagraph §180 a. F. StGB bis 1969, der es nicht erlaubte, dass man einem Mann und einer Frau ohne Trauschein eine Gelegenheit zur „Unzucht“ verschaffte). Auch die gesellschaftliche Ächtung erschwerte dieses als „unmoralisch“ angesehene Lebensmodell (…). Aber nicht zuletzt infolge der 68er Bewegung und der sexuellen Revolution änderte sich dies allmählich und die Wilde Ehe wurde legal und immer mehr akzeptiert.
Durch eine erstmalige Eheschließung oder nach einer Trennung eine erneute Eheschließung zwischen einem Menschen mit Einkommen und einem Menschen ohne Einkommen aber mit Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen besteht die Gefahr, durch die Ehe den Anspruch auf diese Sozialleistungen zu verlieren. Typische Beispiele für derartige Sozialleistungen sind die Witwenrente, die Sozialhilfe (z.B. Hartz IV), aber auch Unterhaltszahlungen eines geschiedenen Mannes an seine ehemalige Frau, wobei in diesem Fall der ehemalige Partner an die Stelle des Staates als Unterstützer tritt. Um sich den Anspruch auf die jeweilige Sozialleistung zu erhalten, verzichteten viele Menschen auf eine erneute Eheschließung und lebten einfach mit ihrem Partner ohne Trauschein zusammen.
Bei jenen Paaren, die auf einen Trauschein verzichtet hatten, musste der Staat die Sozialleistungen weiterhin bezahlen, denn bei jenen Paaren gab es − solange keine gemeinsamen Kinder existierten − keine einklagbaren Unterhaltsansprüche gegenüber dem in wilder Ehe zusammenlebenden Partner. Der mittellose Partner in einer wilden Ehe hatte somit Anspruch auf Sozialleistungen. Damit hätte jedoch ein Paar ohne Trauschein einen deutlichen finanziellen Vorteil (die Sozialleistungen) gegenüber einem Paar mit Trauschein. Das Ehepaar hatte sich also durch die Eheschließing in eine materiell schlechtere Situation gebracht, da der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner als Einkommen angerechnet wurden und in der Folge Ansprüche auf Sozialleistungen verfielen. Das wiederum ist in vielen Staaten gesetzlich oder von der Verfassung verboten (z. B. in Deutschland durch Artikel 6 GG) um die Ehe vor Benachteiligungen zu schützen.
In dieser Situation erfand man das Konstrukt „eheähnliche Gemeinschaft“, das dieselben finanziellen Pflichten und Nachteile wie die Ehe, aber keinen ihrer Vorteile haben sollte (insbesondere bei der Steuer) und unabhängig von Willenserklärungen von einer Behörde festgestellt werden können sollte. (…)
In der Folge wurden quasi alle nicht verwandten zusammenwohnenden Paare bestehend aus einem Mann und einer Frau als eine eheähnliche Gemeinschaft eingestuft, völlig unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten oder dem Vorliegen geschlechtlicher Beziehungen.
Ein ganz wesentliches Problem in diesen eheähnlichen Gemeinschaften ist der Umstand, dass Hilfsbedürftige auf Zahlungen Dritter verwiesen werden, auf die sie − anders als Ehepartner − gar keinen rechtlichen Anspruch haben und die sie insbesondere auch nicht vor Gericht einklagen können. Ein Ehepartner kann notfalls vor Gericht von seinem vermögenden Partner die Zahlung von Unterhalt verlangen. Diese Möglichkeit hat ein Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht, es besteht also die Gefahr, dass hier Menschen in elementare Notlagen gebracht werden.“
Das sollte es eigentlich erklären. Viele Grüße,
Matthias