Nach der Trennung des Kindsvaters haben wir uns selbst auf einen Unterhaltsbetrag für unsere zwei Kinder geeinigt und dieses beim Jugendamt als vollstreckbaren Titel beurkunden lassen.
Nun zahlt er schon seit einiger Zeit nicht und es haben sich schon recht hohe Unterhaltsschulden angehäuft.
Vor einigen Tagen hat er mir ein Schreiben gegeben, in dem er sich auf §1603 BGB bezieht und nun der Meinung ist, nicht mehr zahlen zu müssen.
„(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.“
Ich muss dazu sagen, dass er selbstverschuldet in die Situation gekommen ist, jetzt kaum Geld zur Verfügung zu haben. Er ist Selbstständig und hat seine Aufträge nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Zum Zeitpunkt unserer Trennung (vor 9 Monaten) hatte er ein sehr gutes Einkommen durch seine Selbstständigkeit.
Nun meine Frage:
Hat er Recht damit, dass er seit Übergabe des Schreibens an mich nicht mehr zahlungspflichtig ist obwohl ich einen vollstreckbaren Titel über den Unterhalt habe?
(Vollstreckt habe ich aber bisher nichts)
Oder wird sich der laufende Unterhalt einfach aud die bisherigen Unterhaltsschulden anhäufen?
er hat teilweise Recht. Unterhalt, der länger als ein Jahr nicht vollsteckt wird sieht der Richter so an, dass das Kind nicht bedürftig war, da man ja nicht vollsteckt hat und dieses wird dann ganz klar vom Gericht als verwirklicht angesehen.
Unterhalt ist zur deckung der zur Zeit bedürftigen vorgesehen. Wenn der Rückstand ein jahr als ist, dann sehen die Gerichte es so, dass die Person nicht bedürftig war. http://www.kostenlose-urteile.de/Thueringer-OLG-Jena…
es war schon klug, daß Sie beim Jugendamt einen vollstreckbaren Titel
haben beurkunden lassen.
So lange die Kinder noch nicht volljährig sind, können (und sollten) Sie
sich auch an das Jugendamt um Hilfe wenden.
Die wissen, was sie auf welchem Weg tun müssen und werden die
erforderlichen Schritte einleiten. Sie müssen gar nichts tun.
Wenn sich im Laufe der Zeit dir Praxis auf den Jugendämtern geändert
hat, was ich nicht glaube, so wird Ihnen das Jugendamt zumindest mit Rat
und Tat zur Seite stehen.
Nach meinem Wissen ist er zahlungspflichtig. In der Höhe des Titels.
Nur ein neuer Titel würde was ändern. Und die angehäuften Rückstände
bleiben als Unterhaltsschuld bestehen.
Aber, wie gesagt: Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt. wer-weiß-was
kann und darf keine Rechtsberatung ersetzen.
Sie bekommen hier sicherlich fundierte, aber leider nur unverbindliche
Hinweise.
Hallo, so einfach ist das nicht. Leider haben Jugendämter oftmals aufgrund von " überlastung " kein großes Interesse im Zuge einer „Beistandschaft“ für den Unterhaltsemphänger sein Recht durchzusetzen. Der anwaltliche weg ist m. E. immer der bessere, zumal bei Selbständigen merkwürdigerweise zu oft wegen angeblicher Mindereinnahmen der Kindesunterhalt nicht mehr gezahlt werden kann.
Es ist die Frage, ob sie aus der Jugendamtsurkunde vollstrecken WOLLEN. Ist bei ihm nichts zu holen, bleiben sie auf den Kosten sitzen.
solang der Unterhalt immer wieder eingefordert wird, bleibt die Forderung bestehen.
Sollte sein Einkommen wirklich so schlecht sein, dass er den laufenden Unterhalt nicht mehr bestreiten kann, so muss er sich ggf. noch zusätzlich um Arbeit bemühen.
Sollten die Kinder noch unter 12 Jahre sein, kann auch das Jugendamt, bzw. das Jobcenter eventuell helfen.
Sollte alles nichts fruchten, auf jeden Fall einen Anwalt beauftragen.
LG
Hallo , ich bin kein Rechtsanwalt, aber soweit mir bekannt, kann er nicht von sich aus einen bestehendenUnterhaltstitel „außer Kraft setzen“ ; dies könnte nur auf Antrag vom Familiengericht gemacht werden. Sie sollten in Ihrem Fall beim Jugendamt vorsprechen, dort gibt es die Möglichkeit der Unterstützung bzw. der Erklärung. Sind Ihre Kinder unter 12 Jahren ? Dann könnten Sie zumindest beim JuAmt Unterhaltsvorschuß beantragen …
Ich hoffe, Ihnen ein klein wenig geholfen zu haben, aber ich denke, proffessionelle Hilfe wäre sicherlich besser angebracht.
Gruß Tscho70
wenn die Mutter es nicht akzeptiert, kann der Vater eine Abänderungsklage bei Gericht machen. Ob er diese gewinnt oder nicht, hängt davon ab, inwieweit er nachweisen kann,dass er nicht an der jetzigen Situation schuld ist.
Gewinnt er, zahlt Mutter - auch wenn sie Prozesskostenhilfe bekommt - seinen Anwalt.