Unterhaltspflicht / Kindergeld / Kinderfreibetrag

Ich bin getrennt lebender Vater und natürlich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Bei meiner Lohnsteuerabrechnung kam jedoch die Antwort zurück, dass ich keinen Anspruch auf den Kinderfreibetrag hätte, da ich ja Kindergeld beziehe. Natürlich ist dem nicht so, da dieses der Mutter des Kindes zugute kommt. Nun habe ich folgenden Artikel gefunden:


Getrennt lebende Eltern haben Anspruch auf jeweils die Hälfte des Kindergelds. Aus diesem Grund haben sie pro Kind einen halben Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesen. Die Verrechnung des Kindergeldes erfolgt nach dem Prinzip des „Halbteilungsgrundsatzes“: Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, erhält den vollen Betrag des Kindergeldes. Dafür erhält das Kind einen um die Hälfte des Kindergeldes reduzierten Unterhaltsbetrag von dem Elternteil, der zum Barunterhalt verpflichtet ist. Damit hat der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Hälfte am Kindergeld behalten.

Heisst das, da sie ja 2 Kinder hat (eines von mir), ergo für jedes Kind 184,00€ Kindergeld bezieht, ich von unserem gemeinsamen Kind 92,00€ zu erhalten hätte - sprich: Ich von meiner Unterhaltspflicht von 132,00€ die 92,00€ abzuziehen hätte und ihr nur 40,00€ zu überweisen habe?

Danke für die Hilfe :smile:

Wie wird das Kindergeld mit dem Kindesunterhalt verrechnet?

  1. bei minderjährigen Kindern:

Bekommt der betreuende Elternteil das Kindergeld (meistens die Mutter), so kann der unterhaltspflichtige Elternteil (meistens der Vater) die Hälfte dieses Kindergelds auf den Unterhalt, der zahlen muss, anrechnen.

Hallo,
das hab ich gefunden…
Sie können also das kindergeld abziehen…
Derzeit beträgt das Kindergeld z.B. für die ersten beiden Kinder jeweils 184,- Euro. Die Hälfte davon, also 92,- Euro, kann der Unterhaltspflichtige vom Kindesunterhalt abziehen.

lisa

Hallo,
ich brauchte das Alter des Kindes und Ihr monatliches Nettoeinkommen, dann kann ich Ihnen sagen, was sie bezahlen müssten. Der Betrag ist in jedem Fall falsch!

Hallo,

132 Euro Unterhalt gibt es im Normalfall nicht. Der niedrigste Unterhaltsbetrag (für ein Kind bis zum 5. Geburtstag) in der Düsseldorfer Tabelle http://file1.carookee.net/forum/Elternforum/42/file/… ist 317 Euro abzüglich das halbe Kindergeld von 92 Euro, ergibt einen Zahlbetrag von 225 Euro.

Somit ein Rätsel wie die 132 Euro zusammenkommen. Evtl. ist Dein Nettoeinkommen so niedrig, dass Du nicht mehr Unterhalt bezahlen kannst um Deinen Selbstbehalt von 950 Euro zu behalten.

Auf jeden Fall wird im Zahlbetrag von 132 Euro bereits das halbe Kindergeld abgezogen worden sein. Es wird auf keinen Fall noch zusätzlich abgezogen.

Es ist nahezu ein Automatismus, dass das halbe Kindergeld vom errechneten Unterhalt abgezogen wird und dann nur noch der Rest überwiesen wird.

Ansonsten stimmt die Antwort, dass es keinen Kinderfreibetrag gibt, da ja bei jeden Unterhaltszahler schon das halbe Kindergeld berücksichtigt ist.

Ausbezahlt das Kindergeld wird IMMER an den Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Ich bin getrennt lebender Vater und natürlich zu
Unterhaltszahlungen verpflichtet. Bei meiner
Lohnsteuerabrechnung kam jedoch die Antwort zurück, dass ich
keinen Anspruch auf den Kinderfreibetrag hätte, da ich ja
Kindergeld beziehe. Natürlich ist dem nicht so, da dieses der
Mutter des Kindes zugute kommt. Nun habe ich folgenden Artikel
gefunden:


Getrennt lebende Eltern haben Anspruch auf jeweils die Hälfte
des Kindergelds. Aus diesem Grund haben sie pro Kind einen
halben Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesen.
Die Verrechnung des Kindergeldes erfolgt nach dem Prinzip des
„Halbteilungsgrundsatzes“: Der Elternteil, in dessen Haushalt
das Kind lebt, erhält den vollen Betrag des Kindergeldes.
Dafür erhält das Kind einen um die Hälfte des Kindergeldes
reduzierten Unterhaltsbetrag von dem Elternteil, der zum
Barunterhalt verpflichtet ist. Damit hat der
barunterhaltspflichtige Elternteil seine Hälfte am Kindergeld
behalten.

Heisst das, da sie ja 2 Kinder hat (eines von mir), ergo für

Dazu müsste mann wissen wie alt die Kinder sind

Danke für die Hilfe :smile:

dd

Hallo Andreas,
hier kommt es darauf an, wer den Unterhalt errechnet hat.
Bei meiner Trennung war es so, dass der Kindesunterhalt, den der Vater zu leisten hatte bereits von der Anwältin um die Hälfte des Kindergeldes reduziert wurde. Vielleicht solltest du diesbezüglich nochmal bei einem anwalt oder dem Jugendamt nachfragen.
Was den Kinderfreibetrag angeht: Ich habe 2 Kinder, die noch Unterhaltsanspruchsberechtigt sind. Hier hat jeder der Eltern 1 Kind auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
Bei dir müsste demnach ein halbes Kind eingetragen sein.
PS: Im Trennungsjahr ist man noch gemeinsam steuerveranlagt, hier werden Rückerstattungen oder Nachzahlungen je zur Hälfte aufgeteilt.
Nach dem Trennungsjahr ist jeder selbst steuerlich einzelveranlagt.
Alles Gute

So funktioniert das nicht!
Du als leiblicher Vater hast Anspruch auf das anteilige Kindergeld, was in der Regel mit dem Unterhalt verrechnet wird.
Bei einem Einkommen von bis 1500€ wären normalerweise 225€ Unterhalt nach Abzug des anteiligen Kindergeldes fällig.
Allerdings hast du ja auch noch den Selbstbehalt von ca. 1000€.
Du solltest dein Kind auf deiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen, dann gibt es keine Probleme.
Mußt halt nur die ganzen Unterlagen bei deiner zuständigen Behörde vorlegen.
Liebe Grüße